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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. beurkundet ein heute von seinem Kammergericht unter dem Vorsitz des Reichserbkämmerers Konrad von Weinsberg gefälltes Urteil im Prozeß zwischen dem Ritter Andreas von Hollenegg und dessen Vetter Heinrich von Hollenegg einerseits und Gf. Heinrich von Görz andererseits. Andreas von Hollenegg brachte vor, daß bereits (in Graz) ein Kammergerichtsurteil ergangen sei1, dem der Görzer nach Erhalt eines entsprechenden kgl. gebotbrieff(s)2 in der vorgeschriebenen Frist keine Folge geleistet habe. Wie ein weiterer, vor Gericht verlesener kgl. gerichtsbrief3 belege, sei darauf auf seine Klage hin vom kgl. Kammergericht unter Vorsitz Bf. Leonhards von Passau (in Wien) mit recht erkennet worden, daß der Kg. dem Görzer erneut einen Befehl zur Rückerstattung der Güter und Lehen (zu Kirchheim) erteilen sollte. Bei Nichtbefolgung sollten gegen den Görzer zwangsal und ander notdurfftig procesz verhängt werden, es sei denn, er könne seine Unschuld beweisen4. Da der Görzer auch diesem kgl. Gebot nicht Genüge getan habe, forderte Andreas von Hollenegg, daß ihm jetzt mit urteil represal und ander notdurftig procesz zugesprochen würden. Dagegen bestritt Georg von Dornberg, der Anwalt des Görzers, die Rechtskraft der bisherigen Sentenzen, da Gf. Heinrich zum Termin des (Grazer) Gerichtstages gefangen gewesen sei, so daß er der Ladung weder persönlich noch durch einen Anwalt nachkommen konnte. Darauf antwortete Andreas von Hollenegg, der Görzer sei zur Zeit dieses Gerichtstages nicht gefangen gewesen, so daß er selbst hätte kommen oder einen machtbotten hätte schicken können. Die Urteile sollten daher nicht aberkannt, sondern procedirt werden. Darauf wiederholte Georg von Dornberg sein Argument, worauf Andreas von Hollenegg forderte, die aussred des Görzers sollten abgewiesen werden, da er die im kgl. gebotbrief5 geforderten Beweise ouch ietz gegenwurticlich nicht vorlege. Nachdem beide Seiten ihre Vorbringen zum rechten gesetzt hatten, wurde mit der Mehrheit (der Rechtssprecher) geurteilt, den Görzer solle das Urteil (von Graz) nicht binden, wenn er beweisen könne, daß er zur Zeit des in der Ladung verkündeten Gerichtstages gefangen war. Andernfalls solle das Urteil gültig bleiben und alles weitere nach Recht geschehen. Den Beweis habe der Görzer innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach brieflicher Mitteilung dieses Urteils vor Kg.F. oder dessen Beauftragten zu erbringen. Hieby sind gewesen Wilhelm von Fraunberg, Veit von Rotenhan, Burkhard von Müllenheim, Stephan (Schenk von) Geyern, Heimeram von Nußberg, Ulrich Fladnitzer, Georg Fischlin, Dr. Gregor Heimburg, Dr. Hartung von Cappel, Heinrich Marschall von Pappenheim, Hans von Fraunberg zu Falkenfels und Georg Klosner.

Originaldatierung:
an unser lieben Frawen abent nativitatis.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1444 IX 3/IX 7/X 1/XII 116), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps.7 – Kop.: Abschrift (18. Jh.) im HHStA Wien (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 145f. n. 46. Reg.: CHMEL n. 1725; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 863; RTA 17 n. 201 (sub dat.). Lit.: LECHNER, Reichshofgericht S. 92 u. 125; THOMAS, Kampf um die Weidenburg S. 33f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 179.
  2. 2n. 180.
  3. 3n. 214.
  4. 4Vgl. n. 215.
  5. 5n. 215.
  6. 6Vgl. Anm. 5 bei n. 251.
  7. 7Auf dem Ps. steht rücks. ein Vermerk: Görcz g(egen) Holnegg.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 254, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-09-07_1_0_13_12_0_254_254
(Abgerufen am 19.04.2024).