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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. beurkundet, daß er die Streitsache zwischen Hans Kreygenberg als Kläger einerseits und Johann von Allenblumen und Klaus Hildebrand, Vitztum bzw. Schultheißen zu Erfurt, andererseits an sein Kammergericht in recht gezogen habe, und sich beide Parteien, die Beklagten vertreten durch den Anwalt Heinrich d. Ä. von Gera und Hans Kreygenberg persönlich, vor dem Kammergericht geeinigt haben, ihre Klagen vor seinen Rat Meister Hartung (d.J.) von Kappel, den Erfurter Mithauptmann Hermann von Kulstete und Heinrich Weiss, Oberster Vierherr zu Erfurt, zur Entscheidung in Güte oder nach Recht zu bringen. Er verfugt, daß die drei Genannten im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung bis zum nächsten sant Jacobs tag (1451 Juli 25) ein Urteil fällen sollen,1 und ordnet an, daß die Stadt Erfurt für sich und die Ihren, insbesondere aber für die Beklagten, Hans Kreygenberg sowie dessen Begleitung und dessen Anwalt einen Geleitbrief ausstellen und an von diesem benannte gelegen stett schicken soll.

Originaldatierung:
Am sibenczehenden tag des monads appril.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullend(orf).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1451 IV 17), Perg., rotes S 11 rücks. aufgedr. (unter Pap.).

Kommentar

Lit. vgl. bei n. 141.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 255.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 201, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-04-17_2_0_13_13_0_202_201
(Abgerufen am 23.04.2024).