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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. ernennt Hz. Albrecht von Sachsen zu seinem und des Reichs Obersten Hauptmann mit folgenden Regelungen: Er sagt ihm zu, ihn solange, wie der haubptkrieg zwischen K.F. und dem Kg. Matthias von Ungarn währt,1 nicht zu entsetzen, ihm desweiteren einen jährlichen Sold von 10.000 fl. rh. zu geben, den er auch für das Jahr, in dem der Krieg abbrechen würde, erhalten soll. Den jährlichen Sold soll Hz. Albrecht aus folgenden ksl. Ämtern beziehen: aus dem Amt Gmunden des Ftms. Österreich ob der Enns 3.000 fl. rh. aus dem Amt zu Aussee 4.000 fl. rh. aus bayden eysenertzten in Leoben 3.000 fl. rh. worüber K.F. gewundliche geschefftsbriefe ausstellen lassen wird.2 Sollte dieses Geld von den genannten Ämtern nicht aufgebracht werden können, soll ihm dies aus dem Nutzen und den Renten von anderen ksl. Ämtern erstattet werden. K.F. sichert zu, für die Zeit von Albrechts Hauptmannschaft 200 Soldaten zu Roß auf sein selbs person zu warten und in Sold und Schaden zu nehmen3, dazu 50 Wagenpferde mit dem gewundlichen sold auf die hinderisten zwar pferd, wie er dies seinen anderen Dienstleuten auf solche Wagenpferde gibt. Auch diesen soll der Sold aus ksl. Nutzen und Renten zufließen.4 Ferner sollen für Hz. Albrecht sowie diejenigen, die er dazu braucht, die ksl. Schlösser, Städte, Märkte und andere Befestigungen seiner Fürstentümer, Herrschaften und Gebiete zu des kriegs und anndern unnsern notdurften offen sein und Hz. Albrecht, so oft er es begehrt, hinein und heraus kommen können. K.F. sichert ferner zu, sein Schloß und seine Stadt Ybbs5, im Fürstentum Österreich unter der Enns an der Donau gelegen, Hz. Albrecht für die Zeit seiner Hauptmannschaft zu überantworten6, der dieselben in gleicherweise, wie andere ksl. Pfleger vor ihm, innehaben, nach besten Vermögen bewahren und sich diesbezüglich gegen den K. verschreiben soll. Sollte am Ausgang seiner Hauptmannschaft Geld von seinem oder der Seinen Sold, das er auf ksl. Befehl ausgeliehen oder um das er aus der Notdurft des Krieges heraus K.F. nicht so eilends mit Bitten aufsuchen konnte, ausgegeben haben oder ihm der Schäden wegen, die er und die Seinen aus ksl. Dienst und der Hauptmannschaft gezogen hätten, genommen worden sein, will K.F. im Einverständnis mit den neuen Kff. Eb. Hermann (IV.) von Köln und Mgf. Johann zu Brandenburg, wenn er die geschuldete Summe nicht zu zahlen imstande ist, Hz. Albrecht gestatten, Schloß und Stadt Ybbs sowie die Maut daselbst zu seinem Pfand innezuhaben und sie K.F. und dessen Erben solange nicht abzutreten schuldig zu sein, bis die bestehenden Schulden und Schäden nicht abgezahlt sind. Hz. Albrecht als Oberstem Hauptmann soll es auch gestattet sein, mit jemand unnser widerwerttig(en), der sich mit K.F. richten oder vertragen wolt, an ksl. Stelle zu verhandeln und Verträge zu schließen sowie die Ungehorsamen und Widerwärtigen zu strafen. K.F. sichert zu, nicht in Sachen, die den Kg. (Matthias) von Ungarn und andere widerwerttige betreffen, mit denen sein Oberster Hauptmann zu schaffen haben wird, zu rechten und zu richten, er sey dann auch in solher bericht und ainikhait nach notdurft und damit er versorgt sey begriffen . Was Hz. Albrecht als Oberster Hauptmann den veindten und widerwerttigen in unsern erblichen lannden oder außerhalb derselben abnehmen wird, darin wird K.F. sich gnediclich gegen im hallten und erczeigen. Wenn Hz. Albrecht, was Gott verhüten möge, in der Zeit seiner Hauptmannschaft und in ksl. Diensten mit sein selbs person nyderleg oder gefangen würde, will K.F. ihn davon ohne Schaden entheben. Sollte ihm das nicht gelingen, sollten die obengenannten Kff. Macht und Gewalt haben zu bestimmen, was zu tun ist, und er werde dem folgen. Im Falle seines eigenen (K.F.) Todes solle dem Hz. daraus kein Schaden entstehen, vielmehr verfugt er hiermit, daß in einem solchen Fall sein Sohn, Kg. Maximilian, zwischen dem heutigen Datum und dem sannd Michels tag schirstkünftig (29. September)7 sich der ksl. Verschreibung mit allen ihren Punkten und Artikeln annehmen und diese bestätigen soll.

Originaldatierung:
An montag nach sannd Maria Magdalenen tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 8690), Perg., rotes S 21 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Vidimus des Abtes Johannes vom Kloster St. Egidien zu Nürnberg von 1487 August 3 beglaubigt durch den öff. Notar und Würzburger Kleriker Stephan Ernst ebd. (Sign. O.U 8690), Perg., S des Ausstellers an Ps. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Loc. 9321, Den zwischen K. Friedrich und Kg. Matthias von Hungarn geführten Krieg betr., 1480-90, fol. 54r -55v), Pap. (15. Jh.). – Konzept aus der hzl. Kanzlei ebd. (Sign. Loc. 9321, K. Friedrichs Original-Schreiben, fol 74r -75r), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Zum Nürnberger Reichstag und zum Einsetzen Hz. Albrechts als Reichshauptmann gegen die Ungarn siehe STAUBER , Herzog Georg S. 353-360, bes. S. 353 sowie STOEWER , Herzog Albrecht S. 15f. Stoewer geht auf die Bestimmungen des Bestallungsbriefes ein, hatte jedoch nicht die Ausfertigung zur Verfügung, sondern ein undatiertes Konzept wohl aus der hzl. Kanzlei (Loc. 9321, K. Friedrichs Original-Schreiben, fol. 74r -75r). Über die Annahme der Hauptmannschaft durch Hz. Albrecht (CHMEL n. 8119) finden sich mehrere Konzepte bzw. undatierte Abschriften, die untereinander in verschiedenen Punkten differieren.8 Diese befinden sich ebd. (Sign. Loc. 9321, K. Friedrichs Original-Schreiben, fol. 76r-v, fol. 86r-v, fol. 87r-v). So bekennt Hz. Albrecht nur in der Fassung fol. 76r-v, daß er dem König von Ungarn nach allem Vermögen bei Tag und bei Nacht Widerstand tun will, unnd besunder die Nawstad ytzt zu retten.

Anmerkungen

  1. 1Im Konzept, wohl aus der hzl. Kanzlei, ist der Zeitraum mit drei Jahren angegeben.
  2. 2Vgl. n. 579-582.
  3. 3Vgl. n. 576.
  4. 4Im Konzept heißt es, daß diese aus den ksl. Ämtern a, b, c kommen sollen.
  5. 5Ybbs war eine wichtige Zollstätte mit einem großen Einzugsbereich. Vgl. MITTERAUER , Zollfreiheit und Marktbereich bes. S. 170 sowie S. 193 u. 200.
  6. 6Vgl. n. 575. Im Konzept waren neben Stadt und Schloß Ybbs noch die Schlösser und Städte M. und N., gelegen in A., B., C. vorgesehen. Diese Angaben sprechen dafür, daß das Konzept wohl aus der hzl. Kanzlei stammte. Hz. Albrecht forderte anscheinend mehr, während sich die Ausfertigung auf Ybbs beschränkte.
  7. 7Im Konzept wird die zu gebende Verschreibung von Kg. Maximilian neben dem Text auf dem Blattrand für die Zeit zwischen hyt und sant Bartholomen tage (24. August) angegeben.
  8. 8Vgl. dazu auch AUER , Die undatierten Fridericiana n. 171 mit den Bedingungen Hz. Albrechts für die Übernahme der Hauptmannschaft von Juli/August 1487.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 570, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-07-23_1_0_13_11_0_570_570
(Abgerufen am 29.03.2024).