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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. befiehlt dem Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt, im Prozeß Hans Kreygenbergs1 als Kläger gegen Otto Ziegler und Johannes Kruschar binnen sechs Wochen und drei Tagen nach Forderung des Klägers Recht ergehen zu lassen, Kreygenberg und dessen Begleitung und Anwalt sicheres Geleit in ihrem und im Namen der Beklagten zu geben und so zu verfahren, daß Kreygenberg weiteren Prozessierens gänzlich enthoben wird, andernfalls werde er selbst diesem zu seinem Recht verhelfen. Er weist daraufhin, daß er auf ihr Ersuchen die Klage seinerzeit vom Kammergericht an das Gericht in Erfurt überwiesen habe, Kreygenberg aber nicht nur gegenüber Ziegler und Kruschar sowie etlichen anderen rechtlosse gelassen, sondern auch an seiner glimpff und eren frevelichen geschädigt und mit Hab und Gut, Frau und Kindern der Stadt verwiesen worden sei, wodurch sie ihn in seinen Rechten schwer behindert und geschädigt hätten, und dieser sich daher an ihn um Hilfe gewandt habe. Im Falle einer neuerlichen Klageerhebung lädt K.F. sie auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Ablauf der gesetzten Frist peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und weist darauf hin, daß auch in ihrer Abwesenheit auf Forderung des Klägers rechtlich verfahren wird.

Originaldatierung:
Am sambstag nach unser lieben Frawen tag der gepurtt (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. U(da)lricus Weltzly (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Siegelankündigung der Kop. zufolge in Ermangelung des ksl. S mit aufgedr. kgl. S (wohl S 11). Kop.: Vidimus2 des Ritters Albrecht von Giech, Landrichter des Bistums Bamberg, von 1452 November 6 im HHStA Wien (Sign. AUR nach 1452 XI 6), Perg., S des Landgerichts an Ps. ab und verloren.3

Kommentar

Lit. vgl. bei n. 141.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 370 u. 371; zu den Prozessen Kreygenbergs s. weiters die nn. 141, 201, 255 u. 327.
  2. 2Gemeinsam vidimiert mit n. 255. Das Vidimus wurde auf Bitte Hans Kreygenbergs angefertigt und vermerkt, daß der Bote Heinz Elgast, ein gemeiner potenlauffer zu Bamberg, vor dem Landgericht beeidet hat, am 19. Oktober 1452 die zwei ksl. Briefe den Empfängern ausgehändigt zu haben.
  3. 3Auf dem Vidimus rücks. Kanzleivermerk (15. Jh.). Desz ist ey(n) getzuge daz dez keyser brieff dem rait geschriben nach ym rechth zu helffen als der keyser ym vor auch gebotte(n) habe.(darunter:) F.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 256, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-09-09_1_0_13_13_0_257_256
(Abgerufen am 25.04.2024).