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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. erklärt, er habe zusätzlich zum alten Wassergraben, der die Spekh genannt wird und oberhalb von Neunkirchen beginnt, auf eigene Kosten einen neuen Wassergraben oberhalb des Gießhübels über das trockene Steinfeld anlegen lassen, damit das Wasser zum tirgarten und in die Vorstadt von Wiener Neustadt fließen kann, wie es bereits in den Privilegien und Handfesten seiner Vorgänger und von ihm selbst bestimmt worden sei. Die Wiesen sollen jedoch wie bisher aus dem alten Wassergraben bewässert werden, und die Leute sollen das Wasser fürsehen und bewarn, damit es herab zu der stat in die wege noch zu den greben unserr vorstat nicht fliesse noch rynne ze schaden. Entlang des neuen Grabens soll man keine weiteren Wiesen aufpahen noch machen, auch darf kein Wasser entnommen werden. Jeder, der dennoch Wasser aus dem neuen Graben abzweigt und von den am Graben ansässigen Müllern, Lederern, Hammerschmieden, Schleifern und Tuchwalkern angezeigt wird, hat an den Stadtrichter von Wiener Neustadt eine Strafe von 2 Pfd. Pf. zu entrichten, die je zur Hälfte an den Richter und an die Handwerker fällt. Die Ausbesserung der rynnen uber die greben obliegt dafür den genannten Handwerkern, damit das Wasser ungehindert in die Fischa fließen kann.

Originaldatierung:
An freitag vor dem heiligen phinngsttag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert1, der Kop. zufolge (Perg.) mit anh. ksl. S. Kop.: Abschrift (18. Jh.) im HHStA Wien (Sign. FU n. 646), Pap. Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 45 (nach Kop.). Reg.: CHMEL , n. 3057; LICHNOWSKY (-BIRK) 6. n. 1788. Lit.: MAYER, Geschichte Wiener Neustadts I/2 S. 154.

Anmerkungen

  1. 1Org. im StadtA Wiener Neustadt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 267, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-05-18_1_0_13_13_0_268_267
(Abgerufen am 20.04.2024).