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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. wendet sich an Hz. Georg von Sachsen wegen der Klage, die Fürst Waldemar (VI.) von Anhalt für sich, seine Brüder und Vettern vorgebracht hat, und verweist darauf, daß er seinerzeit Georgs Vater, Hz. Albrecht, mit der Austragung dieser Streitsache bezüglich der Lehenschaft der Gft. Mühlingen bevollmächtigt habe, worüber seine ksl. Kommission ausgegangen war.1 Die Parteien seien zwar von Hz. Albrecht in dieser Klagesache gehört, doch sei das Verfahren noch offen, da durch die Gefangenschaft Kg. Maximilians, unsers lieben suns, Hz. Albrecht auf ksl. Erfordern hin nach Flandern gezogen und noch nicht von dort zurückgekehrt ist. Durch diesen Verzug würden Waldemar sowie seinen Brüdern und Vettern großer Schaden entstehen, weshalb sie K.F. um Hilfe und furderlichen austrag gebeten hätten. K.F. bevollmächtigt Hz. Georg an seiner Statt, sich der obengenannten Sache zwischen den genannten Parteien auf dem Stand, wie er von seinem Vater, Hz. Albrecht, hinterlassen worden ist, anzunehmen und den Prozeß darüber weiter und zu Ende zu führen.

Originaldatierung:
Am vierden tag des moneds december
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. Loc. 4444, Acta in Sachen zwischen Fürst Woldemar zu Anhalt Klägern eines u. Gf. Günther zu Barby ändern teils betr. ergangen...der Herrschaft Mühlingen halber...1486-89, fol. 27), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (Spuren).

Kommentar

Vgl. n. 508, n. 558.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 558.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 627, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-12-04_1_0_13_11_0_627_627
(Abgerufen am 28.03.2024).