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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. gestattet aus ksl. Machtvollkommenheit und als Landesfürst mit Rat seiner Räte dem Bürgermeister, Richter, Rat und den Bürgern von Wiener Neustadt, jährlich zu sannd Peter und sannd Pauls tag der heiligen zwelfboten (Juni 29) und acht Tage vor dem vaschang tag zwei Jahrmärkte abzuhalten und gewährt ihnen alle auf den anderen Jahrmärkten seiner Fürstentümer und Länder üblichen Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten für den Zeitraum von vierzehn Tagen vor und nach den genannten Terminen, damit die Kaufmannschaft die Märkte besuchen kann. Er gebietet allen Reichsuntertanen bei seiner schweren Ungnade, die Rechte der Bürger von Wiener Neustadt anzuerkennen und in keiner Weise zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
An pfincztag vor sannd Michels tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. ksl. S. Kop.: Abschrift (18. Jh.) im HHStA Wien (Sign. AUR 1453 IX 27), Pap. Reg.: CHMEL n. 3111. Lit.: MAYER, Geschichte Wiener Neustadts I/2 S. 216ff.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 282, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-09-27_1_0_13_13_0_283_282
(Abgerufen am 23.04.2024).