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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. auch im Namen Hz. Sigmunds von Österreich1 verschreibt in phlegweis an Konrad von Kraig, seinen Hofmeister und Hauptmann in Kärnten, dessen Frau Kristin (Krestentien) sowie dessen Erben für zu seiner (Kg.F.) notdurft geliehene 2106 Pfd. und 23 Sch. Wiener Pf. der schwarzen Münze seine Feste und Herrschaft Starhemberg an der Piesting mit Gerichten, Ungeldern, Wildbannen, Fischwaiden, Nutzungen, Gülten, Zinsen, Renten, Herrlichkeiten, Gewaltsamen und Zubehör. Die Kraiger sollen die Feste und Herrschaft unverraitet und ohne Abschlag der Nutzungen in phlegweis unverkumbert innehaben, sie jedoch Kg.F. auf dessen Kosten und Zehrung offenhalten. Von Feste und Herrschaft sollen sie nichts wegnehmen lassen und die zugehörigen Leute über die üblichen Nutzungen, Gülten und Renten hinaus nicht belasten. Kg.F. behält sich von diesen Leuten die schaczstewren, raysen und geczog vor, mit denen sie ihm als Landesfürsten gehorsam sein sollen wie die anderen Einwohner und Untertanen des Landes (Österreich), die auch verschriben sind in satzess oder phlegweis. Kg.F. verspricht, den Kraigern die Feste und Herrschaft nicht abzunehmen, bevor die genannte Summe bezahlt ist2. Für die Lösung von Feste und Herrschaft wird für beide Seiten eine vierteljährige Ankündigungsfrist festgelegt, nach deren Ablauf die Einlösung jedoch umgehend zu erfolgen hat. Wenn Kg.F. nach entsprechender Forderung nicht zahlen sollte, wären die Kraiger berechtigt, Feste und Herrschaft und diesen Brief einem anderen Landmann, der Kg.F. dann darczu fuglich und gehorsam wäre, in phlegweis zu übergeben und von diesem das Geld zu nehmen.

Originaldatierung:
an sannd Ulreichs tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.p.d.r.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1444 VII 43), Perg. (eingeschnitten, kassiert)4, S an Ps. (verloren). Reg.: CHMEL n. 1658; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 790. Lit.: ZAHN, Geschichte von Hernstein S. 80; WEBERNIG, Landeshauptmannschaft S. 85.

Anmerkungen

  1. 1Die Berücksichtigung Sigmunds ist ungewöhnlich, läßt sich jedoch damit erklären, daß Kg. Albrecht II. 1439 Juni 25 (u.a.) die Feste Starhemberg an Hz. Friedrich IV. von Österreich sowie dessen Sohn Sigmund verpfändet hatte; vgl. RI XII n. 1013. Mit Urk. von 1445 Februar 14 verzichtete Hz. Sigmund auf die Pfandschaften; Reg.: CHMEL n. 1899; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 986; RTA 17 n. 376 Anm. 1.
  2. 2Konrad und Jan von Kraig erklärten 1446 Juni 5, daß nach ihrem und ihrer Söhne Wolfgang und Konrad Tod alle Pfänder, die sie von Kg.F. und dessen Vorfahren besitzen, an das Haus Österreich zurückfallen sollen, ausgenommen die Feste und Herrschaft Starhemberg, wan damit sol es gehalten werden gemäß dem kgl. brief darumb ausgegangen; Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1446 VI 5); Reg.: CHMEL n. 2101; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1167; QGStW I/7 n. 15115. Einen Tag nach Ausstellung dieser Urk. ist Konrad von Kraig verstorben. Vgl. REINLE , Ulrich Riederer S. 179 Anm. 113.
  3. 3Anzumerken ist, daß in einem Findmittel des HHStA Wien (Sign. Ab XIV/14, Bd 1, fol. 3721) eine kgl. Urk. von 1444 Juli 4 über die Belehnung Konrads von Kraig mit dem Kämmereramt in Kärnten und zugehörigen Gütern aufgeführt wird. Es ist aber anzunehmen, daß dieser Repertorialeintrag inhaltlich falsch und auf unser Org. zu beziehen ist.
  4. 4Das Perg. wurde, wie Rückaufschriften zeigen, spätestens seit dem 16. Jh. als Einband für eine Sammlung von Urkk. der Päpste Eugen IV. und Nikolaus V. verwendet.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 231, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-07-04_1_0_13_12_0_231_231
(Abgerufen am 28.03.2024).