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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. setzt Gf. Heinrich von Görz in dessen Prozeß gegen Engelhard von Auersperg und Jörg d.J. von Lamberg unbeschadet der Rechte beider Parteien einen lenngern tag auf den nechsten freitag nach sannt Merttentag schiristkunfftigen (1450 November 13) und verfügt, daß beide Parteien oder deren bevollmächtigte Anwälte auf diesem Tag als auf ainen ennthafften rechttag vor ihm oder dem von ihm eingesetzten Richter zu erscheinen haben. Nach dem Scheitern einer gütlichen Streitbeilegung auf dem am nechsten erichtag nach sant Gilgentag nachstverganngen (1450 September 8) stattgefundenen Gerichtstag1 erschienen die Anwälte beider Parteien heute vor Landmarschall Gf. Bernhard von Schaunberg, dem in der Sache eingesetzten Richter. Der Anwalt Engelhards von Auersperg forderte unter Vorlage eines Spruchbriefes Gf. Friedrichs von Cilli2, dem der Beklagte keine Folge geleistet hätte, Recht im Sinne der Anklage. Darauf erklärten die Anwälte des Beklagten, daß Heinrich von Görz als Reichsfürst nur vor dem König als seinem naturlichen herrn und geordentn richter auf einem anberaumten Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung bereit sei. Auf den Einwand der Kläger, Heinrich von Görz habe bei der Festsetzung des Gerichtstages zu verwilligtem rechten nicht auf eine weitere Ladung bestanden, wurde ein Schreiben Heinrichs an Kg.F. verlesen, demzufolge dieser nur zu einer Verhandlung vor dem König willig sei. Da die Anwälte des Beklagten daher zu recht nach notdurfften nicht gevertigt wern, entspricht Kg.F. deren Bitte um Festsetzung eines weiteren Gerichtstermins.3

Originaldatierung:
An freitag vor sannt Michelstag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Pap. mit dem cleinerrm ... insigel, des sein gnad in seiner gnaden furstenthumben und lannden geprauchet (wohl S 12) rücks. aufgedr. Kop.: Vidimus4 Bggf. Michaels von Maidburg, Gf. zu Hardegg, von 1451 Januar 29 im HHStA Wien (Sign. AUR 1451 I 29), Perg., S des Reichshofgerichts samt Ps. ab und verloren, Vermerk auf der Plica: Udalricus Wältzli. Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 165 (nach Kop.). Reg.: CHMEL n. 2675; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1530. Lit.: TROTTER, Herren von Reifenberg S. 542 u. S. 571; LOHRMANN, Judenrecht S. 261f.

Kommentar

Der Prozeß geht auf Bürgschaften der Auersperger für Darlehen der Reifenberger in den Jahren 1359 und 1361 zurück, die die Auersperger letztendlich zurückgezahlt hatten. Die Auersperger erhoben daher Anspruch auf die in der Gewalt der Görzer befindliche Burg Reifenberg, deren Herausgabe aber von Heinrich von Görz mit der Begründung verweigert wurde, die Burg sei von seinem Vater Meinhard wegen Landfriedensbruchs erobert worden. Die Streitfrage war daher, ob die Görzer als Rechtsnachfolger der Reifenberger und damit deren Verpflichtungen zu gelten hatten oder ob sie über landesfürstliche Rechte in den Besitz Reifenbergs gekommen waren.5

Anmerkungen

  1. 1Vgl.die nn. 175, 176.
  2. 2Spruch von 1449 Dezember 28 (s. Anm. 4), demzufolge Heinrich von Görz binnen sechs Wochen (bis 1450 Februar 8) einen Urkunden- oder Zeugenbeweis für die Eroberung der Burg Reifenberg aufgrund Landfriedensbruchs hätte erbringen sollen. Vgl. dazu auch die Zeugenaussage von 1450 Oktober 29 im HHStA Wien (Sign. AUR 1450 X 29).
  3. 3Vgl. dazu bes. n. 221 mit fast gleichlautender Argumentation beider Parteien.
  4. 4Gemeinsam vidimiert mit den nn. 183 u. 189 sowie dem Schiedsspruch Gf. Friedrichs von Cilli von 1449 Dezember 28; Druck (d. Vidimus): CHMEL , Materialien 1 n. 165.
  5. 5Die Vorgeschichte ausführlich im Spruch Friedrichs von Cilli (s. Anm. 4). Vgl. dazu die wohl 1438 angefertigte Aufstellung der Reifenberger Schulden im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1359 III 3).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 177, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-09-25_1_0_13_13_0_178_177
(Abgerufen am 18.04.2024).