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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. schlichtet den Streit zwischen Bf. Wilhelm von Toul und Bürgermeister, Schöffen, Richter und der Gemeinde der Stadt Toul. Bei den Streitigkeiten, mit denen er und seine eingesetzten Kommissare und Richter sich nun schon längere Zeit befassen, geht es um die Stadtherrschaft, die der Bischof für sich ratione ecclesie beansprucht, die nach Meinung der Bürger jedoch ihm (K.F.) und dem Reich zustehen würde. Dies führte zu einander vorenthaltenen Rechten, Privilegien und Freiheiten. Die Parteien hatten sich nun zu einem Kompromiß in nos tanquam imperatorem et dominum eorum directum ac supremum de alto et basso plenimodo geeinigt, mit Ausnahme zweier Artikel, die sie an ihn extra compromissum zur Entscheidung nach Recht gewiesen haben, nämlich jene bezüglich der Stadtherrschaft sowie der Benützung einer per agrum ecclesie führenden Straße, genannt Croada, während der Weinlese durch die Bürger.1 Da beide Parteien einander im Verlauf des Prozesses viel Unrecht zugefügt haben, die Bürger mit Kirchenstrafen belegt wurden und die ganze Stadt unter das Interdikt fiel, setzt er als Kaiser und Herr per sententiam arbitralem Folgendes fest: 1)2 Bf. Wilhelm soll den namentlich exkommunizierten Bürgern auf deren Bitte divine pietatis intuitu ac nostri consideratione die Absolution erteilen sowie das Interdikt und alle anderen Strafen aufheben, wobei eine Abordnung von zwanzig der vornehmsten Bürger der Stadt ihn in dessen Haus aufsuchen und im Namen der ganzen Gemeinde um Vergebung, Absolution und Aufhebung des Interdikts bitten soll. 2) Die Bürger sollen Bf. Wilhelm als Entschädigung für die erlittenen Schäden und die hohen Prozeßkosten insgesamt 2.700 fl. rh. zahlen, 700 fl. innerhalb eines Jahres und je 1.000 fl. in den folgenden zwei Jahren. 3) Alle gegenseitigen Unrechtsklagen sollen erloschen sein, auch alle Schmähschriften sollen vernichtet und jene, die sich solcher Schriften weiterhin bedienen, Schmählieder singen oder mündlich verbreiten, sollen bestraft werden, jedoch unbeschadet weiterer gegenseitiger gerichtlicher Klagen seitens des bfl. Offizials und Prokurators Johannes Ubertin oder der Bürger. 4) Zur Befestigung dieser Einigung zwischen Bf. Wilhelm, dessen Nachfolgern und den Bürgern von Toul gebietet er beiden Parteien, die frühere gekürzt inserierte und de gallico in latinum übersetzte Einigung zwischen Bf. Philipp3 und der Stadt einzuhalten, bestätigt diese mit Rat der Fürsten, Gff. Herren etc. auctoritate imperiali ex certa scientia und aus ksl. Machtvollkommenheit, und verfügt, daß darüber hinaus Bf. Wilhelm und dessen Nachfolger die Grafschaft Toul mit allen Rechten und Zubehör, die dessen Vorgänger, dieser selbst und deren Vasallen bis jetzt in der Stadt Toul und ihrem Bannbezirk innehatten, weiterhin besitzen sollen. 5) Über die Stadtherrschaft will K.F. noch keine Entscheidung treffen, sondern sich diese ampliori discussioni nostre vorbehalten. Er gestattet jedoch Bf. Wilhelm und dessen Nachfolgern, bis zu seinem Urteil alle ihnen aus der früheren Einigung zustehenden Rechtstitel innezuhaben, die von den Bürgern zu beachten sind. 6) Bezüglich der Croada setzt er fest, daß sie von den Bürgern zur Zeit der Weinlese zu Fuß oder mit Pferden, nicht aber mit Wagen und Fuhrwerken, frei benutzt werden darf. Bei Nichteinhaltung dieses Spruchs durch eine der Parteien droht eine Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die geschädigte Partei zu zahlen sind.

Originaldatierung:
Die mercurii ultima mensis aprilis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Welczli vicecanc. KVv: Rta Stephanus Kolbeck. Item der statt Tull ain richtungbr(ief) gegen dem bischoff daselbs (linker Blattrand, 15. Jh.).

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im HHStA Wien (Sign. AUR 1455 IV 30), Perg., wachsf. S 15 mit vorne eingedrücktem roten S 16 an purpurner Ss. Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 41). Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 69 (nach RR P fol. 234). Reg.: CHMEL n. 3353; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1974. Lit.: PRIETZEL, Guillaume Fillastre Kap. IV, 6 u. V, 5 (im Druck).

Kommentar

Aufgrund der unterbliebenen Ausführung der Initiale und der Überlieferung im Ausstellerarchiv ist zu vermuten, daß die Urkunde nicht ausgefolgt wurde.

Anmerkungen

  1. 1Der Bischof hatte auf der von der Stadt für Fuhrwerke angelegten, über sein Grundstück führenden Straße Zäune errichten lassen, die nur mehr Fußgänger durchließen und von der Stadt daher wieder eingerissen wurden; vgl. PRIETZEL , Guillaume Fillastre Kap. IV, 6.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Urk. (frz.) Bf. Philipps von Toul von 1405 Oktober 28; inseriert sind in lat. Übersetzung die Intitulatio, der Beginn des ersten Artikels, die Zustimmung der Stadt Toul und die Datierung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 324, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-04-30_1_0_13_13_0_325_324
(Abgerufen am 19.04.2024).