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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. ordnet in Anbetracht der Tatsache, daß das Haus Österreich in seinen von den römischen Kaisern und Königen verliehenen Freiheiten und Privilegien durch zur Zeit in Gebrauch befindliche andere Freiheiten und Privilegien geschädigt werde, an, daß alle dem Haus Österreich schädlichen Freiheiten und Privilegien kraftlos und nichtig sein sollen. Er befiehlt allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an seine und des Reiches Kammer sowie an den regierenden Fürsten von Österreich zu zahlenden Strafe von 100 Mark Gold, das Haus Österreich in all seinen Freiheiten, Privilegien, Gerechtigkeiten etc. sowie auch in dieser ksl. Erklärung nicht zu beeinträchtigen. (nach Kop.).

Originaldatierung:
Am sibenden tag des monats february
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift in der Stadtbibliothek Bautzen (Sign. Gersdorff-Weicha'sche Bibliothek n. 47 Folio, fol. 128r -129v), Pap. (16. Jh.). Reg.: LICHNOWSKY -BIRK 8 n. 712.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 550, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-02-07_1_0_13_11_0_550_550
(Abgerufen am 23.04.2024).