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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. gewährt auf Bitten Kf. Friedrichs (III.) und Hz. Johanns von Sachsen den Bürgermeistern und Rat der Stadt Zwickau das Recht, alljährlich einen auf sannd Anthonien tag (17. Januar) beginnenden und acht Tage währenden Jahrmarkt abzuhalten, und bestimmt, daß die Besucher während ihres Aufenthaltes sowie der An- und Abreise wie auf den anderen Jahrmärkten im Reich Frieden, Recht und freies Geleit haben sollen. Das alles soll jedoch unbeschadet seiner keiserlichen oberkeit und anderer Jahrmärkte, die mindestens zwei Meilen von Zwickau entfernt liegen, geschehen. Er befiehlt allen Untertanen die Beachtung des Privilegs bei Androhung von seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an den Rat von Zwickau zu zahlenden Strafe von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am achtundzweintzigisten tag des monets may
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta Sixtus Olhafen.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Zwickau (Sign. Rat der Stadt Zwickau, Urkunden AxA I 1,7), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Kopialbuch I, IIId, 13a, fol. 1r-v), Perg. (15. Jh.).

Kommentar

Bereits am 26. August 1491 bestätigten Kf. Friedrich III. und Hz. Johann von Sachsen der Stadt Zwickau den von K.F. gewährten Jahrmarkt. Vgl. Zwickauer UB IV n. 743 (in Maschinenschrift im StadtA Zwickau). Reg.: CHMEL n. 8664.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 632, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-05-28_1_0_13_11_0_632_632
(Abgerufen am 30.05.2023).