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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. verleiht aus kgl. Machtvollkommenheit und als Landesfürst aus furstliche(r) gwaltsam dem Bürgermeister und den Bürgern und Einwohnern der von seinen Vorfahren zur Sicherung des Landes an der Grenze erbauten und wegen des unfruchtbaren Bodens besonders privilegierten Stadt (Wiener) Neustadt für ihre stete Treue sowie für den Wiederaufbau der Stadt nach einem verheerenden Brand1, der ihren mit Gewerbe und Handel erworbenen Wohlstand so schwer schädigte, daß sich auch seine bisherige Hilfe in Form des Verzichts auf die jährlichen Gefälle als unzureichend erwiesen habe, folgende Freiheiten: 1)2 Alle Kaufleute, Einwohner seiner Länder oder auslennder, sollen ihre in Venedig, Mailand, Florenz, Verona (Pern) oder anderen Orten in den Welischen lannden erworbenen Güter, die sie über den Semniering, über Hartberg oder andere Straßen führen und dabei das Landgericht Wiener Neustadt berühren, in Wiener Neustadt niederlegen, aufbinden und den Bürgern oder gesten gemäß der Stadtordnung verkaufen. Die Benützung anderer Straßen ist nicht erlaubt, jedoch können sie in Wiener Neustadt Waren kaufen und weiterführen. 2) Die Wiener Bürger werden vom Niederlagszwang ausgenommen.3 Es ist ihnen gestattet, ihre Waren in anen pand von Venedig, Mailand, Florenz, Verona etc. nach Wien zu führen, nicht aber sie in seinen Fürstentümern und Ländern anzubieten und zu verkaufen. Sie werden verpflichtet, eine Nacht in Wiener Neustadt zu bleiben und ihre Waren auf andere Wagen umzuladen, können sie aber den Bürgern und Gästen der Stadt gemäß der Stadtordnung und nach Entrichtung der üblichen Mauten und Zölle anbieten und verkaufen. 3) Waren, die von Wien nach Venedig geführt werden, sind über Nacht in Wiener Neustadt zu lagern und dann in annen pannd nach Venedig zu bringen. Alle anderen Waren sind über die rechte lanndtstrass nach Wiener Neustadt zu bringen und dort zu verkaufen. 4) Der Niederlagszwang gilt für alle Waren, die durch den Kaumberg4 die Prein heraus gegen Aspang, von Kirchschlag über den Kühriegel (Chueberg), von Ödenburg, Mattersdorf (Wettersdorff) und Eisenstadt über die Gründe von Forchtenstein oder auf sonstigen Wegen aus Ungarn, Polen, Böhmen und Mähren geführt werden. Zuwiderhandelnden droht eine gebührende Bestrafung durch seine Amtleute sowie die Beschlagnahmung des Handelsguts, das zu je einem Drittel an ihn (Kg.F.), Wiener Neustadt und seine Amtleute fällt. 5) Auch die Oberlennder, wie Schwaben, Bayern, Nürnberger, Leute vom Rhein und andere, werden verpflichtet, mit ihren Stoffen oder sonstigen Waren, die Venedische war ausgenommen, in der beschriebenen Weise Handel zu treiben, um die vollständige Niederlage der in diese Gegend gebrachten und das Wiener Neustädter Landgericht berührenden Handelsgüter zu erreichen. Für jegliche Behinderung der Kaufleute beim Transport ihrer Waren nach Wiener Neustadt werden schwere Strafen angedroht. 6) Abschließend verfügt Kg.F, daß alle von seinen Vorfahren der Stadt verliehenen Privilegien und Rechte gänzlich erhalten bleiben und durch das gegenwärtige Privileg nicht beeinträchtigt werden. Als Landesfürst gebietet er allen seinen Untertanen bei seiner schweren Ungnade die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
An sannd Niclastag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert5, der Kop. zufolge (Perg.) mit anh. Majestätssiegel. Kop.: Abschrift (18. Jh.) im HHStA Wien (Sign. AUR 1448 XII 6), Pap. Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 133 (wohl nach Kop.). Reg.: CHMEL n. 2511; QGStW I/7 n. 15235. Lit.: MAYER, Geschichte Wiener Neustadts I/2 S. 128f.; GERHARTL, Wiener Neustadt als Residenz S. 112; ZIEGLER, Städtepolitik S. 134f.; GERHARTL, Wiener Neustadt S. 117f.

Anmerkungen

  1. 1Brand am 26. Juli 1433 (St. Annentag).
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Die Nichteinhaltung der Ausnahmeregelung für Wien seitens der Wiener Neustädter führte 1449 zu einem Handelskrieg; vgl. OPLL , Nachrichten S. 142f.
  4. 4Zum „Kaumberg“ als Bezeichnung für die östlichen Ausläufer der Alpen (hier wohl westlich Wiener Neustadt) vgl. KOLLER , „Mons Comagenus“ S. 240.
  5. 5Org. im StadtA Wiener Neustadt.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 107, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-12-06_1_0_13_13_0_108_107
(Abgerufen am 19.04.2024).