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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. erteilt dem Eb. von Besançon1 auf Bitte des Ritters Johannes, Herr von Ray (de Raiaco) und Courcelles-sur-Aujon (Corcellae super Auimonem), einen Kommissionsauftrag. Zwischen Johannes, dessen Ehefrau Claudia von Viry (de Viriaco)2, den Schwestern Katharina, Margaritha und Blanche von Hauteville (de Alta Villa) sowie – nach dem Tod der Blanche – deren Ehemann Amadeus von Valleyse (de Valesia)3 im Namen der genannten Schwestern und der Kinder der Blanche4 einerseits und Johannes von Montluel (de Monte Lupello), Herr von Chautagne (Coutagnie)5, andererseits sollte vor Hz. Ludwig (I.) von Savoyen (Sabaudia), dem imperii sacri in regno Arelatensi vicario, oder dessen Beauftragten ein Streit entschieden werden um Güter, welche durch den verstorbenen Nicod von Hauteville, avus maternus der genannten Claudia und pater der genannten Katherina, Margaritha und Blanche, und dessen Sohn, den verstorbenen Ritter Anthonius von Hauteville, avunculus der Claudia und frater der Katharina, Margaritha und Blanche6, zurückgelassen wurden. Beide Seiten beanspruchten die Güter, Johannes von Ray und seine Partei zu vier Teilen (pro quarta parte) als Verwandte der Verstorbenen7, Johannes von Montluel aufgrund einer Schenkung derselben. Der genannte Hz. oder ein durch ihn Beauftragter habe fälschlicherweise ein Urteil zugunsten des Johannes von Montluel gefällt, das für die andere Partei Bedrückungen gebracht habe. Johannes von Ray habe, da er die Nachricht nicht rechtzeitig erhalten hatte und sein Prokurator propter metum, qui caderet in constantem virum8, nicht wagte zu appellieren, erst nach Ablauf der rechtlich vorgeschriebenen Frist an den Kg. appelliert. Daher habe Johannes von Ray suppliziert, die Appellation möge ebenso gültig sein, als wäre sie fristgemäß eingereicht worden. Auf Bitte des Johannes, jemanden in partibus mit der Prüfung und Beendigung des Falles zu beauftragen, befiehlt Kg.F. dem Eb. der Partei Johannes von Rays die Forsetzung des Prozesses zu gestatten, und beauftragt denselben, an seiner Stelle die Parteien und andere nach Bedarf vorzuladen, causam et causas appellationis et negocii principalis anzuhören und appellatione remota zu entscheiden. Er bevollmächtigt den Eb. Zeugen zur Aussage zu zwingen, Johannes von Montluel und die Seinen von woher auch immer vor Gericht zu zitieren und Angriffe derselben, des Hz. von Savoyen, seiner Offizialen oder Beauftragten oder anderer unter Androhung einer Strafe von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte fisco nostro und der geschädigten Partei zu zahlen wären, oder nach Notwendigkeit mit anderen Strafen zu verhindern, Zuwiderhandelnde zu strafen und seine Urteile zu vollstrecken. Nicht entgegenstehen (non obstantibus) sollen Gesetze, allgemeine und spezielle Konstitutionen sowie lokale Statuten, gleich von welcher Autorität, auch der römisch-kgl. erlassen.

Originaldatierung:
die vigesimaquinta mensis octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r.

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im HHStA Wien (Sign. AUR, 1443 X 25), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 132f. n. 35. Reg.: CHMEL n. 1541; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 666; QGStW I/7 n. 14985.

Kommentar

Die Überlieferung dieser Kommission im HHStA Wien wirft die Frage auf, ob sie die Ausstellerkanzlei verlassen und ihren Empfänger erreicht hat. Da keinerlei Empfängervermerke9 festzustellen sind, ist dies eher unwahrscheinlich.

Anmerkungen

  1. 1Quentin Ménard, 1439-1462 Eb. von Besançon. Vgl. Helvetia Sacra I/1 S. 447 u. REY , Les diocéses de Besançon et de Saint-Claude S. 294.
  2. 2Tochter des Amadeus von Viry und der Bonne, Tochter des Nicod von Hauteville. Zu ihr u. Johannes von Ray vgl. FORAS , Armorial 3 S. 366. Zu den Viry siehe CASTELNUOVO , Ufficiali e gentiluomini S. 426 (Index), u. TREMP-UTZ , Herrschaft und Kirche S. 28ff.
  3. 3Er war auch Herr von Brens. Vgl. FORAS , Armorial 3 S. 201.
  4. 4Philibert, Antoine u. François von Valleyse. Vgl. FORAS , Armorial 3 S. 201.
  5. 5Zu ihm vgl. FORAS , Armorial 4 S. 140.
  6. 6Zu Nicod und Anthonius von Hauteville vgl. FORAS , Armorial 3 S. 201.
  7. 7Die vier, zu gleichen Teilen erbberechtigten Seiten ergaben sich, da Anthonius von Hauteville vier Schwestern hatte: Margaritha, Katharina, Bonne und Blanche. In den Anteil der verstorbenen Bonne trat deren Tochter Claudia ein, die Ansprüche der ebenfalls verstorbenen Blanche gingen auf ihre Kinder (vgl. Anm. 4) über. Vgl. FORAS , Armorial 5 S. 369 Anm. 2.
  8. 8Vgl. X 1.40.4 u. 6 (FRIEDBERG, Corpus Iuris Canonici 2 Sp. 220-222).
  9. 9Auf der Rückseite der Urk. ist lediglich der Archivierungsvermerk des österreichischen Archivars Putsch (16. Jh.) zu finden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-10-25_2_0_13_12_0_175_175
(Abgerufen am 29.03.2024).