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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. und die Hzz. Albrecht (VI.) und Sigmund von Österreich geloben, folgende auf sechs Jahre mit Rat ihrer frewnde, Räte und Landleute geschlossene bruderlich und frewntlich ordnung und aynung zu halten: (1)1 Ihre erblichen Länder und Leute, Graf- und Herrschaften sollen ihnen gemeinsam und ungeteilt gehören, doch soll jeder von ihnen die gewaltsam der Länder und Leute, Graf- und Herrschaften führen, die ihm in dieser Ordnung aussgezaigt werden. Kg.F. regiert demzufolge als ain ungetailter bruder, vetter und erb zu ainer aussczaigung die nydere ynnere lannd Steyr, Kärnten, Krain, in der Windischen Mark, auf dem Karst, in Istrien (Isterreich) und Portenau mit allen Grafschaften und allem Zubehör dies- und jenseits des Semmerings2, wobei Albrecht den Teil dieser Länder, den er bisher innehatte, abtritt. Albrecht regiert zu ainer ausczaigung als ain ungetailter bruder, vetter und erb die Länder und Leute, Grafschaften etc. mit Zubehör in Schwaben, im Elsaß, Thurgau, Aargau, Breisgau, im Schwarzwald, im Sundgau oder wo auch immer jenseits des Arlbergs und Fernpasses, ausgenommen das Oberlannd diesseits des Walensees und oberhalb des Bodensees. Sigmund regiert zu ainer auszaigung und als ein ungetailter vetter und erb die Gft. Tirol mit dem Land an der Etsch und dem Inntal mit Zubehör, die auch sein Vater Hz. Friedrich (IV.) in seiner auszaigung hatte, einschließlich des Oberlannd(es)3. (2) Alle drei sollen Briefe an ihre Landleute, Pfleger, Burggrafen, Amtleute und alle Untertanen senden und diesen befehlen, daß sie jedem von ihnen gemäß dieser Ordnung gehorsam sein sollen4. (3) Sie haben sich auch darauf geeinigt, daß keiner ohne des anderen Willen und Wissen vor einer künftigen Erbteilung Schlösser, Festen, Land und Leute weggibt, verkauft oder vermacht. Sollte jedoch jemand von ihnen mit Kriegen für das Haus Österreich so belastet werden, daß er aus seinen ausgezaigten Nutzungen und Gülten und mit anderer Hilfe nicht zu wedersteen vermag, so ist er berechtigt, nach Notwendigkeit in seinen Herrschaften und Ländern zu verpfänden. Zunächst soll das Pfand jeweils den beiden anderen angeboten werden; zwei Monate darauf kann die Verpfändung beliebig getätigt werden; die Lösung des Pfandes ist ihnen allen drei und ihren Erben vorbehalten. Anderweitig vorgenommene Verpfändungen würden bei einer nach Ablauf der sechs Jahre durchzuführenden Teilung oder auszaigung abgezogen werden. (4) Sollte einer von ihnen in der Geltungszeit dieser Ordnung verpfändete Städte, Schlösser, Herrschaften, Nutzungen, Gülten oder Zinsen einlösen, wird ihm die Einlösesumme bei einer künftigen Teilung angerechnet. (5) Die von ihnen jeweils in der gewaltsam gekauften Städte, Schlösser, Renten, Nutzungen, Gülten oder andere Güter sollen auch nach Ablauf der sechs Jahre dem Käufer gehören. Sollte dessen gewaltsam künftig einem anderen übertragen werden, so soll dieser die Kaufsumme erstatten. (6) Jeder soll in seiner auszaigung die Ämter und Pflegschaften nach seinen nottdurfften besetzen, damit man ihm dort gehorsam sei, doch unentgolten yeglichem an seiner phanntschafft. (7) Die geistlichen und weltlichen Lehen soll jeder in seiner auszaigung selbst verleihen. (8) Sie verpflichten sich zu gegenseitigem Beistand. (9) Jeder von ihnen hat das Recht, in alle ihre Länder, Städte und Schlösser ein- und auszureiten, jedoch unbeschadet der jeweiligen gewaltsam. (10) Da die Länder, Graf- und Herrschaften in Schwaben, im Elsaß und anderswo jenseits der Gebirge derzeit von den Eidgenossen und anderen Gegnern bekriegt werden und dort viele Herrschaften, Schlösser, Renten und Nutzungen verpfändet sind, können aus diesen Gebieten nicht die üblichen Einnahmen gezogen werden. Daher wird Sigmund verpflichtet, an Albrecht von den Renten und Nutzungen der Gft. Tirol und des Landes an der Etsch und im Inntal jährlich 20.000 fl. rh. zu zahlen, und zwar in Augsburg, Salzburg, Feldkirch oder Bregenz, je nachdem, wo Albrecht die Zahlung entgegennehmen will. Die erste Zahlung soll nagstkunftigen phingsten (1446 Juni 5), die folgenden jeweils an sand Jorgentag (April 24) erfolgen5. (11) Ihre Landleute wollen sie gnädig behandeln und sie bei ihren hergebrachten Rechten, Gnaden und Freiheiten belassen. (12) Alle g(e)wondlich strassen, die in ihre Länder und aus diesen heraus führen, werden sie nach altem Herkommen frei halten. (13) Zugewinn, den jemand von ihnen durch Heirat, gemechte oder auf andere Weise macht, soll diesem vorbesteen und beleiben. (14) Wenn jemand von ihnen nach Ablauf der sechs Jahre eine Teilung wünscht, habe er dies den anderen ein halbes Jahr vorher schriftlich anzukündigen. Für diesen Fall verpflichten sie sich zu einer gleichberechtigten, redlichen Teilung ihrer Länder. (15) Wenn Albrecht in den sechs Jahren Städte, Land, Leute oder Güter, die zum Haus Österreich gehören, durch Krieg oder Verhandlungen zurückgewänne, so soll doch nach Ablauf der genannten Zeit jeder von ihnen seine gerechtikait daran behalten6. (16) Alle zwischen ihnen vor der Ausfertigung dieses ordnungbriefs gemachten Verschreibungen werden aufgehoben, mit Ausnahme der Verschreibung, die Albrecht an Kg.F. über Judenburg und Leoben gegeben hat7. Zeugen: Bf. Leonhard von Passau, Hz. Heinrich (IV.) von Bayern und Mgf. Albrecht von Brandenburg.

Originaldatierung:
an mittichen nach dem suntag Iudica in der vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: Commissio dominorum regis et ducum in consilio (auf A, fehlt auf B und C).

Überlieferung/Literatur

Drei Orgg. (A, B und C) im HHStA Wien (Sign. AUR, 1446 IV 6-98), Perg.9, jeweils mit rotem S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps., runden roten SS der Hzz. Albrecht VI. und Sigmund von Österreich (SAVA S. 149, Abb. 90; S. 134, Abb. 70), Bf. Leonhards von Passau, Mgf. Albrechts von Brandenburg und Hz. Heinrichs IV. von Bayern, alle in wachsfarbenen Schüsseln an Ps.10. – Kop.: Inseriert in n. 328. – Abschrift in einem Libell (15. Jh.) im HHStA Wien (Sign. wie bei den Orgg.), Pap. in Perg.-Umschlag11, hier fol. 1r -4r. – Abschrift (16. Jh.) ebd. (Sign. AUR, 1446 IV 6), Pap. – Beglaubigtes Vidimus-Libell des öff. Notars Johann Jordanus aus der Gft. Görz von 1575 Februar 11, ebd., Perg., Notarszeichen, an rot-weißer Schnur, mit der das Libell zusammengebunden ist, in wachsfarbener Schüssel rotes rundes S des Rates Kaiser Maximilians II. Jakob Taurellus alias Öchsel, dessen Beglaubigungsvermerk von 1575 Februar 12. – Zwei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26, und Collationierte Copien, Karton 4). – Beglaubigte Abschrift (1830) ebd. (Sign. FU, Abschriften, Handarchiv Kaiser Franz I., 1. Abt. n. 51). Druck: CHMEL , Materialien H. 1 S. 61ff. n. 25 (unvollständig). Reg.: CHMEL n. 2063; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1144; QGStW I/7 n. 15092; MC 11 n. 232. Lit.: JÄGER, Streit der Tiroler Landschaft S. 234ff.; ZEISSBERG, Der österreichische Erbfolgestreit S. 51 f.; JÄGER, Geschichte der landständischen Verfassung II/2 S. 67; QUIRIN, Studien zur Reichspolitik S. 96f.; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 2 S. 216; BAUM, Kaiser Friedrich III. und Sigmund der Münzreiche S. 303; BAUM., Habsburger in den Vorlanden S. 281 f.; DERS., Bündnispolitik S. 81; NIEDERSTÄTTER, Der Alte Zürichkrieg S. 295; DERS., Jahrhundert der Mitte S. 145.

Anmerkungen

  1. 1Die Einteilung in Kapitel wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in der Urkunde in dieser Form nicht vor.
  2. 2Zur Bezeichnung "Innere Länder" (später: "Innerösterreich") für den "steirisch-kärntnerisch-krainischen Territorialkomplex" der Habsburger vgl. zuletzt NIEDERSTÄTTER , Jahrhundert der Mitte S. 152.
  3. 3Zur Teilung der habsburgischen Länder in Folge des Ablebens Hz. Albrechts IV. († 1404 September) und Hz. Leopolds IV. († 1411 Juni 3) vgl. jetzt NIEDERSTÄTTER , Jahrhundert der Mitte S. 142f. Im Zuge dieser Teilungen hatte sich ein Länderkomplex aus Tirol mit den vorderösterreichischen Ländern und Herrschaften herausgebildet, der unter der Regierung Hz. Friedrichs IV. stand.
  4. 4Vgl. etwa die entslachbrief(e) Hz. Albrechts von 1446 April 7, gerichtet an Sigmund von Roggendorf, Landschreiber, und alle Amtleute in Steyr, die Vitztume und alle Amtleute in Kärnten und Krain, die Bürger von Voitsberg und Windischgraz sowie Wilhelm Baumkircher, Hauptmann zu Portenau; Reg.: CHMEL n. 2070; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1149; QGStW I/7 n. 15095-15101.
  5. 5Vgl. die diesbezügliche Verschreibung Sigmunds von 1446 April 8; Org. im HHStA Wien (Sign. AUR. sub dat. 1446 III 30); Reg.: CHMEL n. 2076; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1154; QGStW I/7 n. 15108.
  6. 6Vgl. die diesbezügliche Verschreibung Albrechts bereits von 1446 März 30; Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1446 III 30); Reg.: CHMEL n. 2051; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1135; QGStW I/7 n. 15087.
  7. 7Hz. Albrecht hatte 1445 Juli 26 die genannten Städte an Kg.F. verpfändet; Reg.: CHMEL n. 1943; GÖTH , Urkunden-Regesten n. 459; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1046; FRA III/14 n. 145.
  8. 8Unter dieser Sign. liegen auch n. 328 u. eine Urk. Hz. Sigmunds von 1446 April 9 (vgl. Anm. 3 bei n. 316).
  9. 9C ist durch ein Loch beschädigt.
  10. 10Das S des Hz. von Bayern fehlt an C.
  11. 11Vermerk (15. Jh.) auf Vorderdeckel: Verschreibung der dreien hern gen einander auf sechs jar (rechts unten, verblaßt), auf Rückendeckel: Abschrift einer nicht identifizierten "ungarischen Besitz betreffenden Abtretungsurkunde an Herzog Friedrich V." (QGStW I/7 n. 15095 Anm. 1). Das Libell enthält des weiteren die oben in Anm. 4 zitierten entslachbrief(e) Hz. Albrechts. Die übersichtliche, in Abschnitte gegliederte Anordnung des Textes sowie ungefähr zeitgleiche Marginalien und Zeigehände an den Rändern lassen auf die Benutzung des Libells im 15. Jh., vermutlich in der Umgebung Kg.F. oder Hz. Albrechts VI., schließen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 319, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-06_2_0_13_12_0_319_319
(Abgerufen am 18.04.2024).