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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. instruiert Hz. Albrecht (VI.) von Österreich zu Verhandlungen mit Hz. Philipp von Burgund mittels eines besiegelten gedenkzed(e)l, der Albrecht an freitag vor Palmarum MCCCCXLVI von Wien aus zugesandt wurde: (1)2 Albrecht habe einen besiegelten gewaltsbrief für Verhandlungen und Abkommen mit Hz. Philipp3 und einen besiegelten maiestatbrief über seine Belehnung mit den heimgefallenen Reichslehen Brabant, Holland etc. erhalten4. Er habe auch Vollmacht, diese Lehen weiterzuvergeben5, sowie ain not(e)l ains lehenbriefs über die Belehnung Philipps mit Brabant, Holland etc. und die Bestätigung der Privilegien dieser Länder6. Wegen der Lehen Burgund und Flandern seien noteln nicht notwendig, da Albrecht gemäß den Briefen verfahren soll, mit denen K. Sigmund diese Lehen dem Vater Philipps verliehen hatte7. (2) Albrecht soll zunächst versuchen, daß Philipp die Länder Brabant, Holland etc. von ihm (Albrecht) übernehme mit aller gerechtikeit, als der brief laut. Kg.F. würde darüber Philipp eine Bestätigung geben. So zu verfahren, sei angebracht wegen eines Briefes, den der (Kf.) von Sachsen habe8. (3) Wolle Philipp dies jedoch nicht, müsse Albrecht teidingen auf die andern noteln, mit denen Kg.F. Brabant, Holland etc. als Kg. verleiht. (4) Vor allen anderen Sachen soll Albrecht zunächst gemäß einer entsprechenden notel9 ein Bündnis Philipps mit Kg.F. als römischen Kg. aushandeln. (5) Danach soll er sich um ein Bündnis Philipps mit dem Haus Österreich bemühen, darinne Kg.F. und Albrecht begriffen werden. Kg.F. überläßt es der Vernunft Albrechts, dieses Bündnis gemäß notdurfft und Ehre des Hauses Österreich zu gestalten. Er solle darauf achten, daz solh merklich gab(en), die beÿ andern kunigen hoch geachtet sind, nicht für geringe Gegenleistungen, sondern möglichst nutzbringend zugestanden werden. (6) Philipp soll für sich und seine Erben auf alle Ansprüche an der Gft. Pfirt und an allen (angemaßten) Besitzungen im Elsaß und Sundgau verzichten und darüber Kg.F. und dem Haus Österreich Briefe geben. (7) Wenn die obigen Punkte (4-6), die Vorrang haben, abgesprochen sind und über die notel über Brabant verhandelt wird, soll Albrecht darauf bestehen, daß Hz. Philipp nur in männlicher Linie belehnt werden könne, da auch K. Sigmund diese Lehen nicht anders vergeben habe10. Sollte Philipp gemäß freyheit, die doch nit vast lauter sein, eine Belehnung auch in weiblicher Linie fordern, wäre in dem Lehenbrief zu formulieren, das lehen geschech im und seinen leibserben. Damit seien Erben beiderlei Geschlechts gemeint, weshalb die Töchter nicht gesondert aufgeführt werden müßten, doch würde die Belehnung dem Wortlaut der notel gemäß jeden in seinen Rechten belassen. (8) Abzulehnen sei auf jeden Fall die Formulierung, die Lehen gingen uff in (Philipp) und seine erben, weil auf diese Weise Philipps Verwandte (frewnde) in Frankreich, die ansonsten von der seiten keine Ansprüche hätten, erbberechtigt würden und dem Reich Gefahren drohen könnten. (9) Burgundischen Forderungen, auch Lothringen, Limburg und die Markgrafschaft (Antwerpen) bei der Belehnung zu berücksichtigen, könne Albrecht nachgeben, wan es alles aneinander hanngt11. (10) Im Falle Frieslands soll er nicht so leicht nachgeben, sondern erst, wenn Burgund davon nicht abläßt. Er soll aber nicht mehr zulassen, dann was des von altersher rechtlich zu der Gft. Holland gehört hat. (11) Da bei solchen Verhandlungen viel Rede und Widerrede vorgebracht und auch verkerung der noteln, als versehenlich ist, geschehen wird, sei es nicht möglich, den Lehenbrief für Philipp schon jetzt auszufertigen und zu besiegeln, statt dessen soll über die notel12 verhandelt werden. Nach einer Übereinkunft sollen beide Seiten alle noteln besiegeln und Zeit und Ort für die Übergabe der ausgefertigen Briefe vereinbaren. (12) Sollte Philipp fordern, die Belehnung solle mit Gunst und Willen der Fürsten erfolgen, wäre darauf zu antworten, daß der Kg. dies zwar in seinen Lehenbriefen schreibt, es aber weder möglich noch üblich sei, daz man der fürsten sundern willen darinne gehaben müg. (13) Sollte Philipp die Briefe in Latein haben wollen, so sei dem nachzugeben, doch uff sölh meynung, als sy dewtsch lawten. (14) Im Falle der Belehnung habe Philipp oder sein Bote gegenüber Albrecht oder dessen Boten den (Lehens-)Eid laut beiliegender Abschrift13 zu leisten und darüber ein besiegeltes Schriftstück auszuhändigen. (15) Die Kanzleitaxe für die kgl. Briefe müsse unmittelbar zum Zeitpunkt ihrer Übergabe gezahlt werden und zwar gemäß beiliegender zedel14.

Kanzleivermerke:
KVr: –. – KVv: –. – Gedenkzedel der underweisung in der burgundischen sache [des heyratbriefs und lehen vom reich etc.]15 (wohl kanzleimäßiger Vermerk auf fol. 2v, linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1446 IV 816), Libell, Pap. (4 Seiten: fol. 1r-v, 2r-v), auf fol. 2v unter dem Text rotes S 11 aufgedr. (unter Pap.). – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Zum Formular: Die Instruktion hat weder Intitulatio noch Corroboratio oder Datumszeile. Datum und Ort ergeben sich aus der Überschrift am Textanfang der Instruktion (Gedenkzedl von der burgundischen sach wegen herczog Albrechten von Wyenn zugesandt an freitag vor Palmarum MCCCCXLVI). Wie die Besiegelung zeigt, ist das Stück in einer der beiden kgl. Kanzleien entstanden. Kg.F. wird zwar nicht in der ansonsten üblichen Form als Ausst. genannt, doch setzt der Inhalt der Instruktion eine Beteiligung des Kg. bei ihrer Formulierung voraus. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 205f. n. 79. Reg.: CHMEL n. 2075; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1153; QGStW I/7 n. 15106. Lit.: GRÜNEISEN, Die westlichen Reichsstände S. 25; QUIRIN Studien zur Reichspolitik S. 119ff. u. Anh. n. 10; MALECZEK, Die diplomatischen Beziehungen S. 88.

Anmerkungen

  1. 1Zur Angabe von Datum und Ort vgl. die Bemerkungen zum Formular.
  2. 2Die Einteilung und Numerierung der Kapitel wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt im Org. in dieser Form nicht vor, jedoch ist auch dort der Text in Abschnitte unterteilt.
  3. 3n. 324.
  4. 4n. 317.
  5. 5n. 318.
  6. 6n. 326.
  7. 7Zur Belehnung Hz. Johann Ohnefurchts durch König Sigmund (1416 zw. August 25 u. Oktober 24, Calais) vgl. HOKE , Freigrafschaft S. 142, u. QUICKE , Les relations S. 197. Fehlt in RI XI.
  8. 8Wohl Urk. von 1442 Mai 21 für die Hzz. Friedrich (II.) und Wilhelm (III.) von Sachsen, vgl. Regg.F.III. H. 10 n. 6 und H. 11 n. 10.
  9. 9Ein Entwurf (ohne Datum) zu einer Urk. Hz. Philipps von Burgund über Treue und Hilfe gegenüber dem Kg. liegt anbei; Pap.; rücks. Vermerk (wohl KV): Puntbrief des von Burgundi.
  10. 10Vgl. dazu oben Anm. 7. Über das brabantische Erbrecht in der Politik Philipps des Guten vgl. jetzt STEIN , Recht und Territorium S. 487ff.
  11. 11In einer ausgefertigten, jedoch Hz. Philipp von Burgund nicht ausgehändigten Belehnungsurkunde von 1447 September 20 werden zusammen mit Brabant auch Lothringen, Limburg und Antwerpen genannt. Vgl. den Druck: Kaiserurkunden in Abbildungen, Textband S. 494ff.; Reg.: CHMEL n. 2330.
  12. 12n. 326.
  13. 13Bisher nicht aufgetaucht.
  14. 14Bisher nicht aufgetaucht. Der genaue Inhalt dieses Schriftstückes ist unklar. Evtl. handelte es sich um eine Rechnung oder ein Quittungsformular.
  15. 15[...] ist ein Zusatz von anderer Hand.
  16. 16Unter dieser Sign. liegen des weiteren die in Anm. 9 genannte notel, ein Brief Hz. Philipps von Burgund an Hz. Albrecht VI. von Österreich von (1445) Juni 3 (Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 240 n. 103; Reg.: CHMEL n. 2291 [mit 1447]), ein an Hz. Albrecht gerichteter Brief Bf. Johanns von Eichstätt von 1446 Juni 18 (Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 208 n. 81a; Reg.: LICHNOWSKY[-BIRK] 6 n. 1175) und eine Urk. Hz. Albrechts von 1446 Juli 9 (Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 208 n. 81b; Reg.: LICHNOWSKY [-BIRK] 6 n. 1179). Vgl. dazu QUIRIN , Studien zur Reichspolitik Anh. n. 1, 12, 13 u. 15.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 325, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-08_1_0_13_12_0_325_325
(Abgerufen am 29.03.2024).