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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus überträgt den Brüdern Hans und Leopold von Neidegg und Ranna bis nächsten sand Simons und sand Judas tag der zwelifpoten (1444 Oktober 28) und von da an auf vier Jahre in phlegweiss die Feste und Pflegschaft Gars mit der jährlichen Burghut für insgesamt 3300 Pfd. Wiener Pf. und 200 fl. Diese Summe ergibt sich aus 2400 Pfd. Wiener Pf. schwarzer Münze für die Einlösung der Feste Gars von Wolfgang Stockhorner, der den in Folge dieser Lösung von Kg.F. ausgestellten satzbrief1 den Neideggern überbracht hat, des weiteren aus 600 Pfd. Pf. genannter Münze und 200 fl. ung. und Dukaten, gerecht in gold und an der wag, die die Neidegger auf Kg.F. Bitte zu des Landes (Österreich) notturfften geliehen haben, und schließlich aus 300 Pfd. Wiener Pf. die Kg.F. den Neideggern für Baumaßnahmen an der Feste Gars zugesprochen hat. Die zuletzt genannten 300 Pfd. sollen die Neidegger nur mit Wissen des Anwalts verwenden, den Kg.F. in dieser Sache beauftragen wird. Während die Neidegger vor Ablauf der vier Jahre nicht verpflichtet sind, die Feste Gars gegen ihren Willen einlösen zu lassen, könne dies danach unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Neidegger müßten dann Kg.F. die satzbrief und dieser ihnen im gegenbrief2 zurückgeben. Die Neidegger sollen Kg.F. mit der Feste gehorsam sein und diese ihm und den Seinen unbeschadet offenhalten. Wenn ihnen ohne eigenes Verschulden die Feste gewaltsam angewunnen werden sollte, bliebe die Geldschuld dennoch bestehen und müßte auf ihre Forderung hin beglichen werden. Wenn ein gewaltiger furslag gegen die Feste erfolgen sollte, würde Kg.F. den Neideggern zur Bewahrung derselben auf eigene Kosten Hilfe und zuschub zukommen lassen. Die Burghut, die ihnen von den Nutzungen und Renten der Herrschaft Gars jährlich zu den gewondleihen zeiten zusteht, setzt sich zusammen aus 300 Pfd. Wiener Pf. zehn Fässern Wein, zehn Mut Korn und zehn Mut Hafer, dem Brennholz je nach Notwendigkeit, den Holzfuhren, die die leut nach Gewohnheit zu der Feste bringen, der Fischwaid auf dem Kamp, der Wiesenmahd und dem Wildbann. Das wachtgelt für die Wächter, die von den Neideggern zu ernennen sind, soll von den Nutzungen und Renten zu Gars bezahlt werden. Die Neidegger sollen das Landgericht der genannten Herrschaft außerhalb des Marktes Gars nach altem Herkommen ausüben, doch unter gütlicher Behandlung der Leute daselbst, wessen Holden oder Hintersassen diese auch seien. Mit dem Gericht des genannten Marktes und mit seinen (Kg.F.) anderen Nutzungen und Renten sollen sie nichts zu schaffen haben, es sei denn, sie würden von seinen Amtleuten um Unterstützung bei der Einnahme der Renten und Nutzungen gebeten werden. Kg.F. übergibt den Neideggern auch seinen Teich, das Czamtgrub, damit sie diesen beseczen und gevischen mögen. Wenn Kg.F. aber seinen (anderen) Teich zu Gars ausgeben lassen wollte, was er ihnen ein Jahr vorher mitteilen würde, müßten sie das Czamtgrub räumen, so daß die Fische von Gars dort eingesetzt und verkauft werden könnten. Danach könnten sie das Czamtgrub wieder nutzen wie zuvor. Wenn die Neidegger nach Ablauf der vier Jahre den satz nicht länger behalten wollen und Kg.F. diesen nicht einlöst, können sie ihn für die genannte Summe einem getreuen Landmann und Untertan, der seinen (Kg.F.) satzbrief darumb neme, zu denselben Bedingungen verpfänden, zu denen sie ihn haben.

Originaldatierung:
an freitag nach sand Pangreczen tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.p.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, sub dat. 1444 V 143), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps. – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 138f. n. 39. Reg.: CHMEL n. 1643; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 773; QGStW I/7 n. 15003. Lit.: STOCKHORNER, Die Stockhorner von Starein S. 364; HAUSMANN, Neudegger S. 68f. u. 77f.

Anmerkungen

  1. 1n. 219.
  2. 2Zur Urk. der Neidegger von 1444 Mai 14 vgl. den Kommentar bei n. 219.
  3. 3Liegt zusammen mit der bei n. 219 genannten Urk. der Neidegger.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 220, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-05-15_1_0_13_12_0_220_220
(Abgerufen am 29.03.2024).