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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. beurkundet ein (Zwischen-)Urteil seiner unter Vorsitz seines Hofmeisters Konrad von Kraig, des für diesen Fall eingesetzten Richters, zu Gericht sitzenden Räte und Landleute im Streit zwischen Friedrich Zobelsberger von Savenstein und Eb. Friedrich von Salzburg um eine Fischwaid bei Lichtenwald an der Save und kündigt seinen Rechtsspruch an. Nachdem Kg.F. den Zobelsberger und Eb. Friedrich vorgeladen hatte, sind die Anwälte des letzteren, Vinzenz (von Traunstein), Pfarrer von Mühldorf1, und Rudolf Trauner, die einen gewaltsbrief vorlegten, vor Konrad von Kraig in recht gekommen. Sie brachten durch einen Redner vor, Zobelsberger meine, er habe zu Zeiten Eb. Johanns von Salzburg vor der Landschranne zu Laibach ein Urteil zugunsten seiner Ansprüche auf die Fischwaid, die jedoch dem Stift Salzburg gehöre, erlangt2. Eb. Johann und dessen Nachfolger Eb. Friedrich hätten sich oft und insbesondere auf von Kg.F. gehaltenen Gerichtstagen, zu denen sich beide Parteien verwilligt hatten, beklagt, daß Eb. Johann keine Ladung (vor die Landschranne) erhalten habe, obwohl er sich erboten hatte, durch Anwälte sein recht zetun, wozu sich auch Eb. Friedrich bereit erkläre. Die Anwälte forderten, das genannte Urteil solle ungültig und für Stift und Eb. unschädlich sein und legten dabeÿ in recht des Eb. verwilligens, erpietens und enntlicher ladungbrief3und schub4, die angehört wurden. Darauf brachte Peter Has, ein Diener Zobelsbergers, durch einen Redner einen gewaltsbrief vor, der in recht gelesen und angehört wurde. Gegen diese Bevollmächtigung erhoben die Salzburger Anwälte Einspruch, da ihr Inhalt nicht ausreiche und sie nicht nach Gebühr gevertigt sei. Nachdem Peter Has dagegen vorbringen ließ, des verlesen gewalts wer genug, wurde zu recht erkant, daß der Brief nicht ausreiche, da er nicht nach des kunigs hof siten und gewonhait und den landsrechten gefertigt wurde. Darauf ersuchte Peter Has, ihn als einen scheinpoten Zobelsbergers anzuhören und dessen notdurft vorbringen zu lassen, da dieser krankhait seins leibs und herren gescheft halben nicht habe kommen können. Auf die Erwiderung der Salzburger Anwälte, daß man Peter Has nicht anhören solle, nachdem seine Vollmacht zurückgewiesen worden sei, wurde zu recht erkant, daß Peter Has angehört worden wäre, hätte er sich vor der Zurückweisung des Briefes erboten, Zobelsbergers eehaft not auszureden. Da er dies nicht getan habe, soll er jedoch nicht weiter gehört werden. Über dieses Urteil solle jeder Seite ein gerichtsbrief gegeben werden. Darauf forderten die Salzburger Anwälte, daß noch heute, am entlichen rechttag, aufgrund ihrer Klage ein Urteil gesprochen werden sollte. Kg.F. übernimmt darauf solich recht und hanndlung des gerichts von Konrad von Kraig, seinen Räten und Landleuten und kündigt an, mit rat bis sant Mertntag schirstkunftig (1445 November 11) sein Urteil zu verkünden.

Originaldatierung:
an montag vor sand Peters und sand Pauls tag der heiligen zwelfpoten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1445 VI 285), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten (wohl:) S 13 an Ps. – Kop.: Beglaubigtes Vidimus des Abtes Peter von St. Peter in Salzburg von 1454 Juli 8, Salzburg, im HHStA Wien (Sign. AUR, 1454 VII 8)6, Perg., spitzovales, rotes S des Abtes an rot-gelber Schnur, Notarszeichen. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 171f. n. 55. Reg.: CHMEL n. 1933; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1031.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Anm. 3 bei n. 185.
  2. 2Vgl. dazu CHMEL , Geschichte 1 S. 298f. Hz.F. V. hatte bereits 1437 Mai 18 dem Verweser der Landeshauptmannschaft in Krain, Otto von Radmannsdorf, aufgefordert, der Klage Friedrich Zobelsbergers gegen den Eb. von Salzburg an der Landschranne zu Laibach keine Folge zu leisten, da er (der Hz.) diese an sich gezogen habe (vgl. LICHNOWSKY [-BIRK] 5 n. 3725). Nachdem Zobelsberger dennoch ein Urteil erlangt hatte, lehnte Hz.F. V. dieses ab (vgl. sein Schreiben von 1439 September 13, siehe Anm. 2 bei n. 205) und befahl 1440 Januar 10 dem Landeshauptmann in Krain bzw. dessen Verweser, jedes Vorgehen gegen den Eb. einzustellen (vgl. LICHNOWSKY [-BIRK] 6 n. 22). Vgl. zu diesem Streit auch LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 3311.
  3. 3n. 205.
  4. 4Vgl. n. 209.
  5. 5Vgl. zu dieser Sign. Anm. 2 bei n. 205.
  6. 6Das Vidimus wurde ausgestellt auf Bitte Eb. Sigmunds von Salzburg, geschrieben und beglaubigt vom öff. Notar Leonhard Dietersdorfer, Kleriker der Diöz. Salzburg. Zeugen waren Christian Gramatsch, Pleban in Abtenau, Mag. Ulrich Mantel, Rektor der Klosterschule von St. Peter, Bernhard Bschehel, Richter des Klosters.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 289, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-06-28_1_0_13_12_0_289_289
(Abgerufen am 29.03.2024).