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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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K.F. ernennt Hz. Albrecht (VI.) von Österreich und dessen Erben in Anbetracht der häufigen und mit schweren Schäden verbundenen Angriffe auf die Reichslandvogtei Schwaben mit Rat der Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen des Reichs und mit rechtem Wissen zu Reichslandvögten in Ober- und Niederschwaben, da der Herzog in derselben lanntvogtei mit seinen und unsern erblannden und slossen wol gesessen ist und daher deren Untertanen machtvoll schützen kann. Er gestattet ihnen, die Landvogtei mit allen zugehörigen Rechten, Gefallen, Strafgeldern, Geleit-, Zwangs- und Bannrechten, Leuten, Gütern, Vogteien, Klöstern, Städten, Fischwaiden, Weihern, Wäldern, den Freien auf der (Leutkircher) Heide1 und sonstigem Zubehör von den Truchsessen von Waldburg, namentlich den Brüdern Jakob, Eberhard (d.Ä.) und Georg (d.Ä.), für 13.200 fl. rh. zusammen mit den von K. Sigmund ausgestellten haubtbrieven2 einzulösen, jedoch vorbehaltlich einer Pfandlösung durch ihn oder seine Nachfolger. Er ermächtigt sie, Streitigkeiten zwischen den Untertanen der Landvogtei an seiner Statt gerichtlich oder außergerichtlich zu beenden und im Falle von Ungehorsam bei seiner und des Reichs Ungnade zu gebieten. K.F. gebietet allen Prälaten und Prälatinnen, Gff. Freien, Herren etc. Städten, Märkten, Gemeinden und aller gepaurschafft der Landvogtei sowie allen Reichsuntertanen bei seiner und des Reichs Huld und Gnade, Hz. Albrecht und dessen Erben als Reichslandvögte anzuerkennen und ihnen den schuldigen Gehorsam zu leisten,3 die ihrerseits alle geistlichen und weltlichen Personen bei ihren vom Apostolischen Stuhl und dem Reich erworbenen Rechten, Freiheiten und Gnaden belassen und darin schützen sollen. Abschließend verfügt er, daß entgegenstehende Urkunden seiner Vorgänger die Rechte des Herzogs und seiner Erben nicht behindern sollen, unbeschadet seiner und seiner Nachfolger oberkeit und gewaltsam. An unserr lieben Frawen abent der schiedung.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Welczli. KVv: Rta Stephanus Kolbeck. Das ist ain brief von unsern dem Romischen kais(er) hertzog Albrecht(e)n seinem bruder umb die lanndtvogtey zu Swaben gegebenn, 1452 (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1452 VIII 14)4, Perg., wachsf. S 15 mit vorne eingedrücktem roten S 16 an purpur-grüner Ss. Kop.: Abschrift (18. Jh) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 41). Druck: LÜNIG Sp. 891 ff.; WEGELIN , Landvogtey Schwaben 2 n. 61. Reg.: CHMEL n. 2915; LICHNOWSKY (-Birk) 6 n. 1688.

Kommentar

Lit. vgl. bei n. 1. Aufgrund der Unaufbringbarkeit der Pfandsumme verblieb die Landvogtei weiterhin den Truchsessen von Waldburg als Afterlandvögten. Am 11. September 1452 übertrug Hz. Albrecht VI. Truchseß Jakob das Amt des Landvogts kraft eigenen Pfandbesitzes. Erst 1486 konnte die Landvogtei endgültig für 13.200 fl. rh. eingelöst werden.5

Anmerkungen

  1. 1Zu den Freien auf der Leutkircher Heide, die eine rechtliche Sonderstellung besaßen und 1415 als Zubehör der Landvogtei den Truchsessen von Waldburg mitverpfändet worden waren, vgl. GÖNNER/MILLER , Landvogtei Schwaben S. 685f.
  2. 2Zu den Pfandbriefen s. n. 1, Anm. 1.
  3. 3Vgl. die nn. 249, 250.
  4. 4Anbei liegen die nn. 249, 250.
  5. 5Zu den Vereinbarungen zwischen Hz. Albrecht VI. und den Truchsessen von Waldburg s. LÜNIG Sp. 893ff; WEGELIN , Landvogtey in Schwaben 2 n. 63ff. Die Urk. von 1452 September 11 als Abschrift (18. Jh.) im HHStA Wien (Sign. Urkundenabschriften K 41); Reg.: CHMEL n. 2941.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 246, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-08-14_1_0_13_13_0_247_246
(Abgerufen am 20.04.2024).