Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

Sie sehen den Datensatz 198 von insgesamt 366.

Kg.F. bestätigt dem Neustift genannten Kartäuserkloster Zum Thron der heiligen ungeteilten Dreifaltigkeit in Pletriach in der Pfarre St. Bartholomäus, Diöz. Aquileia, in unserm lannd an der Windischenmarch einen Artikel aus ihm vom Prior des Klosters vorgelegten Briefen der Hzz. Ernst1 und Leopold (IV.) von Österreich2, demzufolge das Kloster alle Rechte, Ehren und Würden haben soll wie alle anderen Kartäuserklöster in seinen Ländern. Der Prior habe ihn gebeten, diese Gnaden und Freiheiten in diesem unserm brieve namentlich aufzuführen, damit die Gnadenbriefe der anderen Klöster oder die darüber ausgestellten vidimus nicht steticleich vorgetragen werden müßten. In Anbetracht der treuen Dienste, die Hz. Ernst und anderen seinen (Kg.F.) Vorfahren vom Stifter des Klosters, dem verstorbenen Gf. Hermann (II.) von Cilli3, erwiesen wurden, habe er befohlen, die Privilegien und Rechte, die andere Kartäuserklöster in seinen Ländern besitzen, mit namen in diesen unsern brief zu schreiben: Der Grund und Boden, auf dem das Klosters steht, wird diesem übereignet, auch soll gefurste freyung umb all erber sachen des Klosters sein. Es erhält auf allen seinen in den kgl. Ländern gelegenen Gütern und Gründen das Landgericht sowie alle Gerichte und wenndel für alle Sachen. Der vom Kloster gewählte und eingesetzte Anwalt und Richter soll den Bann von Kg.F. bzw. seinen Erben und Nachkommen empfangen und dadurch bevollmächtigt sein, das gerichtt des todes auszuüben. Sollten die Klosterleute in ihrem Dorf Oberfeld burger und gesworen leut haben, dann könnten sie das Landgericht mit diesen geschworenen Leuten besetzen. Nachdem die Hzz. Ernst und Leopold dem Kloster die Freiheit gegeben haben, daß die Städte Landstraß, Möttling und Neustädtel keine Klosterholden als Bürger oder in anderer Weise aufnehmen oder ansiedeln dürfen, verbietet Kg.F. außerdem deren Ansiedlung auf dem Land in unserm herczogtum (Krain) und herschefften daselbs. Wenn der Prior oder dessen Anwalt von kgl. Amtleuten rechtmäßig die Auslieferung von Holden des Klosters, die in den genannten Städten oder auf dem Land in unsere(m) urbar siedeln, fordern sollte und diese der Holden mit aim lanndsrechten habhaft würden, dann sollen die Amtleute diese Holden dem Kloster überantworten, und zwar ainen flüchtigen holden mit der hab, so er hinder uns pracht hat, und einen erbholden, als er mit gürtl umbvangen ist. Auch sollen die Bürger der genannten Städte und kgl. Urbarleute, die auf dem Land siedeln, von dem Kloster nicht gegen den kgl. Willen aufgenommen werden, andernfalls wären sie ihm (Kg.F.) oder seinen Amtleuten zu überantworten. Die Klosterleute werden von Kg.F. für den Transport ihrer notdurfft in allen seinen Ländern und an allen seinen Mautstätten auf Wasser und Land von Maut und Zoll befreit. Wenn irgendein Erz oder ein plikh eines Erzes, es sei Gold, Silber, Kupfer, Eisen, Zinn, Blei oder Salz, auf ihren Gründen und Gütern gefunden würde, soll darüber niemand außer dem Prior und Konvent zu verfügen haben. Kg.F. befreit die Leute und Güter des Klosters von aller steur, vordrung, arbaitt, fur oder welherlay beswerung, die von ihm, seinen Hauptleuten, Anwälten oder Amtleuten erhoben werden4. Es wird verboten, Leute des Klosters wegen einer Geldschuld oder anderer ehrbarer Sachen und Forderungen ze vahen, aufczehaltten oder einen für den andern ze phennden, noch (zu) verpieten weder in steten, merkhten oder anderswo. Klagen in diesen Sachen wären an die Anwälte und Amtleute des Klosters zu bringen. Wenn Leute des Klosters pussvellig werden, soll die Buße wie bei anderen Kartäuserklöstern im Land Krain dem Kloster zufallen. Kg.F. nimmt den Prior des Klosters zu seinem sundern Kaplan an und unterstellt die Leute und Güter des Klosters seinem Schirm. Er gebietet allen seinen Hauptleuten, Herren etc. und anderen Amtleuten und Untertanen bei einer Pön von zehn Mark Gold, die je zur Hälfte an die fürstliche Kammer und an das Kloster zu zahlen sind, die Beachtung der genannten Privilegien und den Schutz des Klosters, als si darumb gerecht steen wellen vor dem allmechtigen got an dem lesten gericht. An mittichen vor sand Peters tag ad kathedram.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r. facta in consilio.

Überlieferung/Literatur

[Org. im ARS Ljubljana; der Kop. zufolge auf Perg., mit (wohl:) S 8 an Ss.] – Kop.: Fotokop. vom Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1444 II 19). – Fotokop. von Abschrift (15. Jh.)5 ebd. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 135ff. n. 37. Reg.: CHMEL n. 1601; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 732. Lit.: MILKOWICZ, Klöster in Krain S. 401ff.; FRASS, Kartausen S. 65f.; MLINARIČ, Kartuzija Pleterje S. 116. Vgl. die Privilegienbestätigung Hz.F. V. von 1433 Juni 21; Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 3219; KOMATAR , Cartular S. 58f. n. 68. Der Text der vorliegenden Urk. folgt offenbar weitgehend dem dieser früheren Bestätigung, die Hz.F. V. vor seiner Entlassung aus der Vormundschaft (1435 Mai 25) Hz. Friedrichs IV. von Österreich ausstellte.

Anmerkungen

  1. 11407 Oktober 12; Reg.: KOMATAR , Cartular S. 42 n. 19. Vgl. auch MLINARIČ , Kartuzija Pleterje S. 116f. zu einer Urk. von 1407 April 25.
  2. 21407 Februar 21; Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 844; KOMATAR , Cartular S. 40f. n. 15. Siehe auch MLINARIČ , Kartuzija Pleterje S. 116ff.
  3. 3Zur Stiftung und Ausstattung der Kartause Pletriach vgl. PIRCHEGGER , Grafen von Cilli S. 191, u. MLINARIČ , Kartuzija Pleterje S. 104.
  4. 4Die Kartause Pletriach hatte bereits 1433 Juni 21 eine Steuerbefreiung erhalten. Vgl. LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 3220.
  5. 5Im Findbuch des HHStA Wien (Sign. Ab XIV/2, Bd. 2) ist nicht das Org., sondern nur die Kop. ("Copie des Freiheitsbriefs K. Friedrichs IV. für die Karthause Pletriach") vermerkt.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 198, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-02-19_1_0_13_12_0_198_198
(Abgerufen am 19.04.2024).