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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. besiegelt die mit den Bevollmächtigten der Gegenpartei, Hans Enzersdorfer, Ulrich von Grafenegg, Johann von Bösing, Hans und Heinrich von Liechtenstein, Berthold von Ellerbach und Andreas Baumkircher, getroffene Übereinkunft1: 1)2 Von den im krieg entfremdeten Schlössern und Gütern soll Friedberg bis sambstags schieristkunftigen (Dezember 4) zurückgegeben werden, jene in Ungarn, Steyr und Krain innerhalb von vierzehn Tagen und jene in Oberlannd innerhalb von vier Wochen. 2) Die zum Schloß Orth gehörigen Gründe sollen Heinrich Enzersdorfer abgenommen und Hans Enzersdorfer gegeben werden3. 3) Der Friede soll in acht Tagen ab Sonnenaufgang volle Geltung haben; bis dahin werden beide Parteien angehalten, ihn zu verkünden und nichts gegeneinander zu unternehmen. 4) Alle gegenseitigen Ansprüche und Klagen, auch die Streitigkeiten zwischen Heinrich von Liechtenstein und Hans von Stubenberg, sollen auf einem Gerichtstag an sand Erhartstag nagstkünftig (1457 Januar 8) in Wiener Neustadt vor Mgf. Bernhard (II.) von Baden gebracht und ohne längere Verzögerung bis vassnacht (1457 Februar 8) entschieden werden4. Im Falle einer Verhinderung Mgf. Bernhards sollen beide Parteien nach dessen Willen einen Richter bestellen; bei Uneinigkeit soll das Los entscheiden. 5) Alle Gefangenen werden nach Gelobung der Urfehde freigelassen5. Alle Huldigungen und offenen Brandschatzzahlungen, verbrieft oder nicht, die nach den nächsten acht Tagen fällig werden, sind aufgehoben und die Bürgen freizulassen; sind sie jedoch innerhalb der nächsten acht Tage fällig, sollen sie bezahlt werden. 6) In gleicher Weise soll mit dem Streit zwischen dem Weißpriacher und dem Grafenegger6 verfahren werden. Jenen Gefangenen des Weißpriachers, die vor der Fehde gemacht wurden, soll ein Tag gegeben werden untz auf die negstkunftigen vasznacht (1457 Februar 8). 7) Alle rechde feindtschafft und krieg zwischen den Parteien sollen gänzlich beendet sein. Abschließend verpflichtet sich K.F. mit der Besiegelung zur Einhaltung dieser berednuss, die mit seinem Wissen und Willen beschehen sey.

Originaldatierung:
An suntag vor sannd Anndrees tag des heyligen zwelfboten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit aufgedrücktem ksl. S. Kop.: Zeitgleiche Abschrift im HHStA Wien (wie n. 254), fol. 1r. Reg.: RMB 4 n. 8058; RENNER , Bernhard II. von Baden 2 n. 270. Lit.: HALLER-REIFFENSTEIN, Friedrich III. und Andreas Baumkircher S. 78; REINLE, Ulrich Riederer S. 524f.

Kommentar

Zum Formular: Die durch die Besiegelung rechtskräftige „Berednuss“7 beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerkht die berednuss zwischen... und nennt K.F. im Vertrag als Partei in der 3. Person; das Siegel des Kaisers wird hingegen persönlich in der 1. Person angekündigt. Der Vertrag von 28. bzw. 29. November 1456 (s. 355) mit den sogenannten „österreichischen Fehdegegnern“, die sich seit 1455, wohl unter dem Einfluß Gf. Ulrichs von Cilli, auf die Seite des Kg. Ladislaus gestellt hatten, kam unter dem Eindruck des Todes Ulrichs von Cilli (9. November 1456) zustande. Obwohl keine Bevollmächtigten des Kaisers genannt werden, war vermutlich der ksl. Rat Ulrich Riederer maßgeblich am Entwurf der Übereinkunft beteiligt. Weder der vorliegende Kompromiß noch die weiteren Verhandlungen brachten eine endgültige Lösung. Die Verhandlungen wurden von 8. Februar zunächst auf 29. August 1457 verschoben (s. n. 390) und erstreckten sich schließlich bis zum Tod des Kg. Ladislaus am 23. November 1457. Erst im August 1458 erfolgte eine endgültige Einigung unter aktiver Beteiligung Ehz. Albrechts VI. von Österreich.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. auch n. 331.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Vgl. n. 331.
  4. 4Vgl. zum Gerichtstag die nn. 360, 361, 390.
  5. 5Vgl. n. 358.
  6. 6Vermutlich Sigmund von Weißpriach und Ulrich von Grafenegg.
  7. 7Vgl. zum Formular auch die nn. 153, 185, 254, 266, 331 u. 365; ausführlich dazu WILLICH , Einleitung S. 17f.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 354, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-11-28_1_0_13_13_0_355_354
(Abgerufen am 29.03.2024).