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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

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Kg.F. erläßt im Streit wegen der Weinfuhr von Österreich über den Semmering oder andere Straßen in das Ftm. Steyr, insbesondere wegen der über ihre Freiheiten hinausgehenden Fuhren der steyrischen Adeligen, mit Rat seiner Räte und mit Zustimmung der drei auf den negstn montag nach sanndt Veitts tag (1448 Juni 17) vor ihm erschienen Parteien1 die Äbte von St. Lambrecht und Neuberg, der Propst von Seckau, die Äbtissin von Göss und die im Mürztal ansässigen Pfarrer, Kapläne, Zechleute und Bürger einerseits, der vom adl des Ftm. Steyr andererseits sowie die Bürgern von Wiener Neustadt als dritte Partei eine für drei Jahre geltende ordnung und entschaydung: 1)2 Der Abt von St. Lambrecht ist gemäß dem Privileg Hz. Rudolfs (IV.)3 von Österreich berechtigt, jährlich 40 Fässer teutsche(n) oder hunngerische(n) Wein, einschließlich des aus Österreich stammenden Weins aus Eigenbau, Zehnten und Bergrechten und des Weins der Pröpste von Aflenz und Veitsch, zur Versorgung seines Klosters und der Pfarrhöfe in Aflenz und Veitsch, nicht aber für den Verkauf, über den Semmering zu führen. Der Wein für Mariazell (Zell) soll nach altem Herkommen aus Österreich kommen, jedoch nur nach Mariazell und in die Schankhäuser zwischen Mariazell und dem Seeberg gebracht werden. Weiters hat der Abt für die Unterbindung des Weintransports auf Wagen oder Pferden über den Seeberg zu sorgen. 2) Der Abt von Neuberg ist berechtigt, jährlich 50 Fuder des zum Kloster und der Pfarrkirche Spital gehörenden Weins aus Eigenbau, Zehnten und Bergrechten für den Eigenbedarf über den Semmering und das Preiner Gscheid zu führen. Die Fuhren sind jährlich dem Bergmeister von Wiener Neustadt zwecks Anbringung des Brandzeichens4 zu melden. Ihm wird gestattet, den für den Eigenbedarf nicht benötigten Wein in seinen Tavernen zwischen Spital, dem Burgfried von Mürzzuschlag und Pichlwang sowie in den zwischen Neuberg und dessen Meierhof am Mürzsteg gelegenen Tavernen entlang der Mürz auszuschenken, nicht aber an Bürger aus Mürzzuschlag, Kindberg und anderen Städten weiterzuverkaufen. Der von den Bürgern auf dem Land gekaufte Wein muß innerhalb der genannten Gebiete verbraucht und ausgeschenkt werden. Die Weinfuhr über den Seeberg auf Wagen oder Pferden ist nicht gestattet, desgleichen über das Preiner Gscheid, dessen Benutzung für den Weintransport der Abt generell zu verhindern hat. 3) Der Propst von Seckau und die Äbtissin von Göss sind berechtigt, ihren aus Österreich stammenden Wein aus Eigenbau, Zehnten und Bergrechten für ihren Hausbedarf über den Semmering zu führen. 4) Folgende Pfarrer, Kapläne und Zechleute aus dem Mürztal sind mit Zustimmung des Wiener Neustädter Bürgermeisters berechtigt, Wein aus den nachstehenden Weingärten in Österreich für den Eigenbedarf über den Semmering zu führen: Der Pfarrer von St. Lorenzen im Mürztal aus zwei Weingärten zu Hettmannsdorf, der Pfarrer von Krieglach aus einem Weingarten am Eichberg zu Schottwien, der Pfarrer von Kindberg aus zwei Weingärten zu Pottschach, der Pfarrer von Langenwang aus dem vom Krottendorfer gestifteten Weingarten am Eichberg und jenem vom Khublwierdt gestifteten zu Pottschach, der Kaplan auf Burg Hohenwang (Hohenwurg) aus dem Weingarten zu Liesling (Listing), der Kaplan der Bürger von Mürzzuschlag aus zwei Weingärten am Mitterberg zu Pottschach, der Pfarrer von Mürzzuschlag aus zwei Weingärten zu Stuppach und einem zu Pottschach und die Gottesleichnamszeche aus Mürzzuschlag aus ihrem Weingarten zu Stuppach. 5) Von den Adeligen sind gemäß ihren Privilegien und mit Wissen der Wiener Neustädter die Fladnitzer zur Fuhr von 12 Fudern für Burg Hohenwang und die Greisenegger von 6 Fudern für den Bedarf des von ihnen gestifteten Spitals zu Judenburg berechtigt. Allen im Land Steyr ansässigen edlleutt, Rittern und Knechten mit Weingartenbesitz jenseits des Semmerings wird die Fuhr ihres Bauweins gestattet. 6) Desgleichen folgenden Personen mit Privilegien: Ulrich Unger zu Mürzzuschlag gemäß einer Urkunde des Königs5 aus einem Weingarten am Pillingspach bei Gloggnitz und die Khublwirtin gemäß einem Privileg Hz. Ernsts6 von Österreich auf Lebenszeit aus vier Weingärten, einem zu Brunn bei Fischau, einem am Rosenpergkhl und zwei am Silbersberg. 7) Desgleichen folgenden Personen ohne Privilegien: Die Kinder des Ulrich zu Steinhaus von einem Weingarten am Eichberg, Christian Wagner zu Mürzzuschlag von einem Weingarten zu Liesling, Nikl zu Hof ebenfalls von einem zu Liesling, Zacharias zu Spital von einem halben Weingarten am Eichberg, einem Viertel am Rossberg (Roßnpuchl) und einem Halben zu Liesling, Stefan Stainbrecher zu lauern von zwei Weingärten am Eichberg und der Zudermitsch zu Wartberg von einem Weingarten auch jenseits des Semmering. 8) Nach einhelligem Beschluß der lanndschafft in Steyr verfügt der König, daß bei ordnungswidrigem Transport und Handel der Wein von jenen, die als erste davon wissen, es seien Landleute in Steyr oder Wiener Neustädter, beschlagnahmt wird und zu je einem Drittel an sie, an ihn als Landesfürsten und an das zuständige Gericht fällt.

Originaldatierung:
Am freytag nach sanndt Veits tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Kop.: Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR 1448 VI 21), Perg.-Libell (17. Jh.). Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 29 (S. 70) (nach anderer Kopialüberlieferung). Reg.: CHMEL n. 2457. Lit.: MUCHAR, Geschichte der Steiermark 7 S. 345ff.; MAYER, Geschichte Wiener Neustadts I/2 S. 216ff. (zu Juni 21); PIRCHEGGER, Geschichte der Steiermark 2 S. 245; ZIEGLER, Städtepolitik S. 135; weiters vgl. KENDE, Handelsgeschichte S. 17ff., bes. S. 23.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die nn. 79, 80, 81. Zu den Streitigkeiten um die Weinfuhr vgl. MAYER , Geschichte Wiener Neustadts I/1 S. 286f., 396ff. u. I/2 S. 216ff.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Urk. von 1360 März 18, s. HUBER , Rudolf IV. S. 189 n. 201; vgl. auch PLANK , Geschichte St. Lambrechts S. 40.
  4. 4Vgl. n. 124.
  5. 5Vgl. n. 82.
  6. 6Die Urk. konnte bislang nicht identifiziert werden.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 13 n. 83, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-06-21_2_0_13_13_0_84_83
(Abgerufen am 28.03.2024).