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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. teilt Kf. Ernst von Sachsen mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Köthen sich über die Gerichtshandlungen, Prozesse und Beschwerungen, die gegen sie und für Hans Voigt1 durch Heinrich Schmidt (Smede), der sich Freigraf des freien Stuhls zu Volkmarsen nennt2, ergangen sind, bei ihm beschwert und an ihn bezüglich eines rechtlichen Austrags appelliert haben. K.F. befiehlt Kf. Ernst, da er selbst verhindert und das Kammergericht dicsmals nit in gemein(er) übung ist, an seiner Statt die strittigen Parteien auf einen anzusetzenden Gerichtstag zu laden und mit einem rechtlichen Spruch diese Sache zu entscheiden.3.

Originaldatierung:
Am zweintzigist(en) tag des monets decembr(is)
Kanzleivermerke:
Kvr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. WA. Loc. 4317, Anhaltinische Sachen, Bl. 109), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Zum Streit des Köthener Bürgers Hans Vogt mit Bürgermeister und Rat der Stadt vgl. MÜLLER , Aus dem Cöthener Ratsarchiv S. 38-42. Der Rat von Köthen hatte diesen Streit selbst vor die Feme gebracht, war dann aber mit dem Urteil des Freigrafen von Volkmarsen nicht zufrieden und appellierte dagegen.
  2. 2Zu Heinrich Schmidt (Smed), Freigraf zu Volkmarsen vgl. LINDNER , Feme S. 145, S. 148 und S. 496.
  3. 3Der Gerichtstag fand 1477 März 24 in Dresden in der Kanzlei der Hzz. von Sachsen statt. Der Streit wurde aber erst 1480/81 durch Vermittlung des Eb. Ernst von Magdeburg entschieden. Vgl. MÜLLER ebd. S. 42.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 476, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-12-20_1_0_13_11_0_476_476
(Abgerufen am 28.03.2024).