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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. verkündet gemeinsam mit seinem Bruder Ehz.1 Albrecht (VI.) von Österreich, daß sie sich zum Nutzen ihrer Länder mit Rat ihrer Räte auf folgende ordnung geeinigt haben, die auf ihrer beider Lebenszeit Geltung haben soll2: 1)3 K.F. soll die nidre innere lannd Steyr, Kärnten, Krain, die Windische Mark, am Karst, Istrien (Ustreich), Triest und Portenau mit allen Grafschaften, Herrschaften, Festen, Nutzen, Gülten, Renten, Leuten und Gütern samt Zubehör, Gewalten und Hoheitsrechten diesseits und jenseits des Semmerings und in Österreich, die er jetzt innehat, auf Lebenszeit innehaben und regieren. 2) Ehz. Albrecht soll hingegen die obre erbleiche lannde, die Herrschaften und Grafschaften in Schwaben, Elsaß, Sundgau, Aargau, Thurgau, Breisgau, im Schwarzwald, am Rhein, an der Donau, am Neckar, die Grafschaften Habsburg, Kyburg, Pfirt sowie alle anderen obre erbleiche Länder, Städte, Leute und Güter jenseits des Arlbergs und des Fernpasses mit allem Zubehör auf Lebenszeit innehaben und regieren. 3) Für die Einlösung der vom Haus Österreich verpfändeten Städte, Schlösser, Leute und Güter sowie für den Erwerb neuer soll Albrecht von K.F. 108.000 fl. rh. erhalten, womit alle vordrung und erbliche gerechtigkait, die Albrecht gegenüber seinem Bruder auf die nidern lannde hat, zu Lebzeiten beider abgegolten werden. Sollte Albrecht ohne männlichen Nachkommen sterben, fällt diese Summe wieder an den Kaiser und dessen Erben, da sie aus dessen Eigengut stammt und ihm daher über sein Erbrecht auf die obern lannde zusteht. 4) Dafür verschreibt Ehz. Albrecht dem Kaiser die Städte und Herrschaften Freiburg im Breisgau, Breisach, Neuenburg und Ensisheim mit allen Einkünften und Zubehör. Er verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß dem Kaiser bis sannd Jacobstag im snyt (1453 Juli 25) ihre Urkunden übergeben werden, und verspricht, daß weder er noch seine Erben diese Städte und Schlösser ohne Zustimmung des Kaisers ihren Gemahlinnen oder jemandem anderen verschreiben, vermachen, verpfänden oder auf sonstige Weise vermindern. 5) Sollte einer der beiden Brüder sterben, gehen die Rechte seiner Gebiete und aller Länder des Hauses Österreich auf den anderen und dessen Erben in der Weise über, als ob dise ordnung und verschreibung nicht beschehen wer, jedoch vorbehaltlich der 108.000 fl rh. 6) Töchter sollen weiterhin nach Gewohnheit und Herkommen des Hauses Österreich vom väterlichen Erbe mit Heiratsgut ausgestattet werden. 7) Bezüglich Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe wurde vereinbart, daß bestehende wie auch künftige Verschreibungen auf Herrschaften, Städte und Schlösser zugunsten ihrer Gemahlinnen in Kraft bleiben und gegenseitig anerkannt werden, jedoch soll darin enthalten sein, daß nach dem Tod der Frau die Güter wieder an die beiden Fürsten und deren Erben zurückfallen. K.F. verspricht bey unsern kayserleichen worten und Ehz. Albrecht bey unsern fürstleichen wirden und trewen, diese Vereinbarung einzuhalten.

Originaldatierung:
An sannd Erharts tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C. d(ominorum) i(mperatoris) e(t) d(ucis) i. c.

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. im HHStA Wien (Sign. AUR 1453 I 8/1)4, jeweils Perg. mit wachsf. S 15 mit vorne eingedrücktem roten S 16 an purpur-grüner Ss. und rotem S Ehz. Albrechts VI. von Österreich an weiß-brauner Ss. Kop.: Notariatsinstrument des öff. Notars Johannes Jordanus von 1575 Februar 11 mit zusätzlicher Beglaubigung durch die Unterschrift des Jakob Taurellus alias Öchsel ebd. (Sign. AUR sub dat. 1453 I 8/2), Perg.-Libell, Notarszeichen. Zwei Abschriften (17. Jh.) ebd. (den Orgg. beiliegend). Zwei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 41, K 72). Abschrift (19. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften FU Abt. I n. 56). Druck: CHMEL , Materialien 2 n. 35a. Reg.: CHMEL n. 3001; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1732. Lit.: ZEISSBERG, Erbfolgekrieg S. 59f.; HAUKE, Geschichtliche Grundlagen S. 37; BAUM, Habsburger S. 335.

Kommentar

Zum Formular: Die Hausordnung beginnt mit der Intitulatio beider Aussteller, die bei den einzelnen Vertragspunkten sowohl allein als auch gemeinsam Urkunden: Zu Punkt 1 urkundet K.F. allein, zu Punkt 2 und 4 nur Ehz. Albrecht, zu Punkt 3 Urkunden beide abwechselnd und ab Punkt 5 gemeinsam bis auf die Vorbehaltsklausel bzgl. der 108.000 fl. rh., in der nur K.F. für sich spricht.

Anmerkungen

  1. 1Zum Erzherzogstitel Albrechts VI. von Österreich s. n. 258.
  2. 2Vgl. zur „Hausordnung“ auch die nn. 260, 261.
  3. 3Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  4. 4Anbei liegt ein Papierlibell mit Material zur Hausordnung, u.a. Abschriften der nn. 260 u. 261.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 259, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-01-08_1_0_13_13_0_260_259
(Abgerufen am 19.04.2024).