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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. beurkundet das heute vor dem in der Sache von ihm eingesetzten Richter Hans von Stubenberg, Hauptmann in Steyr, ergangene Urteil im Prozeß zwischen Sigmund von Roggendorf, seinem Landschreiber in Steyr, den Brüdern Stephan und Balthasar Prueschenk, Achaz Mittmannsdorfer und Ulrich Lobninger als Kläger einerseits und den Brüdern Hans d.J. und Ruprecht von Kainach und deren Geschwister andererseits wegen etlicher Güter, welche mit Ausnahme einer Hufe und einer Mühle von den Kainachern innerhalb von vierzehn Tagen abzutreten sind. Nachdem die Streitsache gemäß einem zwischen Albrecht von Kainach, dem Vater der Kainacher, und Friedrich Hailecker gefällten Urteil des verstorbenen Konrad von Kraig vor ihn (Kg.F.) und seine Räte zur Entscheidung in Güte oder nach Recht gewiesen worden war, erschienen die Parteien nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung heute vor Gericht. Sigmund von Roggendorf als Bevollmächtigter seiner mittailen brachte durch seinen Redner vor, daß die Erbgüter der verstorbenen Agnes, der Frau Albrechts von Kainach und Tochter des Niklas von Himmelberg, als Leibgedinge auf deren Mann Albrecht übergegangen seien und nach dessen Tod nun an die nächsten Erben Friedrich Haileckers, nämlich ihn und seine mittailen, laut des vor Gericht verlesenen Spruchs Konrads von Kraig fallen sollten, ihnen aber von den Kainachern vorenthalten wurden. Dagegen brachten die Kainacher durch ihren Redner vor, daß die Brüder Hans, Niklas und Dominik Himmelberger dem verstorbenen Reichern Färber und dessen Erben eine Hufe und eine Mühle samt Zubehör zu Rosenau in Kärnten um 9 Mark Aquileier Pf. verpfändet hätten, die später mit anderen Gütern als Leibgedinge über Agnes an ihren Vater Albrecht gefallen seien. Anton Färber habe als Erbe ihren Vater vor der Landschranne zu St. Veit in Kärnten auf den Pfandsatz von Hufe und Mühle geklagt und mit recht ain behabnus darauf getan, weshalb Friedrich Hailecker vom Verweser der Hauptmannschaft in Kärnten aufgefordert worden sei, als Erbe Albrecht Kainachers diesem zu helfen, Hufe und Mühle zuverantwurttn, wozu Hailecker zwar nicht bereit gewesen sei, aber die behabnus darauf dulden wollte. In Gegenwart Haileckers sei damals das Urteil ergangen, daß Färber und dessen Erben von Hailecker und dessen Erben darumb berubt sein sollen gemäß den dem Gericht vorgelegten zewgbrief, behabbrief, gerichts-, scherm- und furvorderbrief. Nach Verlesen des Pfandbriefes auf Hufe und Mühle erhob der Kläger erneut Anspruch auf die Güter der Agnes. Dagegen brachten die Kainacher vor, daß Anton Färber bezüglich der abgenomnen nutz der Hufe und Mühle vor der Landschranne in der Weise gegen ihren Vater Recht erhalten habe, daß dort, wo Färber auf das Hab und Gut ihres Vaters zaigte, man in der gewaltig machen sollte, was auch geschehen sei. Färber habe diese Güter daher nach Landesrecht zu phannde fürgetragen und sie schließlich ihrem Vater um eine Geldsumme wieder verkauft, weshalb ihr Vater und sie selbst diese Güter nach Landesrecht ersessen hätten und darauf vertrauen würden, durch des Färbers erlangten schermb und ihrem ersezzen kauf laut ihrer Briefe vom König als Landesfürsten darin belassen zu werden. Dagegen legte der Roggendorfer einen meldbrief des Verwesers der Hauptmannschaft von Kärnten vor, wonach Hailecker in das Hoftaiding gekommen sei und zur rechten Zeit gemeldt und versprochen habe, daß Albrecht Kainacher das von den Himmelbergern stammende Erbe auf Lebenszeit unverkümert innegehabt hätte, und es nach dessen Tod an Hailecker oder dessen nächste Erben fallen solle, weshalb er (S. v. R.) hoffe, daß die behabnus und der Kauf ihren Erbgütern keine Schaden bringe. Nach dem einhelligen Urteil der Räte, Herren, Ritter und Knechte, soll es bezüglich der in dem Pfandbrief genannten Mühle und Hufe bei der in dem Urteilsbrief gesetzten behabnus bleiben. Die anderen in dem Brief nicht genannten Güter, die Albrecht von Kainach als Leibgedinge innehatte, sollen den Erben Friedrich Haileckers an irem heymgeenden erb und gut an schaden sein. Bezüglich der vorenthaltenen Nutzen und Schäden sollen die Kläger die Kainacher vor Gericht laden lassen, damit geschieht, was Recht sei. Auf Wunsch Sigmunds von Roggendorf wird eine Frist von vierzehn Tagen festgesetzt, in der die Beklagten die Güter abzutreten haben und die Kläger vom Landesfürsten oder dessen Anwalt in die Gewere gesetzt werden sollen. Das Urteil betrifft die Nutzungsrechte folgender Güter: ein Gut zu Flatschach, das der Baumnann zu lehen pawt; zwei Güter zu Pichlern, von denen der Entzi das eine besitzt und das andere zu lehen pawt; ein Hof an der Cziska und eine Wiese im Besitz des Ulrich; ein Gut am Zedlitz und an der Brücke über die Gurk im Besitz des Hans; ein Gut zu St. Leonhard in der Gnesau im Besitz des Neuß; zwei Hufen am Chofel in der Reichenau im Besitz Hans Velachers; ein Gut am Wöllan, genannt an der Graden; vier Güter am Verditz (Farditz) im Besitz Stephan Mosers, Erhart Chofflers, Veit Pädmers und Ludwig Rorers sowie eine Hofstatt in Erlach, die der Nuesel innehat. Und das zu urkunt geben wir yedem tail unsern gerichtbrief in gleicher laut. .

Originaldatierung:
An sambstag vor dem palmen tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1451 IV 17 [olim sub dat. 1441 IV 8]), Perg., S samt Ps. ab und verloren.

Anmerkungen

  1. 1In der Datierung wird das zwar das 11. Regierungsjahr, aber als Inkarnationsjahr 1441 (im viertzehenhundert und ainsundviertzigisten jar, unsers reichs im aindlften jare) angegeben, das als Ausstellungsjahr jedoch auszuschließen ist, da Konrad von Kraig († 1446) in der Urk. als verstorben erwähnt wird.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 200, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-04-17_1_0_13_13_0_201_200
(Abgerufen am 29.03.2024).