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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. beurkundet das heute vor Gf. Johann von Schaunberg, dem in der Sache von ihm eingesetzten Richter, einhellig ergangene Urteil im Prozeß Engelhards von Auersperg als Kläger gegen Gf. Heinrich von Görz, demzufolge der Beklagte binnen sechs Wochen und drei Tagen (längstens bis 1450 Dezember 13) mittels Urkunden oder Zeugen vor dem König oder dem von ihm eingesetzten Richter zu beweisen hat, daß er eine Weisung Gf. Friedrichs von Cilli1 zu befolgen versuchte und von seiner Seite daher weder Versäumnis noch Betrug vorliegt. In der heutigen Verhandlung forderte der Anwalt des Klägers unter Vorlage eines Spruchbriefes Gf. Friedrichs von Cilli2, dessen Weisung der Beklagte nicht befolgt hätte, Recht im Sinne der Anklage. Die beklagte Partei verweigerte hingegen die rechtliche Verantwortung mit der Begründung, daß laut des schubbriefs des Königs3 der vergangene Freitag (November 13) ein gesatzter und ennthaffter rechttag eins verwilligten richters gewesen und nun verschinen sei; im Falle einer Aufrechterhaltung der Klage möge daher der Kläger Gf. Heinrich von Görz als Reichsfürsten laden lassen. Der Anwalt des Klägers entgegnete, daß der Gerichtstag vom Kläger besucht und vom König selbst auf heute verschoben worden sei, weshalb von ihrer Seite kein Versäumnis vorliege und der Beklagte zur Klagebeantwortung verpflichtet sei, andernfalls solle der Spruch Friedrichs von Cilli rechtskräftig werden. Das Gericht urteilte einhellig, daß die Verlegung des Gerichtstages (auf November 16) die Rechte des Klägers nicht schmälere und für den Beklagten daher die Pflicht zu rechtlicher Verantwortung bestehe. Der Anwalt des Beklagten wies nun den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Beweiserbringung gemäß dem Urteil Gf. Friedrichs von Cilli versäumt zu haben, mit folgender Begründung zurück: Heinrich von Görz habe seine Diener und zwei wappensgenossen bevollmächtigt, vor Friedrich von Cilli an dem festgesetzten Tag (1450 Februar 8)4 den geforderten Beweis zu erbringen, doch hätten diese ihn weder in Cilli noch auf der Jagd in der Krappin, wohin sie ihm nachgereist seien, angetroffen, sondern erst am pfintztag darnach (Februar 12) in Cilli. Der Cillier habe den Gerichtstag auf den freitag nechst darnach (Februar 13) verschoben, den sie auch besucht hätten, weshalb seitens des Beklagten kein Versäumnis vorliege. Der Anwalt des Klägers entgegnete, daß Engelhard von Auersperg den von Friedrich von Cilli festgesetzten Gerichtstag (1450 Februar 8) besucht und auf die Beweiserbringung vergeblich gewartet hätte, weshalb dieser sein rechtmäßiges Verhalten notariell beglaubigen habe lassen. Nach Anhörung beider Parteien ist mit einhelliger urteil ergangen, daß Heinrich von Görz yetz oder tagen, des zu recht gnug ist, den Beweis für die Aussendung seiner Diener und zweier Standesgenossen sowie für die von Gf. Friedrich von Cilli vorgenommene Verschiebung des Gerichtstages und die Anwesenheit seiner Zeugen zu erbringen hat. Auf Wunsch der beklagten Partei wurden Form, Ort und Zeitpunkt der Beweiserbringung festgesetzt.

Originaldatierung:
Am mantag nach sant Martins tag.

Überlieferung/Literatur

KVr.: A.m.d.r. Udalricus Wälczli. Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1450 XI 16), Perg., rotes S 11 rücks. aufgedr. (unter Pap.). Kop.: Vidimus Bggf. Michaels von Maidburg von 1451 Januar 29 im HHStA Wien (wie n. 177). Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 165 (nach Kop.). Reg.: CHMEL n. 2657.

Anmerkungen

  1. 1Zum Spruch von 1449 Dezember 28 und zur Vorgeschichte vgl. n. 177. Zum Prozeß s. auch die nn. 189, 221.
  2. 2Wie Anm. 1.
  3. 3Vgl. n. 177.
  4. 4Zum Termin vgl. n. 177, Anm. 2.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 183, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-11-16_1_0_13_13_0_184_183
(Abgerufen am 23.04.2024).