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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. läßt Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich über einen Frieden zwischen ihm einerseits und der lanndtschafft des Königreichs Ungarn sowie des Ftm. Österreich andererseits zur Beendigung ihrer Streitigkeiten wegen Kg. Ladislaus verhandeln: 1)1Von der Hungarischen sach wegen wird vereinbart, daß Kg. Ladislaus dem Kaiser und dessen Erben 50.000 fl. ung. auf die ungarischen Schlösser Forchtenstein und Ödenburg sowie auf die Nutzung von Hornstein verschreibt, die um dieselbe Summe nach notdurfft des Kaisers wieder einzulösen sind, womit ein früherer Kauf Forchtensteins sowie die Verpfändung Ödenburgs2 keine Gültigkeit mehr haben sollen. 2) Die Inhaber und Pfleger ungarischer Schlösser, auch wenn sie aus Österreich, Steyr oder anndern lanndn stammen, sollen sich nach den Rechten, Gesetzen und Gewohnheiten des Königreichs Ungarn richten und den Befehlen der Richter, auch der Hofrichter, Gehorsam leisten. 3) Sie sollen auch auf Befehl des Kg. Ladislaus die stet und abnemen der dreyssigistn nach altem Herkommen an allen steten volgen lassen und sich nicht aneignen. 4) Der freie Transport des ungarischen Salzes soll garantiert sein. 5) Die Zahlung der Torgelder von den zu den Schlössern gehörigen Gütern hat nach altem Herkommen ungehindert zu erfolgen. 6) Sollten die kgl. Güter mit einer gemain Steuer belastet werden, ist die Steuer auch von den zu den Schlössern gehörigen Gütern einzuheben. 7) Desgleichen ist bei der Zahlung der Zehnten zu verfahren. 8) Eisenstadt3 soll Kg. Ladislaus von Konrad Eitzinger von Eitzing für die darauf verschriebene Summe einlösen; desgleichen Kobersdorf von dem (Balthasar) Weißpriacher4. Güns und Rechnitz5 soll ihm der Kaiser übergeben; bezüglich der Schlösser Bernstein und Landsee bleibt es bei der früheren Vereinbarung6, da der Kaiser sich dieser Güter nicht annymbt; über Schloß Katzenstein, das K.F. nie innehatte noch sich des nye angenomen (hat) oder noch tu, soll Kg. Ladislaus nach seinem Willen verfugen. 9) Nach Ausführung der vorgenannten Bestimmungen soll die Übergabe der ungarischen Krone gemeinsam mit Güns und Rechnitz an Kg. Ladislaus erfolgen. 10) Bezüglich der Oesterreichischen sachen wird vereinbart, daß jene Pfandsätze, die noch von Kg. Albrecht (II.) dem Hz. Friedrich (IV.) von Tirol getan wurden und an K.F. fielen, nach Inhalt der Pfandbriefe bestehen bleiben sollen. 11) Was sonst von Kg. Albrecht (II.) und K.F. in der Zeit seiner Vormundschaft mit den zwelfen, vierundzwainzig oder an dieselbn versetzt und verschrieben wurde, soll Kg. Ladislaus einlösen und bezahlen und der Kaiser damit nicht mehr belangt werden; auch soll Ladislaus mit namen Hz. Wilhelms (III.) von Sachsen das Heiratsgut7 zahlen. 12) Kg. Ladislaus soll dem Kaiser 30.000 fl. ung. auf die Schlösser Steyr, Weitenegg und Gutenstein mit Zubehör verschreiben, die nach Bezahlung dieser Summe durch Ladislaus oder dessen Erben wieder ledig an sie zurückfallen sollen, worüber von beiden Seiten nach Bedarf verschreibung und brief auszustellen sind. 13) Bezüglich der verpfändeten Leibgedinge wird festgesetzt, daß bei deren Einlösung durch Kg. Ladislaus die Sätze des Kaisers als erledigt gelten und sich Ladislaus mit den leibdinger an intrag des Kaisers einigen soll. 14) Schloß Marchegg8 kann von Kg. Ladislaus aus dem Leibgedinge gelöst oder als solches belassen werden, in jedem Fall sind jedoch die investierten 300 Pfd. Pf. zu bezahlen. 15) Auf Wunsch des Kaisers soll Jörg von Seisenegg jenes Landgericht (im Tullnerfeld)9, das Jörg Scheck vom Wald innehatte, behalten, andernfalls soll sich K.F. dessen nicht annemen. 16) Die an Hans von Neidegg verpfändete Pflegschaft Steyr steht nach deren Einlösung Kg. Ladislaus zu; Weitenegg und Persenbeug gelten als ain ding bei Einlösung Weiteneggs wird auch Persenbeug gelöst und stehen Kg. Ladislaus zu; Gutenstein soll in Pfandschaft bleiben und steht erst nach der Einlösung Kg. Ladislaus zu. Starhemberg am Hausruck wurde von (Ulrich) Anhanger (von Roith) vom Starhemberger für 2.000 Pfd. Pf. abgelöst; nach Erhöhung des Pfandsatzes um 200 Pfd. Pf. zu paw hat K.F. die Pfandschaft beiden als Leibgedinge gegeben, das Kg. Ladislaus entweder einlösen oder ihnen lassen und nach deren Tod 1.000 Pfd. Pf. den Erben geben kann; Niklas Truchseß (zu Staatz) von des Schlosses Staatz wegen steet zu Kg. Ladislaus; Bruck (a.d. Leitha) ist von Hans Ungnad, der das Schloß schon vor längerer Zeit dem Kaiser aufgesandt hat, nach Erhalt des noch offenen Baugeldes an Kg. Ladislaus abzutreten; St. Peter in der Au, das (Christoph) Zinzendorfer auf Lebenszeit verschrieben war, dem aber Hans von Rohrbach die Rechte daran abgekauft hat, bleibt auf Lebenszeit Zinzendorfers im Besitz des Rohrbachers und steht Kg. Ladislaus zu. Das Ungeld im Machland (Achlannd) wird von Hans von Neidegg abgetreten. Das Leibgedinge des Bf. (Silvester) von Chiemsee, Weingärten und ein bis zwei Fuder Wein, die ihm für dessen Dienste in kirchlichen Angelegenheiten zur Zeit Kg. Albrechts (II.) verschrieben wurden, soll diesem auf Wunsch des Kaisers verbleiben, steht jedoch Kg. Ladislaus zu. Alle übrigen Leibgedinge stehen Kg. Ladislaus zu. 17) Alles, was K.F. oder dessen Partei noch innehaben und nicht von Kg. Albrecht (II.) oder seinen Vorfahren verschrieben oder verpfändet ist oder nicht in diesem teydingszedl genannt wird und Kg. Ladislaus und dem Land Österreich erblich zusteht, seien es Schlösser, Kleinodien, Verzichtsurkunden oder andere Urkunden, insbesondere die von Meister Hans von Maiers hinterlassenen Briefe, Ungeld oder annder gult, register etc. was das yeczund vorhanden ist oder hinnach ungeverlich erfunden wirdet, soll ausnahmslos Kg. Ladislaus übergeben werden. 18) Alle während der Streitigkeiten entfremdeten Besitzungen sollen zurückgegeben werden; desgleichen alles, was den Prälaten und geistlichen Personen von beiden Seiten vorenthalten oder entfremdet wurde. 19) K.F. soll die Bestätigung des Elekten von Passau, Ulrich von Nußdorf, durch seine Bitte fördern und ihm danach die Regalien verleihen. 20) Der Turm am Pyhrn ist dem Stift Spital am Pyhrn zurückzugeben und ein Termin festzusetzen, an dem mit Urkunden und anndern kuntschafft endgültig festgelegt wird, ob der Turm zu Steyr oder Österreich gehört. 21) Über die Rechte der Kirche zu Hernstein10 soll auf einem Gerichtstag mitentschieden werden, andernfalls soll der Abt (von Neuberg) seine Urkunden zu den Gelehrten und Räten des Kg. Ladislaus bringen, die darüber ein Urteil fällen sollen; K.F. kann dazu auch seine Räte und Diener entsenden. 22) Die Kirche zu Rußbach verbleibt Meister Ulrich (Sonnenberger), sollte dieser jedoch sterben oder zu einem höheren stand kommen, kann Kg. Ladislaus darüber frei verfügen. 23) K.F. soll die den Tursen11 betreffende Urkunde jederzeit Kg. Ladislaus für Gerichtstermine leihen und ihm davon ein beglaubigtes Vidimus geben; der besiegelte Brief ist aber stets dem Kaiser zurückzugeben. 24) Die Weingärten, die der Kaiser der Propstei von Wiener Neustadt geschenkt hat, sind bey der regierung des Kaisers verfallen und gehören daher nicht in den keler des Kg. Ladislaus; nur bei Rücknahme der Schenkung fallen sie wieder an Ladislaus. 25) Die Rechtsverhältnisse der Länder und Städte sollen mit Huldigungen, Straßen, Freiheiten, Rechten und Grenzen unverändert geneinander beleiben, wie das in den alten tail und ordnungbriefen und von alter herchomen ist. 26) Alle gegenseitigen Feindseligkeiten gelten als beendet; auf beiden Seiten sind die feintschafftbrief auszutauschen. Alle verdriessen und beswerung, die die jeweiligen Parteigänger dem Kaiser bzw. Kg. Ladislaus zugefügt haben, sind aufgehoben und sollen ihnen keinen Schaden an irn leib, erben noch gut bringen, sondern an all aufhebung ain ganntz gericht sach sein. Es wird vereinbart, daß die anwesenden Räte des Kg. Ladislaus diesem das Ergebnis der Verhandlungen mitteilen und dieser seine Zustimmung dem Kaiser bis zum kommenden sannd Jörgen tag (1453 April 24)12 bekanntgeben soll. Dann soll von stund an vertziehen in Wiener Neustadt ein Tag abgehalten werden, auf dem alle Punkte von beiden Seiten begriffen, verschriben und versorgt werden sollen, um die sachen zu volfertigen. Danach ist im darauf folgenden Monat ein Tag festzusetzen, um über die ordnung und notdurftn der lannd zu reden. Und also sind dieser zedel drey gemacht in gleicher laut geschriben und yeder parthey aine gegebn, auf die Ehz. Albrecht sein fürstlich insigl auf yede besunder trukchen lassen und der zedel imselbs aine gehalten.

Originaldatierung:
An montag nach dem heiligen palmtag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Drei Orgg. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit jeweils aufgedrücktem S Ehz. Albrechts VI. von Österreich. Kop.: Zeitgleiche Abschrift im HHStA Wien (wie n. 254), fol. 9v -14r. Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 40. Reg.: CHMEL n. 3032. Lit.: CHMEL, Beiträge S. 519ff.; BRANDSCH, Beziehungen S. 62f.; SCHALK, Zeit des Faustrechts S. 126f.; RTA 19/1 S. 511f.; REINLE, Ulrich Riederer S. 334f.; vgl. weiters die bei den nn. 181 u. 254 angegebene Lit.

Kommentar

Zum Formular: Der teydingszedl13 beginnt mit den Worten: Zu wissen, als zwischen... K.F. und der Landschaft des Königreichs Ungarn und des Ftm. Österreich von Ehz. Albrecht von Österreich ... abgeredt und betaidingt sein als hienach geschriben ist... Die Parteien werden in der 3. Person genannt, auch die Besiegelung Ehz. Albrechts wird in objektiver Form angekündigt. Die Urkunde ist ein von Ehz. Albrecht ausgehandelter Vertragsentwurf, für dessen rechtskräftige Verbindlichkeit es zunächst noch der Zustimmung des Kg. Ladislaus und dann der Besiegelung aller Parteien bedurfte. Aus der Urkunde, insbesondere dem Passus am Ende bezüglich des weiteren Vorgehens, geht eindeutig hervor, daß K.F. dem Entwurf zugestimmt hat. Dieser Entwurf wird in der Literatur als „zäh ausgehandelter Kompromiß“ (REINLE S. 335) bewertet, der von beiden Seiten eine hohe Bereitschaft zu einer Lösung erfordert hätte. Von Seiten der österreichischen Stände wäre Ulrich Eitzinger von Eitzing zu einer Ratifizierung bereit gewesen, konnte sich aber nicht gegen Gf. Ulrich von Cilli durchsetzen, der gegen den Vertrag arbeitete. Da es auch seitens der Ungarn und Böhmen Vorbehalte gab, unterblieb schließlich die Ausfertigung des Friedensschlusses. Aufgrund der Bedeutsamkeit dieses Vertragsentwurfs hinsichtlich des Verhältnisses zwischen K.F. und Kg. Ladislaus wurde dieser Vertrag ebenso wie n. 153 in die Regesten aufgenommen, obwohl er von K.F. weder ausgestellt noch besiegelt wurde.

Anmerkungen

  1. 1Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  2. 2Zu Forchtenstein vgl. n. 226, Anm. 1. Ödenburg war 1441 von Königin Elisabeth von Ungarn an K.F. verpfändet worden, s. Regg.F.II. H. 12 n. 47.
  3. 3Vgl. dazu CHMEL n. 2715.
  4. 4Vgl. n. 238.
  5. 5Vgl. n. 199.
  6. 6Schloß Bernstein war seit 1450 im Besitz Walther Zebingers, Landsee seit 1448 im Besitz Jörgs von Rohrbach, s. CHMEL n. 2441, 2668.
  7. 7Für Anna von Österreich, der Schwester des Kg. Ladislaus.
  8. 8Vgl. n. 199.
  9. 9Vgl. n. 184.
  10. 10Vgl. n. 195.
  11. 11Wohl Bernhard Turs von Tiernstein.
  12. 12Zur Datierung des St. Georgstags auf April 24 vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 6, Anm. 2.
  13. 13Vgl. zu diesen „Taidingszetteln“ auch die nn. 153, 185, 254, 331, 354, 365; ausführlich dazu WILLICH , Einleitung S. 17f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 266, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-03-26_1_0_13_13_0_267_266
(Abgerufen am 29.03.2024).