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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. bestätigt1 die Freiheiten des Hauses Österreich. K.F.2 bekundet, daß die Belohnung der Getreuen für tugendsame Werke mehr gefördert werde, wenn in ihnen die zierheit und glori des reichs hochmoechtiger erscheinet, die fürstliche Güte aber insbesondere jene mit Würden und Gnaden zu erhöhen pflege, die von hochgebornen stamm entspringen und von altem adel erleucht sint und kein arbeit noch widerwertigkeit zu mehrung und aufnemmen des heiligen Roemischen Reichs gespart noch vermitten haben. Er habe daher das Herkommen des loeblichen Hauses Österreich, aus dem er durch göttliche Güte geboren und an die Spitze des Reichs erhoben worden sei, betrachtet. Seine Vorfahren hätten nicht alleine durch arbeit und darlegen, sondern auch durch blutsvergiessung den christlichen Glauben, die römische Kirche und das heilige Reich beschützt, erweitert und erhöht und dafür von den römischen Kaisern und Königen menige privilegia und grosse freyhait erhalten. Er wolle aber nicht nur alte Freiheiten und Privilegien bestätigen, sondern auch neue verleihen, damit sein gedaechtnuß umso länger bewahrt werde, wobei dies von dhainerlay bei noch anlangen wegen, sondern aus aygner bewegnuss und unser lauttern miltikait und rechter wissen mit Zustimmung der Kurfürsten und anderer Fürsten, Gff. Herren und Getreuer geschehe. 1)3 Er bestätigt aus ksl. Machtvollkommenheit mit namen zween brieff von kayser Julio und kayser Nerone ausgegangen, item ihr brieff von kayser Heinrichen dem vierten, kayser Heinrichs sohn4. Item kayser Heinrichs brieff einen hertzog Leopolden gegeben5. Item einen brieff von kayser Friderich dem andern zu Hierusalem und Sicilien koenig6. Item einen brieff von koenig Rudolphen, Roemischen koenig, unserm vorfordern7 und sonst all und jeglich ander brieff, gnad, freyheit, privilegia und gerechtigkeit, die sie von anderen römischen Kaisern und Königen über Fürstentum, Land, Ehre,fuergaeng, Würde, Erbschaft, anfaell, Verschreibung, Herrlichkeit, Pfandschaft, Recht, Gewohnheit oder Herkommen erhalten haben. Alle Fürsten des Hauses Österreich und ihre gesamten Fürstentümer und Länder, die sie jetzt haben oder künftig erwerben, sollen diese Privilegien gebrauchen können, als ob sie ihnen selbst und von neuem verliehen worden wären. Aus ksl. Machtvollkommenheit salviert K.F. die Privilegien von allen ihnen anhaftenden Mängeln, damit sie inner- und außerhalb des Gerichts keinen Schaden bringen, sondern vielmehr in allen Punkten, Klauseln und Artikeln für ewige Zeiten Gültigkeit haben. 2) K.F. setzt aus ksl. Machtvollkommenheit fest, daß alle Fürsten des Hauses Österreich, die die Fürstentümer Steyr, Kärnten und Krain regieren, sowie deren Nachkommen in Hinkunft von seinen Nachkommen im Reich sowie den Kurfürsten und Fürsten ertzhertzogen genennet und gehaissen und dafuer gehalten sollen werden, und verleiht ihnen auch das Recht, in ihren Fürstentümern, Herrschaften und Ländern Privilegien zu erteilen, neue Aufschläge, Mauten, Zölle und andere Erhöhungen ihrer Nutzen und Renten zu verordnen und diese einzunehmen zu gleicher weiß, als wir und unser nachkomben, Roemisch kayser und koenig, die in dem Reich geben, machen, aufsetzen und gebrauchen moegen. 3) Diese Fürsten werden auch ermächtigt, in allen ihren Fürstentümern, Ländern, Herrschaften und Gebieten Grafen, Freie, Herren, Ritter, Knechte sowie geeignete und verdiente Personen von newen edel zu machen, ihnen wappen und cleinod mit schilt und helmb und allerley zierheit, farben und palsmierungen zu verleihen und Doktoren und Magistri des weltlichen Rechts, der Medizin und der sieben freien Künste sowie Notare und Richter zu setzen und creiren. Diese Personen sind in ihren neuen Rechten und Privilegien im ganzen Reich anzuerkennen.8 4) Desweiteren erhalten diese Fürsten und Herzöge das Recht, in ihren Fürstentümern, Ländern und Gebieten Juden zu besteuern und so über sie zu verfügen wie die Kaiser und Könige im Reich. 5) Sie haben auch das Recht, unehelich geborene Personen zu legitimieren, ihnen alle Ehren, Würden, Stände und Ämter zugänglich zu machen und sie für erbberechtigt zu erklären, ferner Personen, die ihren Leumund verloren haben, lewmt, eer und wird wiederzugeben und denjenigen, die Ämter und Würden mißbrauchen, diese abzuerkennen. K.F. verfügt, daß den genannten Bestimmungen keinerley gemeine kayserlich geschribene gesetz und recht noch keinerley gewonheit oder sonder satzung oder ordnung entgegenstehen sollen, erklärt auch alle entgegenstehenden Privilegien früherer Könige und Kaiser für ungültig und gebietet allen Reichsuntertanen bei seiner und des Reichs Ungnade und einer Pön von 1.000 Mark Gold, die je zur Hafte an die Reichskammer und an den geschädigten Fürsten zu zahlen sind, die Beachtung der hiermit bestätigten Privilegien. Zeugen sind die ksl. Räte:9 Kardinal Nikolaus von St. Petrus ad Vincula, genannt zu Brixen, Bf. Eneas von Siena, Legat des römischen Stuhles, Bf. Johann von Eichstätt, Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich, die Pfgff. Ludwig (IX.) und Otto (II.) bei Rhein, Hzz. in Bayern, Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen, Mgf. Albrecht von Brandenburg, Bggf. Michael von Maidburg, Gf. Ludwig von Henneberg, Gf. Heinrich von Schwarzburg, Gf. Ulrich von Oettingen, Gf. Ulrich von Montfort, Gf. Ulrich von Schaunberg und Gf. Alwig von Sulz; die ksl. Sekretäre Meister Wolfgang Günther, Propst des Neustifts in der Burg (von Wiener Neustadt), Meister Ulrich Riederer, Propst zu (Maria Wörth am) Wörthersee und Meister Ulrich Sonnenberger, Propst von St. Johann in Regensburg; Dr. utr. iur. Hartung (d.J.) von Kappel, Untererbmarschall Heinrich von Pappenheim, Jörg von Puchheim, Oberster Truchseß in Österreich, Rüdiger von Starhemberg, Albrecht von Pottendorf, Kammermeister Hans Ungnad, Hofmarschall Georg Fuchs, Walther Zebinger, Prokop von Rabenstein, Ulrich von Fladnitz, die Brüder Jörg und Wolfgang von Saurau, Leopold Aspach und ander mehr unser und deß heiligen Reichs underthanen und lieben getrewen. Das zaichen deß allerdurchleuchtigsten fuersten und herren, herren Friedrichs deß dritten Roemischen kaysers etc. (Herrschermonogramm). Mit urkund des brieffs besigelten mit unserer kayserlichen mayestat guldenen bull. .

Originaldatierung:
An der heiligen dreyr kunig tag
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.10 KVv: Anno 1453 Confirmacion von kayser Fridrichen dem dritn zu der Newenstat ausgegangen, lautend auf die herczogge von Österreich unnd sonderlich auf die lannd Steir, Kernndenn, Crain mit begabung irer freihalten als freyung zu gebn... aufschleg, mout, zoll ... und über vordrung (?) und renndt in den lanndn Steir, Kernnden und Crain, auch erb zu machn, wappen und ornat zu erben, auch lerer, maister, offenschreiber und geordent richter zu nennen und creiren, Juden ze haben und stewer, bastharten und unelich zu elichn ... zu setzn. Auch die edln und annder obbegriffn so sein irer wyerd... davon zu seyn etc. (Blattmitte, 15. Jh.)11 .

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (dt. [A], lat. [B]), davon A im HHStA Wien (Sign. AUR 1453 I 6), Perg., goldenes S 17 an purpur-grüner Ss.; B um 1950 aus dem HHStA Wien entwendet, der Kop. zufolge auf Perg. mit goldenem S 17 an (wohl) purpur-grüner Ss. Kop.: Abschriften von A und B (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 41, K 72). Druck: LÜNIG , Reichs-Archiv 6/Pars specialis, Continuatio I (von Österreich) n. 24 (A); SCHROETER, Erste Abhandlung n. 33 (A); DU MONT, Corps Bd. 3/1 n. 144 (A); CHMEL , Materialien 2 n. 34 (B); SCHWIND/DOPSCH , Ausgew. Urkunden n. 195 (B). Reg.: CHMEL n. 2997; LICHNOWSKY (-BIRK) 6. n. 1730; MC 11 n. 273; HOKE/REITER , Quellensammlung n. 576. Lit.: ZEISSBERG, Erbfolgestreit S. 58f.; SUTTER, Herrschermonogramme S. 282f.; HAUKE, Geschichtliche Grundlagen S. 37ff.; LHOTSKY, Privilegium maius S. 34; MORAW, „Privilegium maius“ bes. S. 223; HÖDL, Bestätigung bes. S. 227f.; RÜBSAMEN, Angabe von Zeugen S. 138 (s. Anm. 9); REINLE, Ulrich Riederer S. 339f.; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 138; THOMAS, Österreich in Brief und Siegel S. 665f.; WILLICH, Wirkungsgeschichte S. 181ff.

Kommentar

Mit der im HHStA Wien nur mehr in der deutschen Fassung überlieferten Privilegienbestätigung von 1453 fand das Bemühen der Habsburger seinen Abschluß, die sog. „österreichischen Freiheitsbriefe“, unter Hz. Rudolf IV. hergestellte Fälschungen, zu legitimieren, die von K.F. schon am 10. August 1442 als König erstmals bestätigt worden waren12. Nach der Kaiserkrönung erfolgte eine neuerliche Bestätigung, allerdings wird im Unterschied zur Bestätigung von 1442 die angebliche Urkunde Kaiser Friedrichs I. nicht aufgezählt13. Die bedeutsamste Neuerung von 1453 war die Beschränkung des „Erzherzog“-Titels auf die steirische Linie der Habsburger, deren Vertreter damit in besonderer Weise- zum Nachteil der „nur“ Herzöge Sigmund und Ladislaus aus der Tiroler und albertinischen Linie privilegiert wurden.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu die Bestätigung von 1442 August 10 (Regg.F.III. H. 12 n. 117) und die allgemeine Privilegienbestätigung von 1442 Juli 25 (Regg.F.III. H. 12 n. 112). Zu diesen Bestätigungen sowie zu deren Verwendung als Vorlage für das Privileg von 1453 ausführlich WILLICH , Wirkungsgeschichte S. 163-207.
  2. 2Das Reg. wurde auf Grundlage der dt. Fassung (A) erstellt, da die lat. Fassung (B) im HHStA Wien nicht mehr auffindbar ist.
  3. 3Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  4. 4Angebl. Urk. Kg. Heinrichs IV von 1058 Oktober 4 mit zwei inserierten angebl. Urkk. Caesars und Neros; Druck: MGH DD H.IV n. 42; BUB IV/1 n. 576; Reg.: RI III/2 n. 151 (Fälschung).
  5. 5Angebl. Urk. Kg. Heinrichs (VII.) für Hz. Leopold (VI.) von 1228 August 24; Druck: MGH Const. 2 n. 466; BUB IV/2 n. 1118; Reg.: RI V /2 n. 4113 (Fälschung).
  6. 6Angebl. Urk. K. Friedrichs II. von 1245 Juni (ohne Tag); Druck: MGH Const. 2 n. 467; BUB IV/2 n. 1264; Reg.: RI V/1 n. 3483 (Fälschung); zu dieser Urk. vgl. bes. KOCH , Zum „Maius-Transsumpt“ Kaiser Friedrichs D.
  7. 7Angebl. Urk. Kg. Rudolfs I. von 1283 Juni 11; Druck: LHOTSKY , Privilegium Maius S. 89f. n. 5; Reg.: RI VI/1 n. 1791 (Fälschung).
  8. 8Zur Bedeutung des Nobilitierungsrechts für das Haus Österreich vgl. NIEDERSTÄTTER , Jahrhundert der Mitte S. 57.
  9. 9Zur Zusammensetzung der Zeugen vgl. bes. RÜBSAMEN , Angabe von Zeugen S. 138 u. Anh. n. 7 (Zeugenliste).
  10. 10Im Unterschied zu den Privilegienbestätigungen von 1442 (wie Anm. 1) ohne persönlichen Rekognitionsvermerk des Kaisers.
  11. 11Der Vermerk ist aufgrund der verblaßten Schrift tlw. nicht lesbar.
  12. 12Wie Anm. 1.
  13. 13Der Grund für die Nichtberücksichtigung des Pseudooriginals Friedrichs I. könnte darin liegen, daß das Maius im Vergleich zu dem von anderer Hand geschriebenen Maiustranssumpt in einigen Fällen einen sinnentstellenderen Text bietet als das Transsumpt, weshalb auch angenommen wird, daß das Transsumpt vor dem Maius hergestellt wurde. Vgl. APPELT, Beurteilung S. 212ff. u. die Zusammenfassung in BUB 4/2 n. 1264.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 258, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-01-06_1_0_13_13_0_259_258
(Abgerufen am 28.03.2024).