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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. entledigt seinen Rat Wilhelm von Grünenberg und dessen Erben aller Pflichten gegenüber Kg. und Reich, die sich aus der Pfandnahme der Feste Rheinfelden vom Reich ergeben hatten, und verpfändet ihnen die Feste als Fürst von Österreich. Kg. Sigmund habe zur Zeit des Krieges mit Hz. Friedrich (IV.) von Österreich die genannte Feste mit dem zugehörigen Amt, auch dem zum Burgstall Homberg gehörenden Amt sowie dem Freiamt Hornussen (Hornesserambt) mit allen dem Haus Österreich zustehenden Würden, Rechten, hohen und niederen Gerichten und anderem Zubehör an das Reich gezogen1, jedoch habe er sie laut entslachbrief(en), die Kg.F. als Fürst von Österreich innehat, Hz. Friedrich (IV.) nach erfolgtem Vergleich wieder zurückgegeben2. Wilhelm von Grünenberg, der die Feste mit Ämtern und Zubehör von K. Sigmund in phandweys erhalten und bis jetzt innegehabt hatte3, habe sich jetzt unter Berufung auf die entslachbrief(e) Sigmunds verschrieben, die Feste etc. sowie auch das Dorf Augst in der Herrschaft Rheinfelden, das er kürzlich von Henmann Offenburg gelöst hat4, künftig nicht mehr vom Reich, sondern vom Haus Österreich als Pfand innezuhaben. Die die Pfandschaft betreffenden Briefe K. Sigmunds5 und Kg. Albrechts (II.)6, die Wilhelm an Kg.F. übergeben hat, sowie etwaige weitere Briefe Sigmunds oder Albrechts, die die Pfandschaft betreffen und Rechte des Hauses Österreich schmälern, erklärt Kg.F. für ungültig. Nach erfolgter Abrechnung versetzt Kg.F. als ältester und regierender Fürst des Hauses Österreich genanntem Wilhelm für 10.433 ½ fl. rh. die diesem auf Feste und Herrschaft Rheinfelden von früheren Königen und österreichischen Fürsten für Geld, Baumaßnahmen an der Feste7 oder aus anderen Gründen bis jetzt verschrieben wurden, die Feste Rheinfelden mit dem Dorf Augst und oben genannten Ämtern und Zubehör von newem in ains rechten werenden phanndsweis. Wilhelm und seine Erben sollen genannte Feste, Dorf und Ämter bis zur Lösung gemäß phantschaft und lanndes recht innehaben und die Feste Kg.F. und seinen Erben auf deren Kosten und Zehrung offenhalten. Sie sollen ohne seine (Kg.F.) oder seiner Erben Erlaubnis die zur Feste und Herrschaft Rheinfelden gehörenden Leute nicht über die gewohnten Nutzungen, Gülten und Renten hinaus belasten und von Feste, Herrschaft und Zubehör nichts entfremden lassen. Von den genannten Leuten sollen Kg.F. und seine Erben alle herkömmlichen reysen, schaczsteur und geczog erhalten. Die Feste mit den Ämtern und dem Zubehör soll nicht vor Wilhelms Tod eingelöst werden. Wenn aber danach die Lösung von dessen Erben vorgenommen wird, sollen auch alle anderen Stücke, Nutzungen und Gülten in der Herrschaft Rheinfelden, die Wilhelm durch Lösung an sich bringt oder als Pfand erhält, eingelöst werden. Wilhelms Erben seien nicht verpflichtet, ein Pfand ohne das andere einlösen zu lassen, der Forderung nach Lösung aller Pfandobjekte gemeinsam sollen sie jedoch jederzeit Folge leisten. Wilhelm von Grünenberg habe sich gegenüber Kg.F. verschrieben, die Feste Rheinfelden durch Baumaßnahmen zu bessern und zu erhalten, ohne daß dadurch Kosten für Kg.F. und seine Erben entstehen.

Originaldatierung:
an mittwochen nach sannd Merteins tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1442 XI 14), Perg., wachsfarbenes S 8 mit vom eingedrücktem roten S 13 an purpur-grüner Ss. – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 25). Reg.: CHMEL n. 1228; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 449. Lit.: BURKART, Geschichte der Stadt Rheinfelden S. 108; SENTI, Die Herrschaften Rheinfelden und Laufenburg S. 406; SCHIB, Geschichte der Stadt Rheinfelden S. 59; BAUM, Habsburger in den Vorlanden S. 274.

Anmerkungen

  1. 1Nachdem Sigmund 1415 Juni 17 der an das Reich gezogenen Stadt Rheinfelden die Privilegien bestätigt hatte, vereinigte er 1418 Mai 27 Stadt und Feste Rheinfelden. Er behielt diese auch nach seiner Aussöhnung mit Hz. Friedrich von Österreich beim Reich (vgl. RI XI n. 1761, 3231 u. 3233). Zur Auseinandersetzung zwischen K. Sigmund und Hz. Friedrich vgl. zuletzt BAUM , Habsburger in den Vorlanden S. 109ff., u. KOLLER , Kaiser Siegmunds Kampf gegen Herzog Friedrich IV. von Osterreich.
  2. 2Vgl. Urk. Sigmunds von 1425 Februar 17 u. dazu die Urkk. dess. von 1425 März 22, 1425 März 25 u. 1427 März 20 (Reg.: RI XI n. 6158, 6205, 6237 u. 6854). Zur Aussöhnung zwischen Kg. Sigmund und Hz. Friedrich (IV.) im Mai 1418 und zum Vertrag von Hornstein von 1425 Februar 17 vgl. NIEDERSTÄTTER , Der Alte Zürichkrieg S. 25ff.
  3. 3Wilhelm von Grünenberg hatte die Feste Rheinfelden von Hans u. Frischhans von Bodman eingelöst; vgl. dazu die Urkk. Sigmunds von 1433 Januar 1, 1433 Januar 2, 1433 Januar 9, 1434 Mai 10 u. 1434 Mai 11 (Reg.: RI XI n. 9346, 9347, 9352, 10415 u. 10418).
  4. 4Zur Pfandnahme des Dorfes Augst durch Hermann Offenburg sowie zur Lösung durch Wilhelm von Grünenberg im Jahre 1442 vgl. RI XII n. 1036. Noch 1440 Mai 17 hatte Offenburg das Dorf Augst als Pfand von Kg.F. erhalten. Vgl. THOMMEN , Urkunden 4 n. 4/II.
  5. 5Vgl. Anm. 3.
  6. 6Vgl. Urk. von 1439 Juli 2; Reg.: RI XII n. 1058.
  7. 7Zu den Bauarbeiten an der Feste und der dadurch bewirkten Erhöhung der Pfandsumme vgl. zwei Urkk. Sigmunds von 1434 Mai 11; Reg.: RI XI n. 10416f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 123, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-11-14_1_0_13_12_0_123_123
(Abgerufen am 29.03.2024).