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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. dankt Hz. Albrecht von Sachsen für dessen Brief und den in Kop. beigelegten Brief des Kgs. (Matthias) von Ungarn1 und weist die von Kg. Matthias erhobenen Vorwürfe zurück: Dieser behaupte, daß er, K.F. in vergangenen Jahren dessen Land mit Fehde überzogen habe, wodurch Kg. Matthias veranlaßt gewesen sei, das Land Österreich zu bekriegen. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Vielmehr habe der Kg. Matthias sein Land und seine Leute deshalb bekriegt, weil er, K.F. Kg. Wladislaw (II.) von Böhmen die Regalien verliehen habe2, wie der zugesandte Fehdebrief ausweise. Vor Ansage dieser Fehde habe er, K.F. keinerlei Kampfhandlungen in dessen Land geführt, wohl habe aber Kg. Matthias sein (K.Fs.) Land mit Fehde überzogen und schwer geschädigt und erst danach die Fehde angesagt. Desweiteren sei es auch nicht richtig, daß er Kg. Matthias 100.000 fl. für die Zurückgabe seiner Städte und Schlösser verschrieben habe, vielmehr haben sich unns(er) lanndtlewt unnsers fürstenthumbs Osterreich mitsabt unns verschrieb(en), daß ihm 100.000 fl. vom Land Österreich gegeben werden sollten.3 Kg. Matthias behaupte ferner, daß K.F. bei Androhung der ksl. Acht allen seinen Untertanen verboten habe, ihm das verschriebene Geld zu zahlen. Auch dies habe er nicht getan. Doch sei man auch nicht schuldig gewesen, Kg. Matthias dieses Geld vom Ftm. Österreich zu geben, weil derselbe noch nicht alle von ihm eroberten Schlösser wieder abgetreten habe. Dennoch habe er ihm das Geld zu reichen befohlen, wovon er (Matthias) sodann 50.000 fl. empfangen und eingenommen habe. Es sei daher nicht richtig, daß er das Reichen dieser Summe an Kg. Matthias verboten haben soll. Wohl habe K.F. jedoch seinen Landsleuten in Österreich geschrieben, daß sie die Zahlung der 100.000 fl. so vornehmen sollten, daß der geltbrief umb ein kleine summ(e) nit in des kunigs gewalt beleib sonnder erlegt, damit er erst bei vollständiger Bezahlung herausgegeben werde. Kg. Matthias vermelde in seinem Schreiben auch, daß er über die gesetzten Tage hinaus auf Ersuchen K.F. für die Bezahlung eine längere Frist gegeben habe, die jedoch auch nicht eingehalten worden sei. K.F. stellt demgegenüber richtig, daß er und seine lanndtlewt zu Österreich Kg. Matthias um eine längere Frist ersucht, diese aber nicht erlangt hätten. Daß Kg. Matthias die vom Land Österreich zugesagten 100.000 fl. noch nicht vollständig bezahlt seien, wäre nicht seine Schuld sondern die Kg. Matthias', der Land und Leuten des Ks. so schwer zugesetzt habe und dies noch immer tut, daß sie armuthalber in so kurzer Zeit solche Bezahlung nicht aufbringen könnten. Es geschehe ihm weiterhin Unrecht, wenn Kg. Matthias schriebe, daß K.F. ihm die Bezahlung gelobt und versprochen habe. Mit einem solchen Gelübde sei er dem Kg. von Ungarn nie verbunden gewesen. Vielmehr habe dieser, als er die Regalien des Königreiches Böhmen empfing, K.F. gelobt und geschworen und darüber dem K. einen Brief gegeben, wie Hz. Albrecht aus der beigelegten Abschrift entnehmen könne.4 Trotz seines Eides habe Kg. Matthias sein Kriegsvolk seit dem vergangenen Herbst (1479) in unser inner lannd gelegt und ihm geschrieben, er wolle es wider die Türken führen.5 Doch habe er es den ganzen Winter und bis heute da liegen lassen, was Land und Leute beschweren und beschädigen würde. Auch habe er sich unterstanden, den Eb. (Bernhard II.) von Salzburg, unnsers ungehorsamen und widerwertigen fursten6, entgegen seines K.F. gegebenen Eides Unterstützung zu gewähren und dessen und dem Stift zu Salzburg gehörigen Städte und Schlösser, die in den ksl. Erblanden gelegen sind, eingenommen.7 Er weist daraufhin, daß er für den Eb. von Salzburg und dessen Stift nicht nur römischer K. sondern als Fürst von Österreich auch dessen Erbvogt sei. Kg. Matthias unterstünde sich sodann, mit seinem (Kriegs-)volk, welches er zum Schein, es gegen die Türken zu führen, in unns(er) lannd gelegt habe, gegen Städte und Schlösser vorzudringen und diese zu belagern. All diese Geschehnisse in einem Krieg, den dieser wider seinem aid und ewigen frid, den er mit K.F. geschlossen habe, gegen die Christen führen würde, habe er deshalb Hz. Albrecht mitgeteilt, damit dieser sehen möge, daß die Klagen des Kg. Matthias ungerechtfertigt sind und die Sache sich anders verhält.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monadts marty
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Dem hochgebornennen Albrechten, hertogen zu Sachsen, lanndtgraven in Doringen und marggaf(en) zu Meyssen, unnserm lieben oheim und fursten (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4377, Ungarische Sachen, Bl. 225-226), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt (beschädigt), Brief als gefaltetes Doppelblatt. Druck: Mon. Habs. I,3 n. 114.

Kommentar

Vgl. n. 491, n. 507.

Anmerkungen

  1. 1Der Brief Kg. Matthias' von Ungarn an Hz. Albrecht von Sachsen vom 2. Januar 1480 befindet sich im Org. im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4377, Ungarische Sachen, Bl. 221). Vgl. auch NEHRING, Matthias Corvinus S. 119 ff.
  2. 2Vgl. Regg.F.III. H. 10 n. 432.
  3. 3Die 100.000 fl. waren Kg. Matthias im Gmundener Frieden vom 1. Dezember 1477 (siehe n. 491) zugesagt worden. Vgl. DOPSCH , Salzburg im 15. Jh. S. 549.
  4. 4Diese Abschrift befindet sich nicht in der Akte. Die Belehnung mit dem Königreich Böhmen war Kg. Matthias von Ungarn in der Friedensurkunde von Korneuburg vom 1. Dezember 1477 (Mon. Habsb. I,2 n. 18 S. 119-122) zugesichert worden. Bereits am 2. Dezember 1477 war Hz. Albrecht von Sachsen aufgefordert worden, von Matthias als erwähltem Kg. von Böhmen seine böhmischen Lehen entgegenzunehmen. Vgl. n. 492. Die Huldigung von Kg. Matthias gegenüber dem K. erfolgte am 13. Dezember 1477 (Mon. Habs. I,2 n. 20 S. 124-126). Vgl. dazu NEHRING ebd. S. 90-95.
  5. 5Nach dem am 3. Oktober 1479 geschlossenem Bündnis zwischen Kg. Matthias und Eb. Bernhard II. von Salzburg hatte der Kg. eine Rechtsgrundlage zur Besetzung Salzburger Herrschaften für den Fall, daß er gegen die Türken vorging. Vgl. NEHRING ebd. S. 113.
  6. 6Zum Salzburger Bistumsstreit und zur Stellung Eb. Bernhards vgl. ebd. S. 112-114 sowie DOPSCH , Salzburg im 15. Jh. S. 548f.
  7. 7Zur Besetzung von Salzburger Schlössern und Herrschaften siehe DOPSCH , ebd.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 512, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-03-20_1_0_13_11_0_512_512
(Abgerufen am 29.03.2024).