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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Herr und Landesfürst in Krain bestätigt der Priorin und dem Konvent des Klosters Michelstetten im Ftm. Krain die Rechte und Privilegien, die sie von Herzögen, Herren und Landesfürsten von Krain, auch den Patriarchen von Aquileia1, erhalten haben, was wir in zurecht daran bestetten und bevestnen sullen und mügen, mit allen Artikeln, als wären diese in vollem Wortlaut inseriert. Er bestätigt insbesondere einen Artikel, demzufolge (1)2 einer der Amtleute des Münsters an der Seite des Land- oder Marktrichters sitzen soll, wenn Leute des Münsters mit dewff oder vergiessung des pluts oder mit anderr untat in inczicht gezogen würden, (2) der Richter nicht die Habe eines zum Tode Verurteilten beschlagnahmen, sondern nur diesen selbst und das, was er am Leib hat, festsetzen darf, und (3) bei zu leistender Buße wegen Blutvergießens, wegen Schlägen oder anderer unczucht, deren Verschulden Leute des Münsters gestehen, diese nicht dem Richter, sondern Amtleuten der Kirche3 überantwortet werden sollen. Er gebietet allen seinen Hauptleuten, Herren etc. und anderen Amtleuten und Untertanen bei seiner schweren Ungnade und einer Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte an das Kloster und an die fürstliche Kammer zu zahlen sind, die Beachtung der Privilegien und dieser Bestätigung.

Originaldatierung:
an mittichen nach sand Pauls tag conversionis.
Kanzleivermerke:
KVr: C.p.d.r.

Überlieferung/Literatur

[Org. im ARS Ljubljana; der Kop. zufolge auf Perg., mit (wohl:) S 8 an Ss.] – Kop.: Fotokop. vom Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1444 I 29). – Fotokop. von Abschrift (15. Jh.) ebd. Reg.: CHMEL n. 1597; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 726. Lit.: MILKOWICZ, Klöster in Krain S. 418ff.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die von Herzogin Agnes von Österreich mitbesiegelte Urk. des Patriarchen Berthold von Aquileia über die Gründung des Klosters von 1238 Dezember 11; Druck: BUB 2 n. 335. Siehe dazu HAUPTMANN , Krain S. 418 u. 458.
  2. 2Die Numerierung wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in der Urk. selbst nicht vor.
  3. 3Hiermit sind offenbar nicht die Amtleute des Klosters, sondern Offiziale des zuständigen Ordinarius, hier des Patriarchen von Aquileia gemeint.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 193, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-01-29_1_0_13_12_0_193_193
(Abgerufen am 28.03.2024).