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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. trifft mit seinem Rat Wolfgang von Wallsee und dessen Bruder Reinprecht (d.J.) folgende Übereinkunft: Burg und Herrschaft Pernstein sollen von den Wallseern abgetreten werden, sobald sie von ihm als Vormund des Kg. Ladislaus dazu aufgefordert werden. Folgende Gerichte, die ehemals Kg. Albrecht (II.) als Landesfürst zugehört haben und den Brüdern von Wallsee sowie deren ehelichen Söhnen verliehen wurden, fallen nach deren Tod an ihn (Kg.F.), Kg. Ladislaus oder ihre Erben als Landesfürsten zurück: das Gericht, was den tod anruret, bei den Schlössern Senftenberg, Guntersdorf und Stronegg im Umkreis von einer halben Meile mit allen Rechten und Zubehör; auch die Vogtei über die früher zur Herrschaft Waxenberg gehörigen Pabemberger Güter, die von den Vorfahren der Wallseer zum Spital in Ottensheim zugekauft und dem verstorbenen Reinprecht (d.A.) von Wallsee und dessen leiblichen Erben von Kg. Albrecht2 als Landesfürsten als manlehen verliehen wurden; die Gerichtsbarkeit auf allen anderen Gütern Kg. Albrechts; die Hochgerichte bei den Burgen Purgstall und Hohenegg3 im Umkreis von einer Meile sowie das früher zur Herrschaft und Burg Pernstein und jetzt zu ihrer (d. Wallseer) Burg Scharnstein gehörige Gericht über alle Leute und Güter zwischen der Laudach und dem Steinbach, soweit es mit seinen Grenzen in das Gebirge reicht. Die Wallseer verzichten auf alle Forderungen bezüglich des noch ausstehenden Jahressoldes ihres verstorbenen Vaters (Reinprecht d.Ä.)4 und der Ausgaben für den Bau an der Burg Klaus. Über die restlichen Schulden des Königs soll gemeinsam eine raittung erstellt werden und nach dieser die Bezahlung erfolgen.

Originaldatierung:
An sannd Niclas tag.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. KVv: Taiding ced(el) zwisch(e)n uns(er)m h(err)n dem kunig und dem von Walsee (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1450 XII 6), Perg. (1 fol.), rotes S 12 links unter dem Text aufgedr., daneben aufgedr. rotes S Wolfgangs von Wallsee für sich und im Namen seines Bruders Reinprecht d.J., rotes S Gf. Johanns von Schaunberg und grünes S (Petschaft) Jörgs von Puchheim (alle unter Pap.). Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 40). Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 160. Reg.: CHMEL n. 2661; PRITZ , Geschichte 2 S. 719 n. 439. Lit.: DOBLINGER, Herren von Walsee S. 421f. u. bes. 451f.

Kommentar

Zum Formular: Der zedel über die taiding und berednuss beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerkcht die taiding und berednuss..., nennt Kg.F. zunächst in der 3. Person (so zwischen unser kunig Fridreichs ...), geht jedoch bei der Nennung der Gegenpartei in die 1. Person über (und unsers lieben getrewn Wolfgangen von Walsee unsers rates). Die Besiegelung wird von beiden Vertragspartnern in der 1. Person angekündigt. Im Unterschied zu den anderen im bearbeiteten Bestand überlieferten Vertragsdokumenten5 urkundet Kg.F. hier persönlich.

Anmerkungen

  1. 1Zu Pernstein vgl. STÜLZ , Regesten S. 308.
  2. 2Urk. von 1415 Mai 3, s. STÜLZ , Regesten S. 308.
  3. 3Zur Belehnung von 1415 Mai 3 vgl. DOBLINGER , Herren von Walsee S. 422.
  4. 4† 1450 März 18.
  5. 5Vgl. die nn. 153, 254, 266, 331, 354 u. 365; dazu ausführlich WILLICH , Einleitung S. 17f.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 185, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-12-06_1_0_13_13_0_186_185
(Abgerufen am 29.03.2024).