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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. besiegelt die Übereinkunft mit Kg. Ladislaus1, die von Bf. Ulrich von Passau und seinem Hofmeister Mgf. Albrecht von Brandenburg, Bggf. zu Nürnberg, sowie den Räten und Gesandten Kf. Friedrichs (II.) von Sachsen und Ehz. Albrechts (VI.) von Österreich, Hofmeister Jakob Truchseß (von Waldburg) und Obermarschall Hiltprant von Einsiedeln, gemeinsam mit etlichen anderen Räten beider Parteien und der genannten Fürsten geschlossen wurde: 1)2 Bezüglich der von den Räten beider Vertragspartner früher festgesetzten Geldsumme, die Kg. Ladislaus dem Kaiser jährlich zu zahlen hat, einer nach Bedarf noch zu errichtenden Bürgschaft und den Artikeln und Zusätzen, die zur gänzlichen Einigung der Parteien noch vermelt und angerurt wurden, wird vereinbart, daß Mgf. Albrecht von Brandenburg und Gf. Ulrich von Cilli dem Kaiser und Kg. Ladislaus einen Tag bis zum nächsten sannd Mertentag schiristkunftigen (1455 November 11) setzen und bezüglich der genannten Artikel und Sachen ein einhelliges Urteil fällen sollen. Auch sollen sie die macht erhalten, ihren Spruch unverzüglich durchzusetzen. 2) Entgegen der in Baden getroffenen Vereinbarung der Räte, wonach Kg. Ladislaus das von Hans Enzersdorfer eroberte Schloß Orth zur Vermeidung weiterer Schäden für Leute und Güter zu seinn hannden pring(en) und dem Kaiser auf dessen Forderung zurückgeben sollte, wird festgesetzt, daz demselben verlassen in all weg noch nachgegangen wird.3 3) Der krieg zwischen dem Wallseer (Reinprecht d.J.) und Sigmund von Weißpriach gilt als beendet und soll innerhalb von vier Tagen hievor ze lannd und innerhalb von acht Tagen dortinn ze lannd mit Sonnenaufgang enden. Alle eroberten Schlösser, Märkte und Dörfer samt Zubehör sind innerhalb der acht Tage an Bf. Ulrich von Passau und Mgf. Albrecht von Brandenburg abzutreten und die Gefangenen freizulassen. Über ihre gegenseitigen Klagen sollen Mgf. Albrecht und Bf. Ulrich an den für K.F. und Kg. Ladislaus festgesetzten Gerichtstagen in Güte entscheiden. 4) In gleicher Weise soll bezüglich der vehde und veintschaft zwischen K.F. und Hans Enzersdorfer sowie der krieg und vecht zwischen Gf. Ulrich von Cilli, dem Stumpf und dem Vahenstier etc. verfahren werden, wobei sich Heinrich Enzersdorfer wegen der Bürgschaft fügen oder seine Anwälte schicken soll. Die Gefangenen sind bis vierzehn Tage nach sannd mertten tag (November 11) mit Bürgschaft auf Widerstellung freizulassen. 5) Der anstannd in den Gebieten des Kaisers und des Gf. von Cilli, den beide bis Jacobi (Juli 25) zu halten versprochen haben, soll aufrecht bleiben. 6) Sollte einer der zu teydingern und spruchleutn bestellten Fürsten nicht anwesend sein können, hat an seiner Stelle ein anderer dessen Pflichten wahrzunehmen; sollte in der gesetzten Frist keine Entscheidung getroffen werden können, hat eine Verlängerung zu erfolgen. 7) Abschließend wird vereinbart, daß K.F. und Kg. Ladislaus sowie deren Leute den Vereinbarungen aufrichtig nachkommen sollen. Mit der Besiegelung wird bestätigt, daß diese berednuss und tayding mit Willen und Wissen des Kaisers und des Königs geschehen ist.

Originaldatierung:
An suntag sant Bartholomees tag (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. ksl. S und S des Kg. Ladislaus. Kop.: Zeitgleiche Abschrift im HHStA Wien (wie n. 254), fol. 15r -18v. Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 73. Reg.: CHMEL n. 3409; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 2030. Lit.: REINLE, Ulrich Riederer S. 510; vgl. auch die zu n. 354 angegebene Lit.

Kommentar

Zum Formular: Die Vertrag beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Es ist ze wissen, daz zwischen ... ain maynung beredt und betaidingt ist in hernachbegriffer form und mass... und nennt K.F. und Kg. Ladislaus als Vertragspartner in der 3. Person; auch die Besiegelung wird in objektiver Form angekündigt.4

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu auch die nn. 254, 266 u. 354.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Vgl. n. 354.
  4. 4Vgl. zum Formular auch die nn. 153, 185, 254, 266, 354 u. 365; ausführlich dazu WILLICH , Einleitung S. 17f.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 331, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-08-24_1_0_13_13_0_332_331
(Abgerufen am 19.04.2024).