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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. verhandelt mit Gf. Heinrich von Görz über dessen Geldschuld1 in Höhe von 74.144 fl. sowie über die Schlösser Hasberg, Schwarzenegg, Neuhaus bei Triest und Stein im Jauntal. In den Verhandlungen forderte Heinrich von Görz zunächst vom König, die behabnus auf 74.144 fl. nach Vorliegen der Zahlungsbestätigung, die der König persönlich gehort gesehen und in sein hannden gehabt hiet, fallen zu lassen, ihm Schloß Hasberg zurückzugeben, die sonstigen irrung und ingriff zu Wippach, Schwarzenegg und in der Landschranne zu wenden, und ihn wieder in seinen Schutz zu nehmen, was Kg.F. jedoch ablehnte und dagegen von Heinrich forderte, dem Haus Österreich die Schlösser Hasberg, Schwarzenegg, Neuhaus bei Triest und Stein im Jauntal als Fahrhabe mit ewiger furczicht zu überlassen. Heinrich von Görz erklärte sich bereit, ihm als Zeichen des guten Willens die Burgen Neuhaus und Stein im Jauntal und seinen Mautanteil zu Spittal zu überlassen. Bezüglich der Ansprüche auf Hasberg schlug er vor, ein Schiedsgericht, bestehend aus den Hzz. Heinrich (IV.) und Albrecht (III.) von Bayern, dem Eb. von Salzburg oder allen bzw. einigen Kurfürsten, je nach Wunsch des Königs, entscheiden zu lassen, was Kg.F. jedoch mit der Begründung, sich nicht einem Urteilsspruch seiner Untertanen zu unterwerfen, ablehnte. Nach weiteren Verhandlungen schlug der König vor, daß ihm Heinrich auf Lebenszeit Schloß Schwarzenegg ohne die Maut zu der Hulben und dazu Stein im Jauntal oder aber Schwarzeneck und Neuhaus überlassen soll, die nach seinem (Kg.F.) Tod für 10.000 fl. im Falle des früheren Todes des Görzers hingegen für 24.000 fl. einlösbar wären. Bis zur Pfandlösung sollen die beiderseitigen Ansprüche auf Hasberg bestehen bleiben. Heinrich von Görz ersuchte um einen weiteren Verhandlungstermin, um sich mit seinen Landleuten zu beraten, da er sich mit erkanntnuss etlicher kgl. Räte sowie des Bf. von Brixen und Gf. Ulrichs von Cilli gegenüber seiner Frau Katharina verpflichtet habe, in merkchlichen sachen nichts ohne den Rat und Willen seiner Landleute zu entscheiden. Mit der Antwort des Königs, sich mit seinen Räten beraten zu wollen und dem Görzer das Ergebnis mitzuteilen, endeten die persönlichen Verhandlungen zwischen Kg.F. und Heinrich von Görz. Die weiteren Verhandlungen ihrer Räte, in deren Verlauf das neuerliche Angebot des Görzers, Neuhaus, Stein und die Maut von Spittal abzutreten, von der kgl. Seite, die zusätzlich Schwarzenegg forderte, abgelehnt wurde, blieben ergebnislos. Luce evangeliste.

Überlieferung/Literatur

Berednuss -Zettel im HHStA Wien (Sign. AUR 1449 X 18), Pap. (3 fol), unbesiegelt. Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 40). Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 143. Reg.: CHMEL n. 2595. Lit.: WIESFLECKER, Entwicklung S. 360f.; THOMAS, Kampf um die Weidenburg S. 54ff.

Kommentar

Zum Formular: Der unbesiegelte „Berednis-Zettel“2 weist Kg.F. nicht als Aussteller auf, sondern berichtet in der Art eines von der görzischen Partei verfaßten Protokolls von seinen mündlichen Verhandlungen mit Heinrich von Görz. Er beginnt mit den Worten: Vermerkt die taiding und das abschaiden unsers gnädigen herrn von Gortz etc. mit unserm herrn dem römischen kunig so beschehen ist..., dann folgen Ort und Tag der Verhandlung. Die Positionen der immer in der 3. Person genannten Verhandlungspartner zu den einzelnen Gegenständen werden in der Art eines Protokolls in der Form festgehalten, daß auf die Forderung Heinrichs von Görz des benanten kunigs antwurt folgt. Am Schluß wird erwähnt, daß die Räte die Verhandlungen weiterführten. Da die Verhandlungen ergebnislos verliefen, erfolgte auch keine Besiegelung. Dem „Zettel“ kommt daher keinerlei Rechtskraft zu, sondern er diente durch Festhalten der Standpunkte vermutlich nur als Grundlage für weitere Beratungen. Trotz Fehlens der Intitulatio, Corroboratio und der Besiegelung sprachen die persönliche Beteiligung des Königs und der Inhalt des Stückes für eine Aufnahme in die Regesten.

Anmerkungen

  1. 1Kg.F. prozessierte seit 1444 mit Heinrich von Görz wegen einer aus dem Jahr 1394 resultierenden Geldschuld der Görzer. Vgl. dazu Regg.F.III. H. 12 n. 264; zur Vorgeschichte s. CHMEL , Materialien 1 n. 154 u. CHMEL n. 1977, 1981.
  2. 2Vgl. zu diesen „Berednis- oder Taidingszetteln“ auch die nn. 185, 254, 266, 331, 354, 365; ausführlich dazu WILLICH , Einleitung S. 17f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 153, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-10-18_1_0_13_13_0_154_153
(Abgerufen am 24.04.2024).