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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. spricht, daß die zwischen einerseits Burckhard-Hans von Ellerbach und den in dessen gerhabschafft befindlichen Kindern seines verstorbenen Bruders Burckhard von Ellerbach, Berthold und Mareten, und andererseits Konrad von Freyberg zu Waal bestehenden Streitigkeiten wegen des Schlosses Mattsies endgültig beendet sein sollen1. Er gibt diesen Spruch mit Willen und Wissen beider Seiten, die hinder ihn gegangen sind. Keine Seite soll künftig gegen die andere mit recht noch an recht etwas unternehmen. Alle Gefangenen, die noch nicht gescheczt sind, sollen ungescheczt freigelassen werden; für jene, die bereits geschaczt sind und für die das schaczgelt noch nicht bezahlt ist, soll es unbezahlt bleiben. Bis suntag nach dem heiligen phingsttag (1443 Juni 16) sollen auch diese Gefangenen entlassen und die Bürgen der Bürgschaft entledigt werden. Diejenigen, die nach dieser richtung in Gefangenschaft geraten, sind ungescheczt freizulassen. Wenn dies alles befolgt wird, soll Konrad von Freyberg den Eilerbachern auf den andern suntag nach phingsten (1443 Juni 23) das Schloß Mattsies zurückgeben, ebenso die Leute und Güter der Ellerbacher, die in den kriegen von ihm (Konrad) eingenommen wurden. Aus dem Schloß sollen alle Personen ohne Schaden an Leib und Gut herausgelassen werden. Das noch nicht gezahlte schaczgelt, pranntschaczgelt, oder wie das genant ist, es sei verfallen oder verpurgt, soll von beiden Seiten nicht bezahlt werden. Weiterhin soll der Freyberger an Bero von Rechberg bis nachsten suntags nach phingsten (1443 Juni 16) schreiben, daß er gegenüber diesem und den Seinen spruch und anvordrung .. vertragen werde, vorausgesetzt dieser würde bis sand Johannstag zu sunnwennden (1443 Juni 24) dasselbe tun. Wenn der Rechberger dem nicht nachkomme, sollen spruch und anvordrung dem Freyberger vorbehalten bleiben, aber dennoch dieser kgl. Spruch in allen anderen Artikeln rechtskräftig sein. Nachdem Burckhard-Hans und Berthold von Ellerbach sowie Konrad von Freyberg mit einem Eid zu den Heiligen geschworen haben, diesen Spruch zu halten, gibt Kg.F. jeder Seite einen spruchbrief. An dem heyligen auffartabendt.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1443 V 29), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 110f. n. 23. Reg.: CHMEL n. 1447; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 580; QGStW I/7 n. 14957.

Anmerkungen

  1. 1Mattsies stand seit spätestens 1357 in habsburgischer Lehnsabhängigkeit. Vgl. VOGEL , Mindelheim S. 54.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 142, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-05-29_1_0_13_12_0_142_142
(Abgerufen am 25.04.2024).