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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. verschreibt Gräfin Katharina von Cilli, der Witwe Gf. Ulrichs von Cilli, als Entschädigung für ihre Ansprüche auf das Cillier Erbe1 auf Lebenszeit Schloß Gurkfeld mit Zubehör sowie jährliche Einkünfte in Höhe von 2.000 Pfd. Pf. aus den Nutzen, Renten und sonstigen Rechten der Burg sowie der Ämter Landstraß, Arch, Seisenberg, Schönstein und Katzenstein, 113 Pfd. Pf. aus dem Vitztumsamt in Krain und jeweils 100 Pfd. Pf. aus der Maut von Landstraß, dem Gericht und der Maut von Neustädtel, dem Amt Gottschee und dem Gericht und der Maut in der Möttling. Er gibt ihr das Recht, Gurkfeld mit Zubehör und den Ämtern innezuhaben und die ihr zustehenden 2.000 Pfd. Pf. für den Eigenbedarf einzuheben. Darüber hinaus verschreibt er ihr 4.000 fl. ung. als verlorens gut auf Gurkfeld und die genannten Ämter mit der Vollmacht, darüber letztwillig zu verfügen, und sichert ihr zu, ihr Vermächtnis den Begünstigten zukommen zu lassen. Nach ihrem Tod fällt Gurkfeld samt den genannten Einkünften und Ämtern vorbehaltlich der 4.000 fl. ung. an den Kaiser oder seine Erben zurück. Er verpflichtet Katharina, Gurkfeld nicht gegen ihn, Land und Leute zu nutzen, niemanden darin zu seiner widderwartikait zu enthalten und nur mit einem unserm lanndtmann zu besetzen, der den erforderlichen Eid zu leisten hat, und das Schloß nach ihrem Tod abzutreten. Desweiteren verpflichtet er sie zu Gehorsam, zum Schutz der Leute vor ungebührlichen Belastungen sowie zur Wahrung seiner Rechte und verspricht, ihr darumb gnediger herr und furstant zu sein.

Originaldatierung:
Am sambstag vor dem heyligen weihnachttag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Kop.: Inseriert im Revers Gräfin Katharinas von Cilli von 1459 Mai 13, Warasdin, im HHStA Wien (Sign. AUR 1459 V 13 [olim sub dat. 1457 IV 29]), Perg. (fleckig mit Textverlust), rotes S der Ausst. an Ps.2 Reg.: CHMEL n. 3571; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 5. Lit.: MUCHAR, Geschichte der Steiermark 7 S. 434; GUBO, Cillier Erbstreit S. 78ff.; vgl. auch die zu n. 365 angegebene Lit.

Kommentar

Katharina von Cilli hatte bereits am 7. März 1458 einen Revers3 ausgestellt, mit dem sie die Verschreibung Gurkfelds und die Anweisung von 2.000 Pfd. Pf. Renten auf diverse Güter bestätigte, allerdings sollten nach diesem Revers die Güter von K.F. erst benannt werden, was der vorliegenden Urkunde widerspricht. Möglicherweise war diese nicht ganz korrekte Reversierung der Grund für den zweiten durch die Inserierung nun inhaltlich richtigen Revers Katharinas von 1459 Mai 13, der, wie der Schriftvergleich vermuten läßt, trotz der Angabe Warasdins als Ausstellungsort in einer der ksl. Kanzleien ausgestellt worden sein dürfte.4

Anmerkungen

  1. 1Zum Cillier Erbstreit vgl. den Kommentar zu n. 365.
  2. 2Reg.: CHMEL n. 3702; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 200 (jeweils zu 1458 April 29).
  3. 3Urk. von 1458 März 7 im HHStA Wien (Sign. AUR 1458 III 7); Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 121. Vgl. dazu die Übereinkunft zwischen K.F. und Katharina von Cilli von 1457 Dezember 15; Druck: BIRK , Urkunden-Auszüge (AÖG 11) n. 5.
  4. 4Zur Rechtssicherung durch Inserierung vgl. auch Einleitung S. 3.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 408, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-12-24_1_0_13_13_0_409_408
(Abgerufen am 19.04.2024).