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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. lädt namentlich genannte Bürger und Einwohner1 der Stadt Erfurt auf Appellation Hans Kreygenbergs, derzufolge dieser vom geistlichen Gericht in Erfurt und Hermann Greve, Kantor der St. Severikirche2, gebannt worden sei, auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt der Ladung peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und weist darauf hin, daß auch in ihrer Abwesenheit auf Forderung des Klägers rechtlich verfahren wird. Er befiehlt ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 50 Mark Gold, bis zum rechtlichen Austrag der Streitsache, die kraft seiner als König ausgestellten Ladung3 noch unentschieden in recht sted, die Behinderungen des Klägers durch die geistliche Gerichtsbarkeit einzustellen und dessen beschlagnahmtes Hab und Gut herauszugeben.

Originaldatierung:
Am zwenundzweynczigisten dage des mondes martii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Welczli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit aufgedrücktem ksl. S. Kop.: Vom öff. Notar Andreas Hausen von Rodalben, Kleriker der Diöz. Mainz, am 3. Oktober 1457 beglaubigtes Vidimus Henne Schenks zu Schweinsberg, älterer Bggf. zu Bonames, und Friedrich Klemmes von Hoenberg von 1457 Juli 14, im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1457 X 3), Perg., 2 anh. SS der Ausst. samt Ps ab und verloren, Notarszeichen (rücks.)4. Reg.: Regg.F.III. H. 10 n. 154 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Kommentar

Lit. vgl. bei n. 141.

Anmerkungen

  1. 1Alle in n. 370 genannten Personen mit Ausnahme Otto Zieglers.
  2. 2Die St. Severikirche war häufig Gerichtsort des Erfurter Generalgerichts, vgl. MAY , Geistliche Gerichtsbarkeit S. 242.
  3. 3Vgl. n. 235. Zu den weiteren Ladungen und Mandaten in der Sache s. n. 370, Anm. 1 u. 3.
  4. 4Die notarielle Beglaubigung auf der Rückseite des Vidimus erfolgte auf Bitte Kreygenbergs in Frankfurt.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 371, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-03-22_2_0_13_13_0_372_371
(Abgerufen am 29.03.2024).