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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. befiehlt aufgrund eines Kammergerichtsurteils erneut Gf. Heinrich von Görz2, an Andreas und Heinrich von Hollenegg ihre Güter und Lehen zu Kirchheim mit den ausgefallenen Nutzungen innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieses Briefes zurückzugeben. Andernfalls müsse er (der Görzer) am 45. Tag vor ihm (Kg.F.) oder einem Beauftragten erscheinen, um die gegen ihn verhängten Strafen zu vernehmen, es sei denn, er könne rechtlich beweisen, daß er weder dem Urteil noch den kgl. Geboten Folge leisten muß.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 254.

Anmerkungen

  1. 1Zu Datum und Ort vgl. Anm. 1 bei n. 214.
  2. 2Zum Urteil des Kammergerichts vgl. n. 214, zu einem früheren Gebot an den Görzer n. 180.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 215, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-04-30_5_0_13_12_0_215_215
(Abgerufen am 19.04.2024).