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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. setzt mit Rat seiner Räte eine Ordnung für das Eisenwesen in Vordernberg und Innerberg (in dem vordern und innern perg) seines Erzbergs (Eysenerczt)1 bei Leoben fest: 1)2 Für Eisen aus beiden Bergen sind folgende Abgaben an ihn zu entrichten: 15 Pf. für jeden Zentner Roheisen, 20 Pf. für geschlagenes Eisen, 20 Pf. für geschlagenen Abfall aus Graglach, Zapfen und Sinter3 und 10 Pf. für ungeschlagenen Abfall, falls Graglach, Zapfen und Sinter unbearbeitet weggeführt werden, was aber generell nicht geschehen sollte. 2) Das gesamte Eisen aus Vordernberg soll in die Stadt Leoben geliefert und dort für 30 Pfd. Pf. je 10 meyler verkauft werden. Die Käufer haben die genannten Aufschläge zu zahlen und das Eisen wegen Zahlung der Mautgebühren über die gewöhnlichen Straßen zu führen. Die Vordernberger haben ihr Eisen so wie früher auf eigene Kosten ausschließlich nach Leoben zu bringen, der Transport an andere Orte hat Beschlagnahmung und Bestrafung zur Folge. Die Leobener sollen die Vordernberger mit Bargeld und nur auf Wunsch mit Waren bezahlen. 3) Das Eisen ist wie von alters her auf den gewöhnlichen Straßen zu führen, ein Transport auf ungewondleich Straßen ist nicht gestattet. Innerberger Eisen soll nach altem Herkommen nach Österreich und in sonstige Orte geliefert werden. 4) In Vordernberg sollen nur vier Hammerwerke mit je einer Feuerstelle unterhalten werden. Auch in Innerberg darf die Anzahl der Hämmer mit einer Feuerstelle nicht erhöht werden, jedoch sollen in beiden Bergen mehr Blähhäuser errichtet werden. 5) Für je 10 Meiller Innerberger Roheisen sind vom Käufer 28 Pfd. Pf. zu zahlen und der erwähnte Aufschlag zu entrichten. 6) Die bisher in Leoben aufgestellte Eisenwaage wird ab diesem Jahr bis auf Widerruf in Vordernberg aufgestellt. Das Abwiegen des Eisens hat erst nach dem Abschlagen von Graglach, Zapfen und Sinter zu erfolgen. 7) Zur Vermeidung von Verlusten bei der Weiterverarbeitung soll das Roheisen in beiden Bergen gut geschmolzen werden. Und des ze urkund haben wir unser insigel auf die zedel drucken haissen. .

Originaldatierung:
An sand Larentzen tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1449 VIII 10), Pap. (1 fol.), rotes S rücks. aufgedr. (zerstört). Reg.: CHMEL n. 2584 (nach PREUENHUBER , Annales Styrenses S. 97); PRITZ , Geschichte 2 S. 718 n. 433. Lit.: MUCHAR, Geschichte der Steiermark 7 S. 353f.; BITTNER, Eisenwesen S. 469ff.; STEPAN, Erzberg S. 42; PIRCHEGGER, Eisenwesen S. 45ff., bes. S. 47; LOEHR, Organisation S. 161ff.; vgl. weiters TREMEL, Frühkapitalismus S. 59; DERS., Geschichte S. 878; grundlegend SPRANDEL, Eisengewerbe.

Kommentar

Zum Formular: Der „Ordnungszettel“ ist eine von Kg.F. in der 1. Person ausgestellte und besiegelte Verordnung und beginnt mit den Worten Vermerkht die ordnung, so wir kunig Fridreich ... gemacht haben. Mit der vorliegenden Bergordnung sowie mit jener von 1448 versuchte Kg.F. das Eisenwesen durch Regulierung der Produktion und des Handels zu reorganisieren und unter landesfürstliche Kontrolle zu stellen. Bedeutsam war die Umwandlung des Bergzehnten in eine vom Abnehmer und nicht vom Erzeuger zu zahlende Mautgebühr. Durch die Aufstellung der Eisenwaage in Vordernberg (s. Punkt 6) wurde das gesamte Eisenwesen den landesfürstlichen Amtleuten unterstellt.4

Anmerkungen

  1. 1Die zwei Berggemeinden wurden nach ihrer Lage von Leoben aus benannt: Innerberg auf der nordwestlichen, Vordernberg auf der südwestlichen Seite des Erzbergs; „im Erz“ oder „im Eisenerz“ bezeichnete beide Bergorte bzw. das Berggericht des Erzberges. Vgl. dazu BITTNER , Eisenwesen S. 468f. u. 471; LOEHR , Organisation S. 161ff. Zum Berggericht vgl. auch n. 193.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Abfallprodukte des Schmelzvorgangs, die von der Maß, dem in den Stucköfen eingeschmolzenen Eisenklumpen, abgeschlagen wurden.
  4. 4Zur Ordnung von 1448 November 6 vgl. MUCHAR , Geschichte der Steiermark 7 S. 347f. (Auszug) u. BITTNER , Eisenwesen S. 470, Anm. 4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 148, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-08-10_1_0_13_13_0_149_148
(Abgerufen am 25.04.2024).