Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

Sie sehen den Datensatz 251 von insgesamt 366.

Kg.F. beurkundet ein heute von seinem Kammergericht unter dem Vorsitz des Reichserbkämmerers Konrad von Weinsberg gefälltes Urteil im Prozeß zwischen Gf. Johann von Schaunberg und Gf. Heinrich von Görz. Der Anwalt des Schaunbergers, Jost Kappfer, brachte einen kgl. gerichtsbrive1 vor, demzufolge bereits ein Kammergerichtsurteil zugunsten Gf. Johanns ergangen sei. Mit einem weiteren kgl. Brief2, von dem eine Abschrift verlesen wurde, war Heinrich von Görz der Befehl zur Befolgung des Urteils erteilt worden. Da dieser Urteil und Befehl nicht befolgt habe, forderte der Anwalt, Gf. Johann mit einem Urteil notturftig process zuzuerkennen. Dagegen brachte Georg von Dornberg als Anwalt Gf. Heinrichs von Görz vor, dieser sei zur Zeit des in der Ladung verkündeten Gerichtstages3 gefangen gewesen, so daß er zu diesem weder kommen noch einen Anwalt schicken konnte. Daß nach dem Gerichtstag durch schub solich recht bis zum Tag der Urteilssprechung aufgeschoben wurde4, habe Gf. Heinrich nicht gewußt. Außerdem habe er mit Gf. Johann von Schaunberg nach der Ladung einen hindergang auf Gf. Ulrich (II.) von Cilli getan, weshalb ihn das Urteil unwissend erlangt habe. Der Anwalt meinte daher, daß dieses Urteil den Görzer nicht binde, sondern ungültig sei. Jost Kappfer antwortete darauf, daß durch diese aussred das erlangte Urteil nicht geschmälert werde. Der Görzer hätte seinen Anwalt schicken können, da er zum Zeitpunkt des in der Ladung verkündeten Gerichtstages und auch am Tag der Urteilsfindung in Wien, nicht gefangen gewesen sei. Das Urteil dürfe daher nicht aufgehoben werden, statt dessen sollten procesz und zwangsal zu seiner Vollstreckung erteilt werden. Dagegen wiederholte Georg von Dornberg seine Argumente. Nachdem beide Seiten ihre Vorbringen zu recht gesetzt hatten, wurde mit der Mehrheit der rechtsprecher geurteilt, der Rechtsspruch gegen Gf. Heinrich von Görz solle diesen nicht binden, wenn er bei Gott und den Heiligen schwört, daß er wegen Gefangenschaft zu dem Gerichtstag nicht kommen oder einen Anwalt schicken konnte und von dem schub desselben rechten auf den Wiener Tag nichts gewußt habe. Wenn er das nicht schwören wolle, soll er beweisen, daß der Schaunberger mit ihm in dieser Sache nach der Ladung den zuvor genannten hindergang auf Gf. Ulrich von Cilli getan habe. Auch in diesem Fall sei das Urteil hinfällig. Wolle er aber davon nichts tun, soll das Urteil gültig sein. Diesem Spruch habe Gf. Heinrich innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Urteilsverkündung vor Kg.F. oder seinen commissarien Folge zu leisten. Hieby sind gewesen Reichserbschenk Konrad (Schenk) von Limpurg, Wilhelm von Fraunberg, Wilhelm von Wolfstein, Wilhelm von Aichberg, Veit von Rotenhan, Burkhard von Müllenheim, Stephan (Schenk von) Geyern, Heimeram von Nußberg, Dietrich von Stauf (zu Ehrenfels), Werner von Parsberg, Georg Fischlin, Dr. Gregor Heimburg, Heinrich Marschall von Pappenheim und Hans Kuchenmeister von Nordhausen.

Originaldatierung:
an dornstag nach sant Egidien tag
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1444 IX 3/IX 7/X 1/XII 115), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps.6 – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 144f. n. 45. Reg.: CHMEL n. 1720; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 857; STÜLZ , Regesten n. 890; RTA 17 n. 201 (sub dat.). Lit.: LECHNER, Reichshofgericht S. 92 u. 124; THOMAS, Kampf um die Weidenburg S. 33f.

Anmerkungen

  1. 1n. 212.
  2. 2n. 213.
  3. 3Vgl. n. 211 mit Anm. 1.
  4. 4In der Ladung war demnach zunächst ein Termin gesetzt worden, der vor dem Wiener Gerichtstag an 1444 April 30 (vgl. n. 212) lag, auf den die Verhandlung verschoben wurde.
  5. 5In diesem Urkundenkarton liegen auch n. 254, 258 u. 264.
  6. 6Auf dem Ps. steht rücks. ein Vermerk: Gors gege(n) Schawnberg.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 251, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-09-03_1_0_13_12_0_251_251
(Abgerufen am 29.03.2024).