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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. beurkundet den Spruch, den er und seine Räte auf dem vormals gebotenen Tag1 in Anwesenheit der Vertreter der strittigen Parteien, Kf. Ernst und Hz. Albrecht von Sachsen einerseits und die Gff. Gebhard (VI.), Albrecht (III.), Ernst (I.) und Volrad (III.) von Mansfeld andererseits, gefällt haben:2 Keine Partei soll gegen die andere etwas vornehmen. Wenn die Hzz. von Sachsen meinen, daß sie auf Grund der ksl. Verschreibung3 bei der Handhabung der obigen Lehen zu belassen seien, wolle er auf ihr Ersuchen hin einen Rechtstag ansetzen und einen solchen auch den Gff. von Mansfeld rechtzeitig verkünden. Sollten die Gff. von Mansfeld meinen, daß sie die obengenannten Lehen von ihm und dem Reiche zu behalten wünschten, wie sie es schon oft erbeten hätten, dann wolle er auch auf ihr Ersuchen hin einen Rechtstag ansetzen und dies den Hzz. von Sachsen rechtzeitig verkünden. Er befiehlt, über diesen seinen Abschied jeder Partei einen gleichlautenden ksl. Brief zu geben.4.

Originaldatierung:
An dinstag nach sannd Pauls bekerung tag
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt! – KVv: Mansfelt sach abeschiett (oberer Blattrand, rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 8326), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. Druck: MÜCK , UB des Mansfelder Bergbaus n. 17.

Kommentar

Vgl. n. 549.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 484.
  2. 2Zum Lehnsstreit über Morungen und die mansfeldischen Bergwerke vgl. n. 365, n. 367, n. 484.
  3. 3Vgl. n. 365.
  4. 4MÜCK, UB des Mansfelder Bergbaus lag neben der in Dresden überlieferten Urkunde auch die zweite Ausfertigung (für die Gff. von Mansfeld) vor.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 496, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-01-27_1_0_13_11_0_496_496
(Abgerufen am 28.03.2024).