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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Kg. Landesfürst in Österreich und Vormund des Kg. Ladislaus bestätigt der Priorin und dem Konvent des Frauenklosters in Tulln1, da dort ordentlich gelebt und der Gottesdienst empsiclich gehalten wird, die folgenden und alle anderen von römischen Königen und Herzögen von Österreich erteilten Privilegien: (1)2 Das Kloster soll außer einem Fürsten von Österreich keinen Herrn und Vogt haben. Kein Richter oder Amtmann in der Stadt Tulln oder anderswo in dem Land Österreich soll über des Klosters Leute oder Güter richten, sondern der Schaffer des Klosters soll alle Sachen, ausgenommen diejenigen, die das pluet berurend, daraus der tod kumbt, richten. Der Schaffer soll Personen, deren Tat die Verurteilung zum Tod nach sich zieht, mit dem, was sie am Leib haben, dem ordenlichen Richter überantworten3. (2) Zu des Klosters Versorgung sollen Güter auf Wasser und Land an allen Mautstätten in dem Land Österreich mautfrei und zollfrei transportiert werden können. Die Klosterfrauen sollen auch jährlich zehn Fuder Wein auf der Donau in Richtung Passau und zwei Pfd. Salz in Küfeln (khuffl) des größeren Bandes4 im Herbst nach dem lesen wieder herab mautfrei durch alle Mautstätten des Landes Österreich führen können. (3) Weder die Fürsten von Österreich noch deren Vikare, Amtleute oder Richter dürfen irgendeine precarey, Beschwerung, Steuer oder nachtseld von den Gütern oder Holden des Klosters begehren oder nehmen. (4) Die Priorin soll sechs Priester aus dem Predigerorden bei dem Kloster halten und diesen nach Vermögen des Klosters Nahrung geben, daran sich auch dieselben briester sullen benugen lassen. (5) Für notwendige Baumaßnahmen und für die Feuerung sollen die Klosterfrauen täglich zwei Wagen Holz aus einem beliebigen Forst nehmen können. Kg.F. gebietet dem Landmarschall in Österreich, allen seinen Hauptleuten, Herren etc. und anderen Amtleuten und Untertanen, insbesondere dem Richter, dem Rat und den Bürgern von Tulln, bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und der in den Briefen seiner Vorfahren ausgewiesenen Pön die Beachtung der Privilegien und dieser Bestätigung.

Originaldatierung:
an freitag vor sand Gilgen tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r. d. Conrado de Krëyg magistro curie ref.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1443 VIII 30), Perg., wachsfarbenes S 8 mit vorn eingedrücktem roten S 13 an purpur-grüner Ss. – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Reg.: CHMEL n. 1522; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 649.

Kommentar

Zum Kloster Tulln vgl. KERSCHBAUMER, Das kaiserliche Frauenstift und die Habsburgergruft zu Tul(l)n S. 131ff., u. BIACK/KERSCHBAUMER, Geschichte der Stadt Tulln S. 443ff.

Anmerkungen

  1. 1Dominikanerinnenkloster, gestiftet 1280 von Kg. Rudolf; vgl. Reg.: RI VI/1 n. 1221.
  2. 2Die Numerierung der Kapitel wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in der Urkunde selbst nicht vor.
  3. 3Vgl. das zugrundeliegende Privileg Kg. Rudolfs von 1281 Mai 21; Reg.: RI VI/1 n. 1294. Siehe dazu REICHERT , Landesherrschaft S. 203f.
  4. 4Es dürfte sich um Kufen handeln, die mit einem größeren Band (dem sog. Weitenband im Gegensatz zum "kleinen Band") umgeben wurden. Merkwürdig ist die Verbindung von Küfeln, d. h. kleinen Kufen, und größeren Bändern. Zur Terminologie vgl. PATOCKA , Das österreichische Salzwesen S. 285ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-08-30_1_0_13_12_0_169_169
(Abgerufen am 28.03.2024).