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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus setzt Bf. Nikodemus von Freising, Abt Heinrich von Heiligenkreuz, Propst Jörg von Klosterneuburg, Gf. Johann von Schaunberg, Oberstmarschall in Steyr, Leopold von Eckartsau, Stephan von Hohenberg, Hans Schweinbarther, Stephan Missingdorfer, Hans Walch, Konrad Hölzler, Bürgermeister von Wien, Hans Steger und den Bürger von Korneuburg, Niklas Engelgershauser, zu Anwälten in Österreich1 ein, damit die Regierung des Landes Österreich in der Zeit keinen Schaden nehme, in der er sich zu seiner Krönung und in Angelegenheiten der heiligen kristenlichen kirchen und des heiligen römischen reichs außerhalb seiner Erbländer aufhalten wird. Er bevollmächtigt die Anwälte, gemeinsam oder mit ettlich von ihnen das Fürstentum Österreich unter und ob der Enns sowie Angelegenheiten der Einwohner des Landes an seiner Statt mit oder ohne Gericht zu verwesen, so, wie er selbst gemäß seiner Verschreibung für die vier partheien des lanndes Osterreich nyderhalb und ob der Enns2 handeln würde. Er berechtigt sie, an seiner Statt Amtleute ein- oder abzusetzen. Wenn die Anwälte im Kriegsfall von der Landschaft oder Teilen derselben Hilfe verlangen, haben dem die dazu Aufgeforderten nach bestem Vermögen und gemäß ihrer Pflicht gegenüber Kg.F. und dem Land nachzukommen. Kg.F. behält sich die Vergabe aller geistlichen und weltlichen gnadenlehen vor. Der Landmarschall in Österreich und der Hauptmann ob der Enns sollen ihre Ämter dennoch vleissigklich verwesen und ausrichten, wie es sich gebührt und wie er (Kg.F.) es ihnen befohlen hat. Er verspricht, Renten und Nutzungen des Landes nicht einzunehmen, damit derzeit bestehende oder künftig aus notdurfft des Landes aufgenommene Geldschulden und andere des Landes notdurfft davon bezahlt werden können. Wenn Kg. Ladislaus sterben sollte, bevor er seine vogtperen Jahre erreicht hat oder die genannten Geldschulden bezahlt sind, sollen die Anwälte die Renten und Nutzungen dennoch solange innehaben, bis die Schulden, deren Bezahlung sie versprochen haben, von diesen Renten und Gülten oder auf andere Weise bezahlt sind. Kg.F. habe dem Meister Hans (Pauli) von Maiers, Pfarrer zu Gars, als Verweser seiner canczlei des lanndes Osterreich niderhalb und ob der Enns befohlen, sein (Kg.F.) Siegel, das er neu habe anfertigen lassen3, in allen Angelegenheiten des Ftm. Österreich und seiner geistlichen und weltlichen Einwohner nach Rat der Anwälte zu gebrauchen4. Bei Tod von Meister Hans während seiner (Kg.F.) Abwesenheit, sollen die Anwälte das Siegel einem anderen, der uns und dem lannde darzu nutz und füglich sey, übertragen. Die hiermit den Anwälten gegebene Vollmacht soll in Kraft bleiben, bis die oben genannten Geldschulden bezahlt sind. Danach wolle er den Anwälten in einem sundern brief versichern, daß das, was sie von unsern und des lanndes wegen gehandelt haben, gehalten werde5, worauf ihm die Anwälte den gegenwurtig unser(n) gewaltbrief zurückgeben sollen6. Danach seien alle Angelegenheiten weiterhin gemäß seiner bereits genannten Verschreibung7 zu handhaben. Wenn von den Anwälten jemand sterben sollte, hätten die übrigen Anwälte an dessen Stelle einen neuen Anwalt aufzunehmen. Kg.F. befiehlt den Gff. Prälaten, Herren etc. und allen anderen Untertanen des Ftm. Österreich, nyderhalb und ob der Enns wonhafften, den Anwälten gehorsam zu sein; bei seiner schweren Ungnade für Zuwiderhandelnde und mit der Drohung, diese an leib und an gut zu strafen.

Originaldatierung:
an suntag nach sannd Margreten tag
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conradus prepositus Wiennensis canc. – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte). – Regenten in Öst(erreich) (unterer Blattrand, evtl. Archivierungsvermerk, 15. Jh.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1441 VII 16), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 14 an Ps. – Kop.: Zwei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 25, und Collationierte Copien, Karton 4). Abb.: Kaiserurkunden in Abbildungen, Lief. XI, Tafel 7. Druck: KOLLÁR , Analecta 2 Sp. 977ff. n. 43. Reg.: CHMEL n. 315; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 244; STÜLZ , Regesten n. 858; Kaiserurkunden in Abbildungen, Textband S. 482f.; QGStW I/7 n. 14877. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 120; WRETSCHKO, Zur Frage der Statthalterschaften S. 81f.; LECHNER, Ein unbeachtetes Register S. 67; GUTKAS, Mailberger Bund S. 58f.

Kommentar

Obwohl die oben angekündigte Krönungsreise zu diesem Zeitpunkt noch nicht begann8, blieben die den Anwälten erteilten Vollmachten bis zur Bestellung von bevollmächtigten "Räten" im Mai 1442 in Kraft9. – Als Vorlage für den Text der Urk. dürfte die Bestellung von Anwälten in Österreich durch Hz. Albrecht V. – nach dessen Krönung mit der Stephanskrone (1438 Januar 1) – von 1438 Februar 9 gedient haben; Druck: KURZ, Oesterreich unter König Albrecht dem Zweiten 2 S. 353ff. Beil. n. 29; Reg.: LICHNOWSKY(-BIRK) 5 n. 3853.

Anmerkungen

  1. 1Wie die Aufzählung zeigt, vertraten je drei Anwälte die vier österreichischen Stände, Prälaten, hoher Adel, Ritterschaft und landesfürstliche Städte. Die Anwälte waren bereits auf dem Wiener Landtag Anfang Juli 1441 namentlich bestimmt worden. Vgl. CHMEL n. 282.
  2. 2Bezeichnung für die vier österreichischen Stände (vgl. Anm. 1). Zu Hz.F. V. Verschreibung von 1439 Dezember 1 siehe oben Anm. 2 bei n. 32.
  3. 3Wohl S 29, vgl. Kaiserurkunden in Abbildungen, Textband S. 483. Jedenfalls läßt sich die Verwendung von S 29 durch die Anwälte belegen. Vgl. SAVA S. 163 n. 13 mit dem Hinweis auf eine Urk. der Anwälte von 1442 Februar 14 (s. dazu auch n. 31 mit Anm. 2).
  4. 4Vgl. den von Hans (Pauli) von Maiers geleisteten Eid bei LECHNER , Ein unbeachtetes Register S. 67 n. 1.
  5. 5Vgl. n. 101.
  6. 6Die Urk. wird demnach nach der "Amtsentbindung" der Anwälte an Kg.F. zurückgestellt worden sein und befindet sich aus diesem Grund im HHStA Wien. Vgl. auch die entsprechende Bestimmung in n. 102 sowie die Einleitung.
  7. 7Vgl. Anm. 2.
  8. 8Vgl. RTA 16 S. 147ff. Zum Krönungszug, der im Februar 1442 begann, aber erst im April 1442 im nicht-erbländischen Reich anlangte, vgl. NIEDERSTÄTTER , Der Alte Zürichkrieg S. 146ff.
  9. 9Vgl. n. 82 mit Anm. 4, n. 88, 90f., 99, 101 u. 102.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 61, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-07-16_1_0_13_12_0_61_61
(Abgerufen am 29.03.2024).