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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. erklärt Gf. Jörg von Sargans, Vogt Gaudenz von Matsch, Gf. zu Kirchberg, Gf. Oswald zu Tierstein, Gf. Heinrich den Jüngeren von Fürstenberg, Hans Werner von Zimmern, Hans von Wehingen, Gotthard Hartlieb, Christian Winkler, Jakob Streyt, Paul Marquart, Thomas Pipperle, Anna Spiessin sowie ihre Anhänger und Helfer wegen der Beleidigung der ksl. Majestät des crimen leasae maiestatis für schuldig1 und deshalb ihm mit Leib und Gut verfallen, weil sie mit erdichteten, unwahren Worten, die sich auch in grund offenbarlich unwarhaftig erfunden, seinen lieben Vetter, Erzhz. Sigmund von Österreich, eingeredet hätten, er wolle diesen absetzen und ihn mit Gift vom Leben zum Tode bringen, womit sie diesen dazu bewogen hätten, daß er seine dem Haus Österreich, K.F. und dem römischen Kg. (Maximilian I.) gehörigen ungeteilte lande und fürstentumb dem Haus Österreich zu entziehen und auf frembde person zu wenden versucht habe2, weil sie weiterhin den Hz. Albrecht von Sachsen, den er sowie die Kff. und Fürsten des Reiches zu Erzhz. Sigmund abgeschickt hatten, mit geladenen Armbrüsten und anderen Waffen uberlouffen, mit schmählichen Worten überhäuft und auf des heiligen Reichs freien Straßen nach ihrem Willen zu reiten gezwungen hätten3, was alles wider ihre Ehre, Eide und Pflicht, mit der sie ihm, Erzhz. Sigmund und dem Haus Österreich verbunden sind, gewesen sei. Er befiehlt allen Reichsuntertanen bei Androhung von seiner und des Reiches schweren Ungnade, den genannten Tätern, ihren Helfern und Anhängern in unsern noch euren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten weder Aufenthalt, Hilfe noch Beistand zu gewähren, sondern dieselben, wo immer man deren Leib und Gut, sei es zu Wasser oder zu Land, habhaft werden könne, gefangen zu nehmen und sie zu seinen und des Reiches Händen bis auf unser ferrer gescheffte gefangen zu halten, dann durch die von ihm dazu Verordneten über ihre mannigfaltige Mißhandlung halber mit peinlicher marter zu befragen, mit ernstem, strengem Gericht zu bestrafen oder sie zu unsern handen zu überantworten. Was sie mit den Tätern und ihren Anhängern und gegen deren Leib oder Gut vornehmen und handeln, darüber sollten sie niemandem gegenüber verantwortlich sein. Diejenigen, die sich hierin ungehorsam zeigen würden, wolle er jedoch gleich den Tätern behandeln.

Originaldatierung:
Am achten tage des monats january
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta Mathias Wurm (Blattmitte). – 1488 Insbrug 8. january (Empfängervermerk auf der Rückseite, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 8719), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Reg.: CHMEL n. 8205. Vgl. auch Regg.F.III. H. 4 n. 973.

Kommentar

Die Strafe für Majestätsverbrechen erscheint hier nicht mit dem Ausdruck der Acht und Aberacht bezeichnet, doch wird dieses Privileg in der Literatur allgemein als Achtsdeklaration angesehen. Vgl. dazu HEGI , Die geächteten Räte S. 103ff., bes. S. 105 Anm. 1, wo er darauf hinweist, daß die Begriffe Acht und Aberacht in späteren Akten zu diesem Fall durchaus Verwendung fanden und man (S. 95 Anm. 4) die Acht wohl als selbstverständliche Folge der poena crimen laesae Maiestatis ansah. Siehe dazu auch v. LANGENN , Herzog Albrecht S. 151-154; STAUBER , Herzog Georg S. 391 sowie BAUM , Sigmund der Münzreiche S. 491. Neben den Elementen, die für die Acht charakteristisch sind, erscheint hier neu, daß die Ächter gefangen zu nehmen, zu foltern und auszuliefern sind.

Anmerkungen

  1. 1In die poena laesae Maiestatis waren die Genannten bereits 1487 Oktober 6 verfallen. Vgl. CHMEL n. 8163 sowie ausführlich HEGI, Die geächteten Räte S. 95f.
  2. 2Vgl. WIESFLECKER , Kaiser Maximilian 1 S. 250-255.
  3. 3Vgl. v. LANGENN , Herzog Albrecht S. 151f. Erzhz. Sigmund wies zurück, derartiges befohlen zu haben. Vgl. LICHNOWSKY (-Birk) 8 n. 1085 S. 635.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 621, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-01-08_1_0_13_11_0_621_621
(Abgerufen am 16.04.2024).