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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. beurkundet das heute vor Gf. Bernhard von Schaunberg, Landmarschall in Österreich, als dem von ihm in der Sache eingesetzten Richter ergangene Urteil im Prozeß Engelhards von Auersperg als Kläger gegen Gf. Heinrich von Görz, demzufolge dem Beklagten eine Frist von zwanzig Tagen gesetzt wird, die von ihm vorgebrachten Versäumnisgründe vor seinem Rat und Verweser in Kärnten, Lienhard Harracher, zu beeiden, andernfalls erhält der Kläger Recht. Nach Ablauf der Frist lädt ihn der König peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich. In der letzten Verhandlung am freitag nechst vor datums diss brifs (1451 Januar 22) hatte Engelhard von Auersperg vor Gericht sein Recht gemäß einem Spruch Gf. Friedrichs von Cilli gefordert, da der Beklagte zu dem im Urteil des Königs festgesetzten Termin nicht erschienen sei. Dagegen hatte der Diener Heinrichs von Görz, Jörg von Dornberg, unter Vorlage einer Vollmacht seines Herrn für dessen Rat und Diener Meister Balthasar von Modschiedel vorgebracht, daß dieser Heinrich von Görz krankheitshalber zum festgesetzten Termin hätte vertreten sollen und die Einsetzung auch angenommen habe, weshalb er (J. v. D.) an den kgl. Hof gesandt worden sei, um ihm die Vollmacht zu übergeben, er ihn aber nicht angetroffen habe. Da der Beklagte daher den Termin unverschuldet und unwissentlich versäumt hätte, hatte er um einen Aufschub gebeten. Auf Einspruch des Auerspergers gegen das unbefugte Auftreten des nicht bevollmächtigten Dornbergers war einhellig der Spruch ergangen, daß der Beklagte in offener tur zu dreyen malen geruffet und im Falle seines Erscheinens persönlich oder vertreten durch einen Bevollmächtigten angehört werden soll, andernfalls werde am folgenden Tag (1451 Januar 23) ein Urteil gefällt. Nachdem seitens der beklagten Partei niemand erschienen war, wurde die Verhandlung auf heute vertagt, in der Engelhard von Auersperg erneut wegen der Abwesenheit des Beklagten ein Urteil zugunsten seiner Ansprüche gegenüber den Reifenbergern laut derer dem Gericht vorgelegten erledigung und borgschafftbrif3 forderte, der Dornberger hingegen wiederum um einen Aufschub für den Beklagten wegen Fehlens einer Vertretung ersuchte. Nach dem Urteil des mererm tail der rechtsprecher soll Heinrich von Görz binnen zwanzig Tagen vor Lienhard Harracher, dem der König das von gerichts wegen emphelhen wird, in Gegenwart des Klägers oder dessen Anwalts beschwören, daß er Meister Balthasar von Modschiedel als Prokurator bevollmächtigt habe, dieser jedoch dem festgesetzten Gerichtstermin ohne Wissen des Beklagten nicht nachgekommen sei. Nach Ablauf dieser Frist lädt ihn Kg.F. auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder den von ihm eingesetzten Richter. Er verfügt überdies, daß Engelhard von Auersperg von Lienhard Harracher über den Zeitpunkt der Eidablegung in Kenntnis zu setzen ist, um persönlich anwesend sein zu können oder einen Anwalt zu entsenden, und daß dieser, sollte der Beklagte dieses Urteil nicht befolgen, Recht erhält.4Dabey sind gewesen Bf. Johann von Freising, Bf. Friedrich von Regensburg, Hans von Neitperg, Albrecht von Pottendorf, Rüdiger von Starhemberg, Hans Ungnad, Walther Zebinger, die Rechtsgelehrten und Meister Ulrich Sonnenberger, Ulrich Riederer, Hans von Alberndorf, Rektor der Universität Wien, Nikolaus von Glatz, Konrad von Hallstatt und Nikolaus von Lützelburg, weiters Niklas Truchseß (zu Staatz), Friedrich von Graben und Wolf gang von Saurau (Sawer). An eritag nach sand Pauls tag der bekheerung.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Udalricus Wältzli.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1451 I 26 [olim sub dat. 1451 I 27]), Perg., S an Ps. ab und verloren, der Kop. zufolge wohl S 11 mit rücks. eingedrücktem (wohl roten) S 165. Kop.: Vidimus Bggf. Michaels von Maidburg von 1451 Januar 29 ebd. (wie n. 177). Zeitgleiche Abschrift (Pap.) ebd. (dem Org. beiliegend). Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 165 (nach Kop.). Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1544; QGStW I/7 n. 15260.

Anmerkungen

  1. 1Zum Spruch von 1449 Dezember 28 s. n. 177, Anm. 2 u. 4.
  2. 2Vgl. n. 183, wonach Heinrich von Görz binnen sechs Wochen und drei Tagen (bis längstens 1450 Dezember 13) einen Urkunden- oder Zeugenbeweis erbringen sollte.
  3. 3Vgl. dazu den Kommentar zu n. 177.
  4. 4Zum weiteren Verlauf des Prozesses s. n. 221.
  5. 5Der Kop. zufolge war die Urk. mit seiner kuniglichen gnaden und des heiligen reichs anhangundem insigel besigelt und mit seiner gnaden heimlichen hanntsecret zu rukch desselben insigels secretyrt.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 189, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-01-26_1_0_13_13_0_190_189
(Abgerufen am 28.03.2024).