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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. befiehlt Bürgermeistern, Innungsmeistern, Rat und Gemeinde der Altstadt Magdeburg nach Bitten Hz. Ernsts von Sachsen, Administrator des Erzstifts Magdeburg und des Stifts Halberstadt, um Aufhebung des seinerzeit gegebenen Gebots1, den Ernst bisher verweigerten Anschlag (bezüglich der Türkenhilfe) mitsamt der darauf gesetzten Strafen auszurichten und zu bezahlen und sich mit demselben gütlich zu vertragen. Für den Fall, daß Ernst sie wider billicheit..besweren würde, habe er Kf. Albrecht von Brandenburg und Bf. Wilhelm von Eichstädt geschrieben und befohlen, an seiner Statt in diesen Streitigkeiten zu entscheiden und jeder Partei zu ihrem Recht zu verhelfen2, wenn sie dieselben in dieser Sache anrufen sollten. Er verweist darauf, daß er wegen der in Nürnberg beschlossenen von Ernst inzwischen geleisteten Hilfe3 ihnen bei der Strafe, die durch die Kff. und Fürsten auf dieser Versammlung bei Verweigerung ausgesetzt worden war, geboten habe, den Forderungen des Administrators Ernst nachzukommen, wozu er demselben seinerzeit Macht und Gewalt gegeben habe.4 Da sie an ihn mit der Begründung appelliert hätten, daß Ernst sie als eine zum Stift Magdeburg gehörige Stadt ansehen würde, während sie doch zum Reiche gehörten, habe er sein ksl. Gebot solange aussetzen lassen, bis er unser botschaft nach Magdeburg schicken und jedem Teil zu Gerechtigkeit verhelfen werde, wie er es in einem ksl. Brief5 ausgeführt habe. Er teilt mit, daß Ernsts treffenlich botschafft ihm habe berichten lassen, daß es für ihr Vorbringen keinen warlichen grunde gäbe, weshalb er das einst gegebene ksl. Gebot aufhebt.

Originaldatierung:
Am achtundczweintzigesten tag des monets juny (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4350, Klöster und Stifter, Erzstift Magdeburg, Kapsel IV, Stadt Magdeburg, Bl. 38), Pap. (15. Jh.). Druck: UB Magdeburg 3 n. 527.

Anmerkungen

  1. 1K.F. hatte angeordnet, bis zur Klärung der Angelegenheit alle bisher von ihm in dieser Sache ausgestellten Briefe auszusetzen. Vgl. dazu n. 533.
  2. 2K.F. beauftragte am 16. September 1483 Kf. Albrecht und Bf. Wilhelm (wohl zum zweiten Mal, vgl. n. 537) mit der Vermittlung in den Streitigkeiten. Vgl. UB Magdeburg 3 n. 541.
  3. 3Vgl. n. 527.
  4. 4Vgl. n. 527.
  5. 5Vgl. n. 533.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 538, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-06-28_2_0_13_11_0_538_538
(Abgerufen am 18.04.2024).