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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. und Kg. Kasimir (IV.) von Polen bekennen angesichts der durch den Kg. Matthias (von Ungarn) verursachten Schäden, Gewalttaten und Rechtsverletzungen insbesondere im Zusammenhang mit dessen den Türken zum Schaden ihrer beiden Länder und Herrschaften gegebenen Erlaubnis, ungehindert mit dem Heer durch das Königreich Ungarn zu ziehen, daß sie sich gegen Kg. Matthias und gegen alle Bundesgenossen und Helfershelfer desselben, welchen Standes sie auch sein mögen, vereinigt und verbunden (univimus, inscripsimus, confaederavimus et colligavimus) haben, damit sie sowohl sich, ihre Reiche, Herrschaften und Untertanen gegen Unrecht, Gewalt und Schäden schützen als auch die Waffen und Anstürme der Ungläubigen bändigen können. Kg. Kasimir bekennt, daß er ad proximum festum s. Joannis Baptistae (24. Juni), oder, wenn es erforderlich sein sollte, auch früher, mit seiner Heeresmacht gegen Kg. Matthias vorrücken, denselben angreifen und persönlich sowohl im Heer als auch im Feldlager ausharren wird ad festum S. Jacobi proxime futurum (25. Juli). K.F. sichert Kg. Kasimir zu, spätestens am festum S. Jacobi mit Heeresmacht persönlich oder, im Fall, daß einer von ihnen oder beide durch dringende Notwendigkeit persönlich nicht dabei sein können, per capitaneos nostros in das Königreich Ungarn gegen Kg. Matthias zu ziehen und sich gegenseitig zu unterstützen und beizustehen. Keiner von ihnen wird ohne Zustimmung des anderen sich und sein Heer zurückziehen, auch nicht mit Kg. Matthias oder dessen Bundesgenossen Frieden, Waffenstillstand, Eintracht etc. eingehen oder abschließen. Sollte Kg. Matthias gegen eine der Vertragsparteien oder gegen einen ihrer Bundesgenossen vorgehen, haben die übrigen zu Hilfe zu eilen. Sollten einzelne oder mehrere ungarische Untertanen (von Kg. Matthias) abfallen und zu ihnen überlaufen, dürfen dieselben nicht angegriffen, sondern müssen verteidigt und geschützt werden. Dieses Bündnis soll auch nicht durch vorherige Bündnisse und Übereinkünfte, mit wem auch immer diese getroffen worden sind, in irgend einer Weise beeinträchtigt werden. Dennoch sollen die Bündnisse, quae inter nos, ac regnum nostrum Poloniae, ac domum Austriae bestehen, in allen Teilen in ihrer Gültigkeit Bestand haben.

Originaldatierung:
Die tredecima mensis martii (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge mit den anh. SS beider Majestäten und in Lat. – Kop.: Abschrift in der Christian-Weise-Bibliothek Zittau (Sign. A 245e, S. 190f.), Pap. (19. Jh.) mit Auslassungen.1 – Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4377, Ungarische Sachen, Bl. 51), Kriegsverlust. Druck: DOGIEL , Codex diplomaticus regni Poloniae 1 S. 164f. Reg.: CHMEL n. 6846; WEISE, Staatsverträge 3 n. 442. Lit.: VANCSA, Geschichte Nieder- und Oberösterreichs 2 S. 491f.; NEHRING, Matthias Corvinus S. 71.

Kommentar

Vgl. n. 396.

Anmerkungen

  1. 1Regest nach Druck.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 437, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-13_1_0_13_11_0_437_437
(Abgerufen am 20.04.2024).