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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. beurkundet das heute vor seinem fursten Kanzler Bf. Silvester von Chiemsee, dem in der Sache von ihm eingesetzten Richter, ergangene Urteil seiner Räte im Prozeß der Wiener Neustädter Bürgerin Elisabeth, Witwe Jörg Werlins, gegen Heinrich Perner von Bärnegg und dessen Frau Ursula, der Witwe Martin Reuters, wegen 100 fl. Heiratsgut für Elisabeths Tochter Margarete, demzufolge die von Elisabeth Werlin benannten Zeugen auf einem von heut uber vierczehen tag (1449 Januar 27) in Wiener Neustadt abzuhaltenden Gerichtstag angehört werden sollen. Nachdem Kg.F. den Rechtsstreit auf Bitte Heinrich Perners von Bärnegg vom Gericht Neunkirchen an sich gezogen hatte, erschienen beide Parteien am nachstvergangen sambstag (1449 Januar 11) vor Gericht unter dem Vorsitz Bf. Silvesters von Chiemsee. Elisabeth Werlin brachte vor, daß ihr der verstorbene Martin Reuter, Richter zu Neunkirchen, in Gegenwart und mit Einverständnis seiner damaligen Frau Ursula 100 fl. Heiratsgut für ihre Tochter Margarete, Frau des Knittelfelder Bürgers Lienhard Gerolt, versprochen habe, die sie nun von Ursula und deren jetzigem Mann Heinrich Perner vor Gericht einfordere. Eine von Lienhard Gerolt im Namen seiner Frau ausgestellte Vollmacht für Elisabeth wurde auf Einspruch Heinrich Perners, Gerolt sei in den Gerichtsbriefen nie als Partei genannt worden, vom Gericht nicht angenommen. Die Forderung der Beklagten, wegen Abwesenheit der in den schubbriefen und furvorderbriefen genannten Mit-Klägerin Margarete oder eines Bevollmächtigten von der Klage freigesprochen zu werden, wurde jedoch vom Gericht abgewiesen. Nach Verschiebung der Verhandlung auf heute wiederholte Elisabeth Werlin ihre Klage vor Gericht und brachte zudem vor, daß das Einverständnis Ursula Perners bezüglich des Heiratsgeldes in Gegenwart ehrbarer Leute erfolgt sei, mit denen sie das weisen möcht. Das Gericht stellte zunächst fest, daß Elisabeth die Klage für sich selbst führe und daher keinen von den Beklagten geforderten bestannd tun müsse, um von der Mit-Klägerin oder deren Mann in der Sache nicht belangt zu werden. Nach mehrfacher Rede und Gegenrede der Parteien erklärte schließlich Heinrich Perner im Namen seiner Frau, daß die Klage ain plosse zicht, seine Frau jedoch edel sei und daher bereit wäre, sich mit einem Eid vor ihm, ihrem Mann, der des pillich ir richter wer, von der Klage freizuschwören. Auf den Einwand der Klägerin, Ursula Perner hätte schon als Witwe ein solches gelübd getan, zudem sei die Streitsache vor den König gebracht worden, weshalb nicht deren Ehemann Richter in der Sache sein könne, sondern sie sich vor dem König verantworten müsse, urteilten die kgl. Räte, daß die Zeugen der Klägerin angehört werden sollen. Kg.F. ordnet an, beiden Parteien einen gleichlautenden Urteilsbrief auszustellen.

Originaldatierung:
An montag vor sand Anthonien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.p.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1449 I 13), Perg., rotes S 12 in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 16 an Ps. Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 134. Reg.: CHMEL n. 2541.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 111, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-01-13_1_0_13_13_0_112_111
(Abgerufen am 29.03.2024).