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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. setzt mit Rat seines Kammergerichts im Prozeß zwischen der Dechantin und dem Konvent des Frauenklosters Niedernburg zu Passau und dem Richter und den Bürgern des Marktes Felden wegen des Salzzolls zu Passau nach stattgefundener Verhandlung einen weiteren Gerichtstermin fest. Über die Verhandlung wird berichtet, daß beide von ihm auf den sechzehennden tag des monads december (1454 Dezember 16) vor das Kammergericht geladenen Parteien1 vor Mgf. Bernhard (II.) von Baden, dem an seiner Statt eingesetzten Richter, erschienen sind. Die Dechantin des Klosters Niedernburg brachte unter Vorlage einer besiegelten Urkunde Kg. Heinrichs (II.)2 vor, daß dieser dem Kloster den Zoll des chlainen salts, das man zu Passaw kauffet, auf ewige Zeit gegeben habe, der Markt Felden jedoch lange Zeit keinen Zoll mehr gezahlt hätte, weshalb sie die Bezahlung einklage. Dagegen legten Marquard Kerschberger und Erasmus Feuchter eine Vollmacht sowie einen sanndtbrieve Wolfgangs von Wallsee vor, in dem dieser als Hauptmann des Kg. Ladislaus im Ftm. Österreich vom Gericht forderte, die Klage an Kg. Ladislaus oder an ihn als dessen Hauptmann nach lautt der freiheitt des hawss Österreich3 zu überweisen. Sie wiesen daraufhin, daß Felden zum Ftm. Österreich gehöre, und daß gemäß den von den römischen Kaisern und Königen erworbenen Freiheiten der Fürsten von Österreich die Einwohner ihrer Fürstentümer und Länder ausserhalb landss mit recht nicht belangt werden dürfen, außer im Falle von Rechtsverweigerung, der aber nicht bestehe, da Felden in dieser Sache noch nie vor dem Landesfürsten geklagt worden sei. Auf die Einrede der Dechantin, der Zoll gehöre zu den dem Kloster verliehenen Regalien, weshalb die Klage nur vor den Kaiser als oberster Vogt, Schirmherr, naturleicher herr und ordennlicher richter, nicht aber vor einen unnderrichter gewiesen werden solle, hat Mgf. Bernhard den Fall vor ihn (K.F.) gebracht. Mit Rat des Richters und der Beisitzer des Kammergerichts vertagt K.F. die Verhandlung ohne neuerliche Ladung auf den nächsten Gerichtstag nach sand Georgen tag schirstkunnfftig (1455 April 24)4, auf dem Kg. Ladislaus Einspruch bezüglich seiner Rechte und Freiheiten erheben kann.

Originaldatierung:
An dem achzehennden tag des monads december (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus Welltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit aufgedrücktem S. Kop.: Vidimus-Libell Propst Georgs von St. Nikola vor Passau von 1515 Dezember 14 im HHStA Wien (wie n. 283), fol. 16v -18r.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die nn. 314, 315.
  2. 2Urk. von 1010 April 19; Druck: MGH DD H.II. n. 214.
  3. 3Nonevokationsprivileg der Hzz. von Österreich, vgl. dazu n. 99, Anm. 3.
  4. 4Zur Datierung des St. Georgstags auf April 24 vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 6, Anm. 2.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 316, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-12-18_1_0_13_13_0_317_316
(Abgerufen am 25.04.2024).