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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. besiegelt die von Johann Hunyadi, Gubernator des Königreichs Ungarn, ausgestellte Urkunde des zwischen ihnen geschlossenen Friedensvertrags1: 1)2 Johann Hunyadi wird die Vormundschaft des Königs über Kg. Ladislaus von Ungarn sowie die Verwahrung der ungarischen Königskrone in keiner Weise behindern. Ladislaus bleibt zusammen mit der Krone usque ad legittimam etatem, nämlich dem vollendeten 18. Lebensjahr3, in der Obhut und Gewalt des Königs, den Johann Hunyadi dabei mit Rat und Hilfe unterstützt wird. 2) Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben jene Schlösser, Städte und Märkte, die Kg.F. derzeit im Königreich Ungarn innehat4, pacifice et quiete in der Gewalt des Königs, dem Johann Hunyadi im Falle auftretender Behinderungen Hilfe leisten wird. 3) Bis zur Volljährigkeit des Ladislaus gibt Kg.F. Johann Hunyadi seine Zustimmung in et ad gubernacionem Ungarns und verpflichtet sich, ihn darin zu unterstützen. 4) Beide Vertragspartner verpflichten sich, in dieser Zeit nullam gwerram aut litem gegeneinander zu beginnen, sondern vielmehr sinceram et puram pacem zu halten. 5) Weiters wird vereinbart, daß Kg.F. Johann Hunyadi als Ersten von der Entlassung des Ladislaus aus der Vormundschaft in Kenntnis setzen und nichts ohne dessen Wissen tun wird. Dieser verpflichtet sich seinerseits, Ladislaus Rat und Hilfe zu leisten. 6) Abschließend verspricht Johann Hunyadi, den Friedensvertrag in allen Punkten einzuhalten, auch für den Fall, daß der König oder er selbst eine Übereinkunft mit dem Königreich Ungarn oder dessen prelatis, baronibus et inhabitatoribus schließen sollten. Feria quinta post festum undecimmilium virginum.

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im HHStA Wien (Sign. AUR 1450 X 22), Perg., rotes S 11 und rotes S Johann Hunyadis in wachsf. Schüsseln an Ps. Kop.: Zwei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 40 sub dat.; K 72 sub dat. 1450 Oktober 26). Druck: KURZ , Österreich unter Friedrich IV. 1 S. 259ff., Beil. n. 7. Reg.: CHMEL n. 2654; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1532. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 604; BRANDSCH, Beziehungen 2 S. 39ff.; ERNST, Frage S. 398; GUTKAS, Mailberger Bund S. 61; BUCHAL, Söldnerbanden S. 22; HALLER, Friedrich III. und die Stephanskrone S. 110; HALLER-REIFFENSTEIN, Friedrich III. und Andreas Baumkircher S. 71.

Kommentar

Zum Formular: Das vorliegende Stück ist die von Johann Hunyadi in der 1. Person ausgestellte Vertragsurkunde, die Kg.F. als Vertragspartner unpersönlich in der 3. Person (dominum nostrum) nennt. Die einzelnen Vertragspunkte sind persönlich (nos) als Vereinbarungen des Ausstellers mit dem König formuliert, deren Einhaltung Hunyadi am Ende des Vertrags verspricht. In der Corroboratio werden beide Vertragspartner genannt, Hunyadi in der 1. Person, Kg.F. in der 3. Person. Ein entsprechendes Gegenstück des Königs ist wohl anzunehmen.

Anmerkungen

  1. 1Die Friedens Verhandlungen führten auch zur Einigung mit Ladislaus von Gara, vgl. dazu dessen Urfehdebrief von 1450 November 4 im HHStA Wien (Sign. AUR 1450 XI 4); Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 158.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Nach habsburgischem Hausrecht wurde die Volljährigkeit hingegen mit 16 Jahren erreicht, vgl. LHOTSKY , Kaiser Friedrich III. S. 27.
  4. 4Zu den westungarischen Herrschaften vgl. bes. ERNST, Frage S. 395; s. dazu auch n. 266.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 181, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-10-22_1_0_13_13_0_182_181
(Abgerufen am 23.04.2024).